Güterstand und die Sicherung von Investitionen

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Frau hat ein Grundstück mit einem sanierungsbedürftigen Einfamilienhaus geerbt. Sie steht derzeit als alleinige Eigentümerin im Grundbuch. Wir haben einen gemeinsamen Kredit für die umfangreiche Sanierung aufgenommen. Wir haben keinen Ehevertrag - da gilt, wenn ich richtig informiert bin Güterteilung. Meine Frau hat einen Sohn in die Ehe mitgebracht der ihr "Ein und Alles" ist und zu dem ich ein eher schwieriges Verhältnis habe. Ich möchte mich sozusagen für "schlechte Zeiten" vorbereiten und habe deshalb folgende Frage:
Es besteht die Möglichkeit, das meine Frau ihren Sohn als Miteigentümer in das Grundbuch eintragen läßt ohne es mir zu sagen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass meine Frau oder später ihr Sohn das Grundstück mit Haus verkauft. Wenn ich das richtig sehe, könnten diese Aktivitäten derzeit so ablaufen, das ich keine Möglichkeiten (Anspruch) habe, mein investiertes Geld aus dem Verkaufserlös anteilig zurück zu bekommen. Welche Empfehlung würden Sie in einer solchen Situation geben - z.B. nachträglicher Ehevertrag, Eintrag meiner Person im Grundbuch oder anderes?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung:

  1. Güterstand
  2. Sicherung von Investitionen

Ihre Fragestellung lässt erkennen, dass Sie sich mit dem ehelichen Güterstand noch nicht eingehend auseinandergesetzt haben. Zum besseren Verständnis daher vorab die im Vordergrund stehenden Möglichkeiten des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (in diesem leben Sie, solange Sie keinen Ehevertrag schließen) und der Gütertrennung (Ehevertrag). Mit Abschluss eines Ehevertrages scheidet zugleich ein Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung aus. Jeder Ehepartner kann über sein eigenes Vermögen frei verfügen wie bisher; für den Fall der Scheidung ändert sich daran nichts. Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögensbereiche der beiden Ehegatten getrennt. Jeder Ehegatte ist alleiniger Inhaber der in die Ehe mitgebrachten Vermögensrechte. Was der jeweilige Ehepartner während der Ehe durch Arbeit oder durch sein Vermögen erwirbt, gehört ihm. Ist in einem notariellen Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart worden, so entfällt der pauschale Zugewinnausgleich. Dies bedeutet in Ihrem Fall, dass Ihre Investitionen in das Haus in das Vermögen Ihrer Ehefrau fließen würden, sofern Sie keine zusätzliche Vereinbarung treffen. Sie wären demnach mit der Gütertrennung schlecht beraten.

Zugewinngemeinschaft bedeutet zunächst, dass jeder der Eheleute grundsätzlich Alleininhaber seines vor und während der Ehe erworbenen Vermögens bleibt. Die beiden Vermögen bleiben also während der Ehe voneinander getrennt. Von Ausnahmen abgesehen kann jeder Ehegatte sein Vermögen allein verwalten, ohne den anderen um Erlaubnis für bestimmte Geschäfte fragen zu müssen. Erst mit der Scheidung findet ein Ausgleich der beiden während der Ehe erworbenen Vermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs statt. Aus dem Grundsatz, dass die beiden Vermögen der Ehepartner während des Bestehens der Ehe getrennt bleiben, ergibt sich beispielsweise, dass jeder Ehepartner für seine Altschulden allein haftet, da er alleiniger Schuldner ist und bleibt.

Schließen Sie als Eheleute gemeinsam einen Vertrag ab, so werden Sie selbstverständlich gemeinsam aus diesem Vertrag berechtigt und verpflichtet (gesamtschuldnerische Haftung). Ähnliches gilt, wenn ein Ehepartner ein Darlehen aufnimmt und der andere hierfür bürgt.
Etwas anders zeigt sich die Lage nach dem Erwerb und beim sog. Zugewinnausgleich. Wesentliches Merkmal des gesetzlichen Güterstandes ist, dass der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen (also auch die durch die Investitionen eintretende Wertsteigerung des Hauses), ausgeglichen wird, wenn die Zugewinngemeinschaft endet, vgl. § 1363 Abs. 2 S. 2 BGB. Sie sollten deshalb besser keinen Ehevertrag abschließen und weiterhin im gesetzlichen Güterstand leben.

Eine Besonderheit besteht auch bei der Zugewinngemeinschaft: Genauso wie die Vermögenswerte, die die Ehegatten bereits vor der Ehe besaßen, fallen Erbschaften und Geschenke von Dritten nicht in den Zugewinn, nehmen also im Fall der Scheidung nicht am Ausgleich teil. Insofern kann Ihre Ehefrau trotz der gemeinsamen Investitionen das Anwesen auch während der Ehe veräußern oder den Sohn begünstigen. Sie sollten deshalb entweder eine schriftliche (am besten notariell) Vereinbarung bezüglich der gemeinsamen Investitionen treffen oder, was sicherlich einfacher und für Sie besser wäre, Sie als Miteigentümer in das Grundbuch eintragen lassen, wobei der Miteigentumsanteil frei gestaltet werden kann. Es müssten nicht 50 % Miteigentumsanteil sein. Ein kleinerer Anteil würde bereits genügen. Dann nämlich kann die Immobilie ohne Ihre Zustimmung nicht veräußert werden, so dass Sie quasi über diesen Weg abgesichert wären.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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