Steht den Kindern schon beim Tod eines Elternteils ein Teil des Erbes zu?

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Eltern haben sich testamentarisch gegenseitig als Erben eingesetzt. Danach sollen beide Kinder zu gleichen Teilen erben. Mein Vater ist inzwischen verstorben. Steht mir vorzeitig zumindest ein Pflichtteil zu und wie hoch wäre dieser?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

grundsätzlich kommt ein Pflichtteilsanspruch nur dann in Betracht, wenn der Berechtigte nicht oder nicht wenigstens in Höhe seiner Pflichtteilsquote Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Der Ausschluss von der Erbfolge kann durch Verfügung von Todes wegen erfolgen, indem der Pflichtteilsberechtigte ausdrücklich enterbt oder der gesamte Nachlass anderen Personen zugewendet wird.
Beim sogenannten Berliner Testament - um ein solches könnte es sich nach Ihren Angaben hier handeln -, welches eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments ist, setzen sich die Ehegatten als Alleinerben ein und bestimmen gleichzeitig, dass nach dem Tod des Längstlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (meistens die Kinder) als Schlusserben fallen soll. Dabei gilt grundsätzlich die volle Verfügungsfreiheit des Längstlebenden über das Erbe. Diese Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament stellt beim Tod des erstversterbenden Elternteils für den bzw. die Abkömmlinge eine Enterbung nach diesem Elternteil dar und es entsteht somit ein Pflichtteilsanspruch.
Pflichtteilsberechtigt sind immer die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel- und Urenkelkinder), der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers und mit Wirkung zum 01.08.2001 auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen die Geschwister des Erblassers sowie weiter entfernt Verwandte.
Um nun die Höhe des Pflichtteils herauszufinden, sind zunächst die gesetzlichen Erben der Anzahl nach zu bestimmen. In Ihrem Falle wären also die Ehefrau und die beiden Kinder gesetzliche Erben. Ohne das Testament hat die Ehefrau Anspruch auf 1/2 des väterlichen Vermögens und die Kinder jeweils auf 1/4. Der Pflichtteil beträgt gem. § 2303 BGB jedoch lediglich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, d. h. Ihnen stünde 1/8 des Vermögens des Vaters zu, wenn Sie Ihren Pflichtteil geltend machen.
§ 2303 lautet:
§ 2303
Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
Nun ist es natürlich wichtig, zu wissen, wie groß das Vermögen des Vaters war.
Der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs wird immer der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes zu Grunde gelegt. Auf eine Wertangabe des Erblassers kommt es nicht an (§ 2311 BGB). Der oder die Erben haben dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass zu Errichtung des Nachlassverzeichnisses auf Kosten des Nachlasses ein Notar hinzu gezogen wird.
Einen Pflichtteilsanspruch müssen Sie immer innerhalb von 3 Jahren nachdem Sie wissen, daß Sie eventuell Anspruch auf einen Pflichtteil haben könnten (also vom Tod des Vaters erfahren haben) geltend machen, andernfalls ist er verjährt.
Nun gibt es aber auch einige besondere Fälle, bei denen die Sache anders aussieht. Das gemeinsame Testament der Eltern könnte vorsehen, daß der überlebende Ehegatte lediglich sogenannter Vorerbe wird und die Kinder dann Nacherben. Ein Nacherbe ist nicht vom Erbe ausgeschlossen und kann daher auch keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Der Nacherbe hat bereits einige Rechte in Bezug auf die Erbschaft, so muß er in Verfügungen einwilligen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Gehört zum Nachlass ein Grundstück, so muss der Nacherbe dem Vorerben gestatten, zu grundlegenden Renovierungen ein Darlehen aufzunehmen und hierzu das Grundstück zu belasten. Der Vorerbe muss sicherstellen, dass der Kredit auch zweckgebunden Verwendung findet.
Dem Nacherben stehen außerdem Kontrollrechte zu. So ist der Vorerbe verpflichtet, auf Verlangen ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände vorzulegen. Auch der Zustand der Erbschaft kann festgestellt werden. Sind Geld oder Wertpapiere vorhanden, kann der Nacherbe verlangen, dass Wertpapiere hinterlegt und Geld mündelsicher angelegt werden. Von den Kontrollrechten kann der Vorerbe durch den Erblasser befreit werden. Die Verpflichtung, ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände und eine Feststellung des Zustandes der Erbschaft vornehmen zu lassen, bleibt allerdings bestehen.
Ist in dem Testament Ihrer Eltern nicht ausdrücklich von Vor- und Nacherbschaft die Rede, dann ist im Zweifel davon auszugehen, daß ein solcher Fall auch nicht gegeben ist.
Allerdings gibt es noch eine weitere Besonderheit. So enthalten viele gemeinschaftliche Testamente eine Klausel, wonach bei Geltendmachung des Pflichtteils bereits nach dem Tod eines Elternteils das Kind auch bezüglich des Todes des zweiten Elternteils nur noch den Pflichtteil geltend machen kann. Gäbe es so etwas, würde praktisch Ihre Schwester / Ihr Bruder Alleinerbe nach dem Tod des zweiten Elternteils und Sie bekämen von dem dann vorhandenen Vermögen noch 1/4. Eine solche Klausel hieße also bei jetziger Geltendmachung des Pflichtteils Sie bekämen am Ende 1/8 des väterlichen Vermögens und 1/4 des mütterlichen Vermögens. Ob das mehr oder weniger ist, als die Hälfte des nach dem Tod der Mutter noch vorhandenen Vermögens läßt sich leider nicht vorhersagen. Ist Ihre Mutter jedoch eher konservativ und sparsam in Vermögensangelegenheiten, hätten Sie am Ende wahrscheinlich weniger.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice