Tod der Halbschwester: Steht mir Erbe zu?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Sehr geehrte Rechtsanwälte,
bitte senden Sie mir ein unverbindliches Preisangebot zur Beantwortung folgende(r) Rechtsfrage(n):
Mein verstorbener Vater hatte aus erster Ehe eine Tochter. lch stamme aus der zweiten Ehe meines Vaters. Ich bin also der Halbbruder. Meine Schwester ist verwitwet, hat aber eine seit mindestens 15-20 Jahren verschollene Tochter in Amerika. Eine bisherige kostenintensive Suche war erfolglos. Ein Antrag auf Todeserklärung kann derzeit nicht gestellt werden. Bin ich im Todesfall meiner Halbschwester (80 Jahre, krebskrank) erbberechtigt?

Antwort des Anwalts

Ihre Halbschwester kann testamentarisch einen Erben bestimmen. Eine Erbeneinsetzung durch Testament oder Erbvertrag geht dem gesetzlichen Erbrecht vor.
Gem. § 1937 BGB kann der Erblasser durch Testament seinen Erben bestimmen. Zusammen mit der Regelung des § 1938 BGB, der Enterbung, sowie der Vorschrift des § 1941 BGB, der die vertragliche Erbeinsetzung regelt, ergibt sich hieraus der Vorrang der gewillkürten Erbfolge vor der gesetzlichen Erbfolge. Nur dann, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung von Todes wegen getroffen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Der Erblasser muss auch persönlich handeln, d.h., er kann die Ausübung seiner Testierfreiheit nicht einem Dritten überlassen. Dabei unterliegt er dem erbrechtlichen Typenzwang.

Sollte aber kein Testament errichtet sein, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Hier gilt aber weiter § 1930 BGB.
§ 1930 BGB bestimmt, dass die niedrigere Erbenordnung der höheren Erbenordnung vorgeht. Ist also bspw. ein Abkömmling des Erblassers zur Erbfolge berufen, dann sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge als Erben zweiter Ordnung von der Erbfolge ausgeschlossen. Auf den Grad der Verwandtschaft und somit auf die Verwandtschaftsnähe kommt es nicht an. Auch der Urenkel schließt daher die Eltern des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge (zweite Erbenordnung) aus.

Ein Verwandter i.S.d. § 1930 BGB ist dann vorhanden, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1 BGB) oder bereits gezeugt ist und später lebend geboren wird (§ 1923 Abs. 2 BGB).
Voraussetzung ist, dass einer Berufung zum gesetzlichen Erben kein Hindernis entgegensteht. D.h., dass der Verwandte also nicht vor oder nach dem Erbfall als Erbberechtigter weggefallen ist. Stirbt der Verwandte nach dem Erbfall, dann hat dies auf die Erbfolge keinen Einfluss mehr.
Im Gegensatz dazu ist ein Verwandter, der einen wirksamen Erbverzicht erklärt hat (§ 2346 Abs. 1 S. 2 BGB), der wegen eines vorzeitigen Erbausgleichs nicht mehr erbberechtigt ist (§ 1934 EGBGB), der gem. § 2344 Abs. 2 BGB für erbunwürdig erklärt wurde oder derjenige, der die Erbfolge ausgeschlagen hat (§ 1923 Abs. 2 BGB) nicht mehr vorhanden i.S.v. § 1930 BGB. Gleiches gilt auch für den Fall, dass er durch eine Verfügung von Todes wegen enterbt wurde, was bspw. durch sog. Negativtestament geschehen kann (§ 1938 BGB). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Verwandte zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt, nicht notwendigerweise hingegen zu dem Zeitpunkt des späteren Ereignisses, welches zu einer Berufung als Erbe führt. Schlägt der als einziger Abkömmling bedachte Erbe des Erblassers die Erbschaft aus, so erbt der noch lebende Bruder des Erblassers als Erbe zweiter Ordnung auch dann, wenn er zwischen dem Eintritt des Erbfalls und dem Zeitpunkt der Ausschlagung durch den Abkömmling selbst verstirbt.
Solange also die verschollene Tochter nicht für tot erklärt ist, wäre sie zur Erbin berufen. Wenn diese ihrerseits Kinder hätte, wären diese vorrangig. Schließlich wäre auch der Vater der Tochter noch vorrangig.
Hier käme es nun auf den etwaigen Todeszeitpunkt der verschollenen Tochter an:
Für die Frage, wann der Tod des Erblassers als das für die Auslösung des Erbfalls maßgebliche Ereignis eingetreten ist, ist nach heute gesicherter medizinischer Kenntnis auf den Eintritt des Gehirntodes abzustellen. Bei einem Verschollenen wird vermutet, dass er in dem Zeitpunkt gestorben ist, der in der Todeserklärung festgestellt wurde (§§ 9 Abs. 1, 44 Abs. 2 VerschG). Wird die Todeserklärung später wieder aufgehoben, kann der fälschlich für tot Erklärte sein Vermögen gem. § 2031 BGB zurückverlangen. Liegen die Sterbezeiten mehrerer Personen in einem gemeinsamen Zeitraum, so ist entsprechend der Regelung in § 11 VerschG von einem gleichzeitigen Todeszeitpunkt auszugehen.
Warum die Toterklärung noch nicht eingeleitet wurde, ist nicht nachvollziehbar. Nach § 3 VerschG ist die Todeserklärung zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind.

Solange die Tochter als noch am Leben seiend gilt, haben Sie also kein Erbrecht. Danach kommt es auf den Todeszeitpunkt nach dem VerschG an.
Hier regelt § 9: „§ 9 VerschG – Todesvermutung

(1) 1Die Todeserklärung begründet die Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. 2Dies gilt auch, wenn vor der Todeserklärung ein anderer Zeitpunkt im Sterberegister eingetragen ist.

(2) Als Zeitpunkt des Todes ist der Zeitpunkt festzustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist.

(3) Lässt sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben, so ist als Zeitpunkt des Todes festzustellen:

a)
in den Fällen des § 3 das Ende des fünften Jahres oder, wenn der Verschollene das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, des dritten Jahres nach dem letzten Jahre, in dem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat;
b)
in den Fällen des § 4 der Zeitpunkt, in dem der Verschollene vermisst worden ist;
c)
in den Fällen der §§ 5 und 6 der Zeitpunkt, in dem das Schiff untergegangen, das Luftfahrzeug zerstört oder das sonstige die Verschollenheit begründende Ereignis eingetreten oder - falls dies nicht feststellbar ist - der Verschollene zuerst vermisst worden ist;
d)
in den Fällen des § 7 der Beginn der Lebensgefahr.

(4) Ist die Todeszeit nur dem Tage nach festgestellt, so gilt das Ende des Tages als Zeitpunkt des Todes.“

Sollte aber die Tochter verschollen sein, wären deren Kinder vorrangig. Läge der Todeszeitpunkt der Tochter nach dem der Mutter, wäre ihr Vater vorrangig.
Erst wenn auch der Vater ausscheiden würde und keine Kinder der verschollenen Tochter lebten, wären Sie in der Erbfolge der nächste.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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