Muss ich als Erbe geerbte Rechnungen begleichen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe ein Erbe aus familiärer Verbundenheit angetreten, wohl wissend, dass die Schulden höher sind als das positive Erbe. Der Haushalt des Verstorbenen (Junggeselle) war wenig geordnet. Nun macht ein Telefonanbieter aus einem Handy Kaufvertrag 179 Euro und aus einem Mobilfunkvertrag 227,88 Euro geltend. In der Hinterlassenschaft des Verstorbenen waren keine Unterlagen zu den Verträgen zu finden.

Ich habe gegenüber der Telefongesellschaft meine Bereitschaft erklärt, für Schulden aus dem Erbe aufzukommen, wenn sie mir nachgewiesen werden. Ich habe mich gegenüber der Telefongesellschaft aber dagegen verwahrt, dass sie ein Mahnverfahren, das sie offenbar gegen den Verstorbenen eingeleitet hatte nun stillschweigend auf mich überträgt.

Statt die Forderungen zu begründen haben nun Rechtsanwälte eine erste Mahnung über den Betrag von 227,88 Euro mit Zahlungsfrist bis zum 11.2.2015 an mich gerichtet.

Fragen: Habe ich als Erbe einen Anspruch auf eine Begründung der Forderung. Muss ich mir eine ungeordnete Lebensführung des Verstorbenen anrechnen lassen, da keine Verträge gefunden wurden. Also, muss ich stillschweigend jedwede Forderung eines Dritten akzeptieren oder habe ich ein Recht auf Begründung?

Antwort des Anwalts

Hierzu kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Als Erbe sind Sie Rechtsnachfolger des Erblassers geworden.

§ 1922 BGB enthält den Grundsatz, dass mit dem Tod des Erblassers und den dadurch ausgelösten Erbfall das Vermögen des Erblassers durch Von-Selbst-Erwerb auf den oder die Erben übergeht und zwar sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge. Man spricht insoweit auch von einer Universalsukzession bzw. einer Gesamtrechtsnachfolge.

Daraus folgt aber, dass Sie die Schulden des Erblassers auch begleichen müssen.
Wenn es zu einem Prozess kommen sollte, müsste die andere Partei, in Ihrem Falle also den Telefonanbieter, den Bestand der Forderung beweisen, also gegebenenfalls die Vertragsurkunde sowie die erfolgte Rechnungsstellung, Mahnung, Kündigung vorlegen.

Leider ist es aber so, dass Sie vorher keinen Anspruch darauf haben, die Unterlagen zu bekommen.
Wenn Ihnen also nichts vorgelegt wird, stehen Sie vor der Wahl, entweder zu glauben und zu zahlen oder es auf einen Prozess ankommen zu lassen.
Ein Prozess ist aber mit weiteren, unangenehmen und dann vermeidbaren Kosten verbunden.

Ich möchte Ihnen also raten, dass Sie sich diesbezüglich an die Kanzlei wenden und darum bitten, die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dies mit dem Versprechen zu verbinden, im Falle, dass Ihnen die Berechtigung der Forderung nachgewiesen wird, die Forderung unverzüglich anzuerkennen und dann auch auszugleichen.

Sie haben kein Recht auf Begründung, das fällt leider in Ihr Risikobereich. Aber die Erfahrung zeigt, dass der Nachweis dann gerne gegeben wird, wenn damit eine schnelle Zahlung in Aussicht gestellt wird.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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