Ist die Anfechtung eines Erbverzichts möglich?

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Mutter hat mich unter moralischen Gründe (Vorwand!) dazu gebracht, auf mein Erbe für mich und meine Kinder zu verzichten. Das wurde alles notariell erledigt und ich bekam 10.00 DM als Abfindung oder so ungefähr hieß das! Das war zwischen 1994 und 1998. Wir sind beide deutsche Staatsbürgerinnen (ich seit 1998)!

Da ich damals alleinerziehende Mutter von drei Minderjährigen Kindern war und das Geld brauchte (habe ganz alleine und ohne jegliche Unterstützung für mich und meine Kinder sorgen müssen!!) und meiner Mutter beweisen sollte, dass ich nicht auf ihr Geld aus bin (ein Armutszeugnis dieser Frau und falscher Stolz von mir) habe ich, naiv wie ich war einfach unterschrieben! Ich stand unter finanziellen und moralischen Druck und war von ihr beeinflusst worden! Heute würde ich das nicht tun und bin entsetzt über diese unsittliche Bitte von ihr!

Kann ich das irgendwie rückgängig machen? Wenn ich aber auf mein Erbe verzichtet habe, erfahre ich es dann trotzdem, wenn sie verstirbt, denn dann will ich mein Verzicht zurückziehen und mein Erbe unbedingt einklagen!

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Fragestellung: Anfechtung eines Erbverzichts

Auf Grund Ihres Hinweises, gegen Ihren Erbverzicht erst nach dem Tod der Erblasserin vorgehen zu wollen, weise ich vorsorglich darauf hin, dass eine Anfechtung des Erbverzichts nur zu Lebzeiten des Erblassers zulässig ist, weil im Erbfall aus Gründen der Rechtssicherheit die Erbfolge feststehen muss, vgl. BayObLG NJW-RR 2006, 372.

Sie haben nach Ihrer Mitteilung keinen einseitigen Erbverzicht erklärt, sondern einen entgeltlichen Vertrag geschlossen, in welchem Sie gegen eine Abfindung auf Ihr Erbe verzichtet haben. Sofern es sich bei dem erwähnten Abfindungsbetrag von 10,00 DM nicht um einen Schreibfehler handelt, stellt sich die Frage, ob der Vertrag nicht möglicherweise gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist. Nach der Rechtsprechung kann ein Erbverzichts- und Abfindungsvertrag aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn der Verzichtende über die Höhe des ihm zustehenden Erbersatzanspruchs getäuscht worden ist. Steht die Höhe der Abfindung in einem deutlichen Missverhältnis zum seinerzeitigen Wert des Verzichts (Erbanspruchs), was bei einer Abfindung von 10,00 DM nahe liegt, besteht ohne weiteres der Verdacht der Sittenwidrigkeit. Ggf. ist Ihre seinerzeitige Unwissenheit und Unerfahrenheit einseitig ausgenutzt worden. Da seitens Ihrer Mutter (vermutlich) keine Offenlegung bezüglich der Vermögensverhältnisse erfolgt ist, sollten Sie die Einschaltung eines Rechtsanwalts in Betracht ziehen. In Betracht kommt daher auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, vgl. Bamberger/Roth/Mayer BGB 2. Aufl. 2008 § 2346 Rn 3.

Dabei sollte auch in Erwägung gezogen werden, dass u.U. eine Anpassung bzw. Erhöhung der Abfindung in Betracht kommt.

Ihre angeführten moralischen Gründe dürften nicht ausreichen und zudem nach 15 Jahren kaum nachzuweisen sein.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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