Stiefkinder verlangen nach Tod der Mutter die Hälfte vom Haus

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Vor 25 Jahren habe ich ein Haus gekauft, dann habe ich geheiratet.
Meine Frau wollte das sie auch im Grundbuch mit drin steht, aus Angst wenn
Ich vor ihr sterbe das sie dann ausziehen muss weil ich einen leiblichen Sohn habe.
Meine Frau brachte 2 Kindern mit in die Ehe also meine Stiefkinder.
Nach langer Krankheit verstarb meine Frau am 08.11.2012
Meine Stiefkinder verlangen jetzt das Erbe meiner verstorbenen Frau die Hälfte vom Haus, da die Mutter ja im Grundbuch mit drin steht Ich sollte doch das Haus verkaufen.
Das Haus ist noch mit einer Hypothek von € 56000,- belastet.
Den monatlichen Abtrag muss ich von Anfang bis heute alleine abtragen, meine verstorbene Frau konnte nichts dazu beitragen sie war selbst hoch verschuldet, und sie hat auch noch ihre Kinder
Finanziell unterstützen müssen eines ihrer Kinder hat sie bis zum Tod noch finanziell unterstützt.
Testament ist nicht vorhanden.

Frage 1: Was habe ich für rechte bin ich auch erbberechtigt.
Frage 2: Habe ich recht auf Zugewinn in der Ehe.
Frage 3: Was sagt ein Berliner Testament aus.
Frage 4: Ich denke lange schon über eine Testament Gemeinschaft nach.
Erben wären die Stief Enkelkinder und mein Sohn welchen weg muss ich da gehen.

Nachtrag vom 17.09.2013:

Meine verstorbene Frau wurde 2005 krank 2008 musste ich in Vorruhestand gehen,um meine verstorbene Frau pflegen zu können, 2009 ging ich in Rente mit wenig Geld im Monat. Meinem monatlichen Abtrag für das Haus konnte ich bald nicht mehr halten.Mai 2010 musste ich meine Lebensversicherung kündigen, Rückkauf betrug € 59000 somit konnte ich eine Hypothek ablösen so wurde der monatliche Abtrag weniger.
Die Lebensversicherung sollte mal meinem Ruhestand dienen.

Frage: Sollte das Haus verkauft werden verliere ich dann durch die Stiefkinder das Geld?

Antwort des Anwalts

Fragen 1 und 2:
Ihre verstorbene Ehefrau hat kein Testament hinterlassen. Deswegen ist die gesetzliche Erbfolge eingetreten.
Ihnen steht als überlebender Ehegatte das Ehegattenerbrecht zu. Mangels anderweitiger Angaben gehe ich nun davon aus, dass Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Etwas anderes gelte nur, wenn Sie zu Lebzeiten bei einem Notar einen Ehevertrag abgeschlossen hätten.
Beim Ehegattenerbrecht ist Folgendes zu beachten:
Die Grundlage findet sich in § 1931 BGB
Für die Höhe des jeweiligen gesetzlichen Erbteils des Ehegatten kommt es darauf an, welche Ordnung die anderen erbenden Verwandten haben und in welchem Güterstand der Erblasser mit den überlebenden Ehegatten verheiratet war. Neben Verwandten der ersten Ordnung (Abkömmlinge) beträgt die Erbquote des überlebenden Ehegatten 1/4. Neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben den Großeltern beträgt dessen Erbquote 1/2.

Da der Güterstand auf die Erbquoten Einfluss hat, muss im Rahmen der Nachfolgeplanung immer auch der Güterstand des Erblassers beachtet werden. Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass diese Antwort vom gesetzlichen Güterstand ausgeht.

