Kann eine bevormundete Person erben?

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe einen behinderten Bruder und bin als dessen Betreuer vom Amtsgericht benannt; unser Vater ist im Jan. 2009 verstorben und hat ein notarielles Testament aus 2007 hinterlassen, wonach er mich als alleinigen unbeschränkter Erbe eingesetzt hat und dass er auf das Pflichtteilsrecht meines Bruders hingewiesen wurde. Außerdem hatte er mir 2007 notariell das (Zwei-)Familienhaus und -grundstück übertragen unter dem Vorbehalt, lebenslänglich und unentgeltlich die Zimmer im Erdgeschoss zu nutzen. Als Wert des Rechts wurden monatl. 300 € eingetragen. Ferner hat mein Bruder das Recht, lebenslänglich und unentgeltlich ein Zimmer im Erdgeschoss zu nutzen. Wert monatlich 100 €. WC, Bad und Küche wurden gemeinsam mit unserem Vater genutzt. Die Rechte wurden im Grundbuch eingetragen. Der Verkehrswert des Grundstücks belief sich nach einem Wertgutachten von 2007 auf 110.000 €. Zum Nachlass 2009 gehört noch ein weiteres Grundstück mit Wochenendhaus, Verkehrswert 2007, 55.000 €. Eine Mitteilung des Grundbuchamts bezüglich Änderung der Eintragung ist bisher noch nicht eingegangen.
Mir fällt es etwas schwer, die Auswirkungen und zu erledigenden Maßnahmen richtig anzugehen. Ich weiß nicht, was meinerseits aktiv zu tun ist bezüglich meines Bruders und seines Anspruchs, für den ich natürlich auch weiterhin Pflege und Betreuung durchführen will. Wie ermittelt sich nun sein Pflichtteil? Muss ich ihn gleich ausbezahlen oder verrechnet sich das mit den Wohnrechten zu einem späteren Zeitpunkt? Bekannte haben mir etwas von einem Anspruch des Sozialhilfeträgers erzählt, aber wir nehmen noch keine Sozialhilfe in Anspruch?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Wenn ich Ihre Schilderung richtig verstanden habe, sind Sie und Ihr Bruder nach dem Tod Ihres Vaters die einzigen Erben. Laut notariellem Testament sind Sie Alleinerbe und Ihre Bruder wurde enterbt und damit allein auf den Pflichtteil beschränkt. Sie beide haben gleichzeitig ein notariell gesichertes lebenslanges Wohnrecht, wobei das Ihres Bruders allein auf ein Zimmer beschränkt worden ist.
Gleichzeitig sind Sie damit Alleinerbe und Betreuer Ihres Bruders und wollen dies auch bleiben.
Bei der durch das Vormundschaftsgericht auf Sie übertragenen Betreuung gehe ich davon aus, dass diese sich auch auf alle Vermögensangelegenheiten Ihers Bruders erstreckt.
Sie nehmen damit zwei wichtige Stellungen ein. Zum einen als Alleinerbe, Ihre eigenen Vermögensinteressen und als Betreuer die Interessen Ihres Bruders, die Sie auch nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben haben.
Grundsätzlich steht es Ihrem Bruder frei, seinen Pflichtteil nach Enterbung geltend zu machen. Als Betreuer müssen Sie jedoch alle Ansprüche des Betreuten geltend machen, die für Ihn allein rechtlich vorteilhaft sind. In Ihrem Fall ist erhebliches Vermögen hinterlassen worden und damit fällt auch der Pflichtteilsanspruch Ihres Bruders erheblich aus. Sie haben diesen quasi bei sich selbst geltend zu machen. Dazu bedarf es aber der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nach §§ 1908i i.V.m 1822 Nr.1 BGB.

Der Pflichtteil bestimmt sich nach § 2303 BGB und besteht in der Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Geht man davon aus, dass Ihr Bruder ohne Testament zu 50 % Erbe geworden wäre, steht ihm nunmehr ein Pflicht in Höhe von 25% von der gesamten Erbmasse zu. Zur Erbmasse zählen alle Vermögeswerte und sonstigen Nachlassgegenstände.

Der sich ergebene Pflichtteil ist umgehend nach Verlangen an den Pflichtteilsberechtigen zu erstatten. In Ihrem Fall auf die Kontoverbindung des Betreuten, was aber vorher mit dem Vormundschaftsgericht geklärt werden muss.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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