Herausgabe des Vermächtnisses

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin im Testament eines Freundes mit einem Vermächtnis bedacht (X soll 100.000 € aus meinem Vermögen erhalten). Erbe ist der Ehemann des Verstorbenen. Durch Anfechtung des Testaments durch eine Halbschwester des Verstorbenen wird der Erbschein erst jetzt, 3 Jahre nach dem Todestag des Freundes, erteilt.

  1. Wie verhalte ich mich gegenüber dem Erben (muss ich ihn anschreiben und auf die Herausgabe des Vermächtnisses drängen und eine Frist setzen?)

  2. Was mache ich, wenn der Erbe vorgibt, kein Barvermögen zu haben sondern nur ein Immobilie des Erblassers besitzt? D.h., kann ich auf das Vermächtnis bestehen, innerhalb welcher Frist? Wie viel Zeit muss ich dem Erblasser z.B. für die Veräußerung der Immobilie einräumen, damit er das Vermächtnis auszahlen kann?

Antwort des Anwalts

Die Rechtslage stellt sich dem Grunde nach wie folgt dar, möchte also ein Vermächtnisnehmer seinen Vermächtnisanspruch geltend machen, muss er sich an den Erben wenden und von diesem das Vermächtnis heraus verlangen. Das Vermächtnis ist dann aus dem gesamten Nachlass zu leisten, also Haus samt Einrichtung, Bargeld, Konten und Sparkonten. Es ist also grundsätzlich möglich, dass, wenn kein Barvermögen mehr vorhanden sein sollte, das Haus verwertet werden muss, um die Vermächtnisansprüche begleichen zu können.

Zu Ihren Fragen speziell.

  1. Wie verhalte ich mich gegenüber dem Erben, muss ich ihn anschreiben und auf die Herausgabe des Vermächtnisses drängen und eine Frist setzen?

Sie sollten sofort tätig werden und dem Erben eine kurze Frist setzen 4 Wochen. De Hintergrund ist der, dass Vermächtnisse innerhalb 3er Jahre verjähren und Sie sich auf das Erbscheinsverfahren als Nichtbeteiligter schwer berufen können.

Was mache ich, wenn der Erbe vorgibt, kein Barvermögen zu haben sondern nur ein Immobilie des Erblassers besitzt? D.h., kann ich auf das Vermächtnis bestehen, innerhalb welcher Frist? Wie viel Zeit muss ich dem Erblasser z.B. für die Veräußerung der Immobilie einräumen, damit er das Vermächtnis auszahlen kann?

In dem Schreiben fordern Sie bitte gleichzeitig den Erben auf, dass er für den Fall nicht sofort zahlen zu können, innerhalb der gesetzten Frist auf die Erhebung der Einrede der Verjährung schriftlich hinsichtlich der Geltendmachung und Zahlung des Vermächtnisses verzichtet. Dann haben Sie genug Zeit die Angelegenheit mit dem Vermächtnis zu regeln, wenn nicht ad hoc genügend Geld vorhanden ist. Sie müssen zu einer eventuellen Veräußerung keine Frist einräumen. Die Zahlung sollte aber etwa ½ Jahr in Anspruch nehmen dürfen.

Sollte der Erbe weder zahlen noch die geforderte Erklärung abgeben sollten Sie im Hinblick auf die drohende Verjährung so schnell wie möglich Klage erheben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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