Erbrecht des Ehegatten bzgl. Zugewinngemeinschaft, §§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB
Sofern die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren, kann der Überlebende zwischen der erbrechtlichen Lösung (§ 1371 Abs. 2 BGB) und der güterrechtlichen Lösung wählen.
Nach §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB erhöht sich in diesen Fällen der 1/4-Ehegattenerbteil um ein weiteres Viertel. Daraus folgt, dass der Ehegatte neben Erben der ersten Ordnung zu einer Quote von insgesamt 1/2 als Erbe berufen ist.
Die Erben erster Ordnung sind die Kinder der verstorbenen Frau, also Ihre Stiefkinder
Bei einer so vorgenommenen pauschalen Erhöhung der Erbquote um ein weiteres Viertel kommt es nicht darauf an, ob der überlebende Ehepartner einen Zugewinnausgleichsanspruch gehabt hätte oder wie lange die Ehe bestand. Mit diesem »güterrechtlichen Viertel« wird pauschal dem Ende der Zugewinngemeinschaft durch Tod des Ehegatten Rechnung getragen und ein etwaiger Ausgleichsanspruch des Überlebenden pauschal abgegolten. Bei kurzer Ehedauer oder einem hohen Anfangsvermögen des Erblassers odereinem geringen Zugewinn stellt die erbrechtliche Lösung den überlebenden Ehegatten besser als bei der im nachfolgenden beschriebenen güterrechtlichen Lösung.

Bei der güterrechtlichen Lösung wird der Ehegatte kein Erbe. Ihm steht statt der pauschalen Abgeltung des Zugewinnausgleichs durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um 1/4 (siehe oben Rn 29) die Möglichkeit offen, die Erbschaft auszuschlagen und nach den Zugewinnvorschriften der §§ 1372 bis 1390 BGB den errechneten konkreten Zugewinnausgleich sowie den Pflichtteil aus dem erbrechtlichen Anteil zu verlangen. Dem Ehegatten steht der Pflichtteilsanspruch zu, da er nach § 2303 Abs. 2 BGB zu den pflichtteilsberechtigten Personen zählt. Dieser Pflichtteil bestimmt sich dabei allerdings nicht nach dem erhöhten, gesetzlichen Erbteil des § 1371 Abs. 1 BGB. Für die Pflichtteilsberechnung in diesen Fällen verbleibt es bei der Grundregel des § 1931 Abs. 1 und 2 BGB. Das bedeutet, dass dem Ehegatten bei Vorhandensein von Abkömmlingen ein Pflichtteilsanspruch von lediglich 1/8 des Rein-Nettonachlasses und neben Verwandten der zweiten Ordnung eine Pflichtteilsquote i.H.v. 1/4 zusteht.

Sofern der überlebende Ehegatte Erbe geworden ist, muss er die Ausschlagungsfrist von 6 Wochen (§ 1944) einhalten, obwohl bei komplexeren Nachlässen eine sichere Ermittlung der entscheidungsrelevanten Umstände, namentlich Nachlasswert und Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs, kaum möglich ist.
Nach Nieder muss der Zugewinnanteil am Nachlass des Erblassers mindestens 85,71 % betragen, damit die güterrechtliche Lösung neben Verwandten der ersten Ordnung vorteilhafter ist.

Insgesamt sind Sie daher zu 1/2 Erbe neben den Stiefkindern geworden. Die beiden Stiefkinder erben jeweils zu 1/4. Das Haus gehört nunmehr zur Hälfte Ihnen und zur Hälfte der Erbengemeinschaft.

Die Stiefkinder können nicht die Hälfte vom Haus verlangen, allenfalls zusammen ein Viertel. Die Belastung haben sie auch zu einem Viertel mit geerbt.

Wenn also das Haus EUR 160.000,00 Wert ist und die Belastung EUR 56.000,00 beträgt, dann beträgt der Netto-Nachlass am Haus EUR 104.000,00. Davon gehört die Hälfte Ihnen und die andere Hälfte, also 52.000,00 der Erbengemeinschaft. Hiervon steht Ihnen wiederum die Hälfte, also EUR 26.000,00 zu. Die anderen 26.000,00 gehen zu gleichen Teilen an die Stiefkinder. Das wären je Stiefkind EUR 13.000,00.
Dass Sie während der Ehe den Abtrag alleine getragen haben, tut nichts zur Sache. Das regelte sich über den pauschalen Zugewinnausgleich wie oben dargestellt.
Nach dem Tod der Frau könnten Sie für den Anteil am Abtrag zwar Geld von den Stiefkindern verlangen, soweit es deren Anteil betrifft. Im Gegenzuge könnten diese aber von Ihnen eine Nutzungsentschädigung verlangen, weil Sie ja den Anteil der Erbengemeinschaft mit bewohnen.

