Muss ich Hartz-IV beenden, um Erbschaft als Schonvermögen geltend zu machen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin 61 Jahre alt und beziehe Leistungen nach dem Zweiten Buch SGB II. In nächster Zeit werde ich 30.000,- € erben. Ist es richtig, dass ich nach dem Eintreten des Erbfalls aber vor Erhalt des Geldes den Hartz 4-Status beenden muss, um das Erbe als Schonvermögen angeben zu können?

Kann ich mit dem geerbten Geld dann einen Spar- oder Riestervertrag mit einer Laufzeit von 12 Jahren abschließen? Was passiert mit der angesparten Summe bei Erreichen des Rentenalters. Wird die Summe komplett von der Alterssicherung abgezogen?

Antwort des Anwalts

Die Auszahlung des Erbes wird beim Bezug von SGB II-Leistungen in jedem Fall zunächst als Einkommen gewertet. Da der Betrag von 30.000 € die Monatsleistung übersteigt, wird er auf einen Bezugszeitraum von sechs Monaten aufgeteilt. Das bedeutet, dass Sie ab Auszahlung der Erbschaft für sechs Monate in jedem Fall keine Leistungen beziehen können.

Nach Ablauf dieser Frist steht ein Einkommen dem SGB II – Bezug nicht mehr entgegen. Es ist nun  die Vermögensseite zu prüfen. Richtig ist, dass Sie durch die (zwischenzeitliche) Anlage eines Teiles der Erbschaft als Altersvorsorge dafür den erhöhten Freibetrag von 750 € pro Lebensjahr in Anspruch nehmen können.

Der Abschluss eines über 12 Jahre laufenden Riester- oder Rürupvertrages ist dafür nicht zwingend notwendig. Ein einfacher Sparvertrag reicht z.B. auch. Es ist aber in jedem Fall ein schriftlicher Verwertungsausschluss des Sparvermögens bis zum Renteneintritt notwendig. Damit steht Ihnen das Vermögen bereits deutlich eher wieder zur Verfügung.

Sie sollten zudem prüfen, ob der nach den sechs Monaten noch zur Verfügung stehende Betrag überhaupt den Abschluss eines weiteren Vorsorgevertrages rechtfertigt, denn schließlich stehen Ihnen pro Person in der Bedarfsgemeinschaft 150 €/Lebensjahr zur Verfügung. Bei 2 Personen von (zusammen) 120 Jahren ist das ein Betrag von immerhin 18.000 €. Diesen Schonbetrag sollten Sie auch ausnutzen und sich insoweit nicht unnötig lange binden.

Vor Eintritt des Erbfalls aus dem Bezug des ALG II auszuscheiden bietet keine erkennbaren Vorteile, da die 6-Monatsfrist auch gilt, wenn Sie sich zuvor aus dem Bezug abmelden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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