Notarieller Übertragungsvertrag Pflichtteilverzicht

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.02.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Frage: Ist eine Arbeitslosigkeit des Verplichteten eine "wesentliche Veränderung der Verhältnisse"?

Zitat aus §2 Abs. c
Schuldrechtlich wird vereinbart, dass diese Rente als dauernde Last geschuldet wird; auf die Zahlungsverpflichtung ist die Vorschrift des § 323 ZPO anwendbar, d.h. Berechtigte und Verpflichtete können bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse beim Berechtigten oder Verpflichteten eine Änderung der Rente verlangen.Eine Änderung in diesem Sinne darf jedoch aus einem Mehrbedarf der Berechtigten nicht abgeleitet werden, der sich infolge ihrer dauernden Pflegebedürftigkeit oder durch die Übersiedlung in ein Altersheim oder in ein Alterspflegeheim ergibt. Zitatende

Antwort des Anwalts

Sie überreichen einer notariellen Übertragungsvertrag vom 13. März 1998. In diesem Vertrag haben Sie als Erwerber eine Immobilie übertragen bekommen und sich verpflichtet, an den Veräußerer einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 800 DM zu zahlen. In § 2 Nummer 1 des Vertrages wurde vereinbart, dass diese Rente als dauernde Last geschuldet wird und dass auf die Zahlungsverpflichtung die Vorschrift des § 323 ZPO anwendbar ist. Damit können Berechtigte und Verpflichtete bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse beim Berechtigten oder Verpflichteten eine Änderung der Rente verlangen.
Sie möchten nun wissen, ob eine Arbeitslosigkeit des Verpflichteten eine „wesentliche Veränderung der Verhältnisse" ist.

Dies zugrunde gelegt, kann ich Ihre Rechtsfrage wie folgt beantworten:
Vorwegschicken möchte ich zu dieser Beratung den Wortlaut des § 323 ZPO. Sie finden diesen über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__323.html

In der Regel wird diese Vorschrift bei Unterhalt zu urteilen angewendet. Eine Anwendung in einem Übertragungsvertrag mit dem hier vorliegenden Fall ist natürlich ebenfalls möglich.
Eine wesentliche Veränderung (Abs. 1 Satz 2) liegt dann vor, wenn sich die in der Ausgangsentscheidung vorliegenden Verhältnisse in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht im Hinblick auf den Anspruchsgrund, die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer der Entrichtung verändert haben. Die Beweislast für das vorliegen der für ihn günstigen wesentlichen Veränderungen trägt der jeweils Begünstigte. Dies bedeutet dass die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit, auf die sie sich berufen, von Ihnen nachgewiesen werden muss.
Die geänderten Verhältnisse können zum einen in einer Veränderung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bestehen, so zum Beispiel bei längerer Arbeitslosigkeit (so KG NJW 85,869). Es können allerdings auch andere Gründe wie beispielsweise der Eintritt von Erwerbsunfähigkeit aufgrund Krankheit o.ä. möglich sein.

Darüber hinaus muss es sich um eine wesentliche Änderung handeln. Die Änderung der Verhältnisse ist dann als wesentlich anzusehen, wenn sie nicht nur vorübergehend zu einer erheblich abweichende Beurteilung des titulierten Anspruchs in seiner Höhe, seinem Bestand oder seiner Dauer führt (BGH FamRZ 87, 456, 458). Kurzfristige Einkommens-oder Bedarfsschwankungen reichen daher nicht aus. Die Praxis orientiert sich dabei an der Zehn Prozent Grenze, die jedoch nur einen Anhaltspunkt und keine feste Größe darstellt.

Üblicherweise bereitet der Fall der fortdauernden Arbeitslosigkeit in solchen Fällen regelmäßig Probleme. Es kommt dabei auf die fiktive Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners an. Dabei wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners fingiert, indem ihm tatsächlich nicht erzielte Einkünfte wegen Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit zugerechnet werden. Hat er sich allerdings hinreichend aber erfolglos um eine neue Beschäftigung bemüht, steht ihm nach obergerichtliche Rechtsbrechung die Abänderungsklage und damit die Veränderung der Unterhaltsforderung zu.

In Ihrem Fall bedeutet dies, dass Sie sich nicht uneingeschränkt auf die Arbeitslosigkeit berufen können. Diese stellt allerdings in der Tat eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar, wenn sie unausweichlich war und es Ihnen nicht möglich ist, eine neue Arbeit zu bekommen. Für diese Bemühungen sind sie dann wiederum beweispflichtig.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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