Frage 2:
Wie bereits gezeigt, besteht der Zugewinnanspruch bei Wahl der güterrechtlichen Lösung. Da Sie aber Erbe geworden sind und die Ausschlagungsfrist abgelaufen, trifft für Sie der Fall zu, dass Sie über die erbrechtliche Lösung pauschal den Zugewinn bereits ausgeglichen bekommen haben.

Frage 3:
Das Berliner Testament ist ein Unterfall des gemeinschaftlichen Testaments. Dabei setzen sich Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Längstlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll (Schlusserbe, zumeist die gemeinsamen Kinder).
Ziel des Berliner Testaments ist die Erhaltung des Vermögens zugunsten des überlebenden Ehegatten. Der Schlusserbe soll sein Erbrecht im Zeitpunkt des Versterbens des ersten Ehegatten nicht geltend machen. Er erhält sein Erbe mit dem Tod des überlebenden Ehegatten, das Versterben des Längerlebenden ist somit eine aufschiebende Bedingung für das Erbrecht des Schlusserben. Widersetzt sich der Schlusserbe dieser Anordnung, so wird sein Erbe durch eine entsprechende Klausel in beiden Erbfällen auf den Pflichtteil beschränkt, siehe unten "Pflichtteilsklausel".

Unter erbschaftssteuerlichen Gesichtspunkten ist das Berliner Testament nicht zu empfehlen, wenn durch den Erbfall die Freibeträge überschritten werden. Denn beide Vermögensübertragungen unterliegen der vollen Erbschaftsteuer.

Es werden zwei Formen des Berliner Testaments unterschieden, die jeweils zu unterschiedlichen Verfügungsbeschränkungen führen.

a)

Trennungsprinzip:

Wählen die Ehepartner die Form des Trennungsprinzips, setzen sie sich gegenseitig als Vorerben und den Dritten als Nacherben ein. Nacherbfall ist der Tod des längerlebenden Partners.

Der Längerlebende wird dadurch Inhaber zweier Vermögensmassen: Seines eigenen Vermögens und des Vermögens seines verstorbenen Ehepartners.
b)

Einheitsprinzip:

Im Falle des Einheitsprinzips geht das Vermögen des Erstversterbenden gänzlich auf den längerlebenden Ehegatten über. Dieser wird Vollerbe, die Vermögensmassen des Erstversterbenden und die des längerlebenden Ehegatten verschmelzen zu einer Einheit. Mit dem Tode des Längerlebenden wird der Dritte Schlusserbe.

Enthält das Testament keine eindeutigen Bestimmung, so ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Form gewählt worden ist. Im Zweifel soll gemäß § 2269 BGB das Einheitsprinzip gelten.

Beide Formen führen zu unterschiedlichen Verfügungsbeschränkungen des längerlebenden Ehegatten:

a)

Trennungsprinzip:

Gemäß §§ 2113, 2115 BGB ist die Verfügung eines Vorerben über ein Grundstück, Recht an einem Grundstück, Schiff oder Schiffsbauwerk unwirksam, wenn das Recht des Nacherben dadurch beeinträchtigt würde. Unwirksam sind auch unentgeltliche Verfügungen oder Verfügungen auf Grund eines Schenkungsversprechens, sofern sie einen Erbschaftsgegenstand betreffen.
b)

Einheitsprinzip:

Der längerlebende Ehegatte ist in seiner Verfügungsbefugnis nicht beschränkt.

Von dem überlebenden Ehegatten vorgenommene Verfügungen an Dritte, bei denen es sich nicht um die Schlusserben handelt, können grundsätzlich nicht verhindert werden, von den oben genannten Verfügungsbeschränkungen abgesehen. Diese können erst nach dem Tod des (letzten) Erblassers in Beeinträchtigungsabsicht vorgenommene Schenkungen gemäß der §§ 2287, 818 BGB zurückfordern.

