Vorgehensweise bei Erbverzicht

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Vater ist verstorben und nun wollen meine Schwester und ich auf unseren Pflichtteil verzichten, damit unsere Mutter das gesamte Erbe bekommt. Ein Brief vom Amtsgericht an meine Mutter zum Nachlass liegt vor, wir sind uns nun unsicher, wie wir weiter verfahren müssen, um die gewünschte Lösung herbei zu führen.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

1) Vorliegend kommt es zunächst darauf an, ob Ihr Vater ein Testament errichtet hat. Hat Ihr Vater ein Testament errichtet und hat er seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt, so wird diese auch Alleinerbin. In diesem Fall wären Sie zwar pflichtteilsberechtigt. Der "Verzicht" auf den Pflichtteil erfolgt in diesem Fall jedoch dadurch, dass der Pflichtteil gegenüber Ihrer Mutter schlicht und einfach nicht geltend gemacht wird. Der Pflichtteil ist ein Anspruch, dessen Realisierung grundsätzlich auf Geldzahlung an den Erben gerichtet ist und ausschließlich da-von abhängt, ob der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben geltend macht. Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht verpflichtet, seinen Pflichtteil gegenüber den Erben geltend zu machen. Eines ausdrücklichen Verzichtes bedarf es nicht, zumal ein ausdrücklicher Pflichtteilsverzicht nur durch notariell zu beurkundenden Vertrag mit dem Erblasser vereinbart werden kann, was naturgemäß ausscheidet, wenn der Erblasser bereits verstorben ist.

2) Etwas anderes ist zu beachten, wenn Ihr verstorbener Vater kein Testament errichtet haben sollte. In diesem Fall tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Unterstellt, dass Ihre Eltern keine Gütertrennung vereinbart hatten, entstünde eine Erbengemeinschaft, an der Ihre Mutter mit ein halb beteiligt wäre, Sie und Ihre Schwester, sofern keine weiteren Kinder des Erblassers vorhanden sind, mit je einem Viertel. Um zunächst überhaupt zu vermeiden, dass Sie in diesem Fall gesetzlicher Erbe werden, müssten Sie das Erbe ausschlagen. Die Erbausschlagung erfolgt entweder zu Protokoll des Nachlassgerichts, an dem Ihr Vater seinen letzten Wohnsitz hatte oder zu Protokoll eines Notars. Die Ausschlagefrist für Inländer beträgt 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls, dass ist regelmäßig der Todestag. Sollte ein Testament errichtet worden seien, in welchem Sie als Erbe vorgesehen sind, beginnt die Ausschlagefrist mit der Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht. Auch wenn Sie bei gesetzlicher Erbfolge die Erbschaft ausschlagen, bestünde das Pflichtteilsrecht. Dessen Realisierung vermeiden Sie, wie schon oben dargestellt, dass Sie den Pflichtteilsanspruch schlicht nicht geltend machen. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass der Pflichtteilsanspruch einer Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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