Feststellungs- oder Auskunftsklagen, mit denen der Erbanwärter bereits zu Lebzeiten des Erblassers die Höhe der Schenkung bzw. seines Rückforderungsanspruchs feststellen möchte, sind nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Koblenz und München unzulässig. Auch die Sicherung des Anspruchs durch die Einleitung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung wird von der Rechtsprechung abgelehnt, es sei denn, es besteht eine schuldrechtlich wirkende Verfügungsunterlassungsverpflichtung.

Es bleibt festzuhalten, dass rechtliche Schritte gegen grundsätzlich den Nachlass schmälernde Verfügungen vor dem Erbfall nicht Erfolg versprechend sind.
Die in dem Berliner Testament getroffenen wechselseitigen Verfügungen der Eheleute sind nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr abänderbar. Auch bei dem Eingehen einer neuen Ehe bleibt es bei den Verfügungsbeschränkungen. Zum Schutz des überlebenden Ehepartners werden daher oftmals für den Fall der Wiederverheiratung des Längerlebenden sogenannte Wiederverheiratungsklauseln aufgenommen. Der Eintritt der aufschiebenden Bedingung wird somit auf den Zeitpunkt der Wiederverheiratung fingiert.

Im Rahmen einer Wiederverheiratungsklausel vereinbaren die Eheleute, wie das Vermögen des Erstversterbenden aufzuteilen ist, damit der Längerlebende in der Verwertung seines Vermögens wieder frei wird.
Grundsätzlich ist es den Schlusserben unbenommen, mit dem Tode des Erstversterbenden zumindest ihren Pflichtteil geltend zu machen und damit den Zweck des Berliner Testaments zu vernichten. Oftmals wird daher eine sogenannte Pflichtteilsklausel aufgenommen, die auch als Jastrowsche Klausel oder Verwirkungsklausel bezeichnet wird.

Danach wird das Erbe eines Schlusserben, der nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend macht, auch bei dem Tod des Letztversterbenden auf den Pflichtteil begrenzt.

Das bedeutet aber in Ihrem konkreten Fall, dass Ihre Frau ja leider bereits vorverstorben ist. Sie hätten zu ihren Lebzeiten ein Berliner Testament errichten können. Nach dem Tode eines Ehegatten ist solches nicht mehr möglich.
Frage 4: Ich denke lange schon über eine Testament Gemeinschaft nach. Erben wären die Stief Enkelkinder und mein Sohn welchen weg muss ich da gehen.
Ich habe die Frage so verstanden, dass die Stiefenkelkinder und Ihr Sohn später einmal Sie beerben sollen. Diese sollen dann in Erbengemeinschaft erben.

Sie können ein Testament aufsetzen, in dem sie erklären, dass die Stiefenkelkinder und Ihr Sohn Erben werden sollen. Hierbei können Sie auch verschiedene Quoten festlegen. Es muss nicht unbedingt zu gleichen Teilen vererbt werden.
Frage: Sollte das Haus verkauft werden verliere ich dann durch die Stiefkinder das Geld.
Sie haben das Geld in die Immobilie gesteckt. Dabei entfällt ein Anteil auf Ihren Miteigentumsanteil und der andere Anteil auf den Ihrer verstorbenen Frau. Dieser Teil ist nun Teil des Nachlasses geworden. Daran haben Sie wiederum die Hälfte.
Das letzte Viertel des so investierten Geldes geht auf diesem Umweg dann tatsächlich an die Stiefkinder. Von den 59.000,00 EUR haben Sie 29.500,00 auf Ihren Anteil eingezahlt und damit Schulden getilgt, der Rest auf die Hälfte Ihrer Frau. Von den verbleibenden Schulden haben Sie auf Ihren Anteil an der Erbengemeinschaft weitere EUR 14.750,00 bezahlt. Lediglich die restlichen 14.750,00 sind dann den Stiefkindern zugute gekommen, aber nur dergestalt, dass die Schulden nicht so hoch sind, wie sie einmal waren. Letztlich haben Sie aber auch durch den geringeren Abtrag in den vergangenen Jahren davon profitiert, weil Ihnen dann dadurch mehr Geld zum Leben verblieben ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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