Gemeinde leistet bereits bezahlte Einfassung eines Grabes nicht

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

In meiner Familie gab es vor ca. 9 Monaten einen Todesfall
Die Leiche wurde auf dem gemeindeeigenen Friedhof beigesetzt.
Die Rechnung wurde fristgerecht bezahlt.
Auf eine zu diesem Zeitpunkt mit bezahlte Dienstleistung (Einfassung des Grabes mit Natursteinplatten) warte ich bis heute.
Auch bei mehrmaligen mündlichen Anfragen im Rathaus wurde mir kein Termin für die Ausführung der Arbeiten genannt.
Ich dieses Handeln rechtens?

Antwort des Anwalts

Nicht rechtens ist jedenfalls, dass Sie Gebühren zahlen müssen für nicht erbrachte Dienstleistungen.
Die Rechte und Pflichten der Ausgestaltung der Gräber richten sich nach der örtlichen Friedhofssatzung in Verbindung mit den Bestattungsgesetzen Ihres Landes, wobei Einzelheiten dazu derzeit noch nicht mitgeteilt wurden.

Die Nutzungsberechtigten haben grundsätzlich im Rahmen der Friedhofssatzung und der Friedhofsordnung gegenüber der Friedhofsverwaltung einen Anspruch auf die Herstellung der beantragten und bezahlten Grabeinfassung.

Sie haben folgerichtig einen (notfalls auch vor dem Verwaltungsgericht durchsetzbaren) Anspruch gegenüber der Friedhofsverwaltung darauf, daß Ihnen Auskunft erteilt wird zur Frage, wann die bereits abgerechneten Grabarbeiten in Arbeit genommen werden. Gegebenenfalls könnte eine Verletzung der Verwaltung Ihnen gegenüber, dieser vertraglich übernommenen Verpflichtung nachzukommen, auch gerichtlich festgestellt werden.

Die Kosten für die Einfassung eines Grabs mit Natursteinplatten können auch nach einem privatrechtlichen Vertrag mit einem Friedhofs-Steinmetz entstehen. Üblicher Weise wird hierüber ein schriftlicher Vertrag zwischen den Nutzungsberechtigten des Grabs und dem Steinmetz als Privatperson abgeschlossen. Die Friedhofsverwaltung muss dann nur noch damit einverstanden sein, und es besteht u.U. ein Anspruch darauf, sofern keine anderen öffentlichen Belange entgegenstehen (z.B. Einheitlichkeit der Friedhofsgestaltung). Die Durchführung der darin vereinbarten Arbeiten können Sie dann entsprechend anmahnen und einfordern. Nach vergeblicher Fristsetzung kommen dann als rechtliche Handhabe u.a. der Rücktritt vom Steinmetz-Vertrag und die Rückforderung etwaiger Anzahlungen in Frage.

Hier jedoch wurden Ihnen als den Nutzungsberechtigten des Grabs diese Kosten als Nebenleistungen zu einem Nutzungsvertrag durch die Friedhofsverwaltung bereits pauschal als Teil der kommunalen Organisation (Stadt oder Gemeinde) am Ort des Friedhofs als Wahlleistung in Rechnung gestellt. Die Friedhofsverwaltung beauftragt dann in einem zweiten Schritt wohl einen Steinmetz mit der Umsetzung.
Hier scheint die Umsetzung irgendwo zu hängen. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Unternehmer einen Auftragsüberhang hat, bzw. eventuell wurden die Folgeaufträge auch nicht richtig vergeben oder intern überwacht.

Tipp: Sie sollten zunächst bei der Friedhofsverwaltung, beharrlich weiter fragen und Fristen setzen.

Bitten Sie zunächst schriftlich unter Fristsetzung um Mitteilung eines Termins für ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Friedhofsverwaltung. Manchmal hilft auch, direkt vorbei zu gehen. Die Friedhofsverwaltung befindet sich häufig übrigens vor Ort am Friedhof und nicht im Rathaus.

Häufig klärt sich bei beharrlichem Vorgehen früher oder später, wo genau das Hindernis liegt. Gegebenenfalls empfiehlt sich ausnahmsweise auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Fragen Sie schriftlich unter Fristsetzung beim Rathaus an, wer genau die Dienstaufsicht ausübt.

Tipp: Stellen Sie, wenn freundliches Vorgehen weiterhin nichts fruchtet, formal bei der Friedhofsverwaltung Antrag auf Akteneinsicht und bitte um schriftliche Bescheidung Ihres Antrags nebst Rechtsbehelfsbelehrung.

Entsprechend ergibt sich natürlich auch ein Anspruch darauf, daß diese Leistungen erbracht werden entsprechend den jeweils getroffenen Vereinbarungen und den Bestimmungen der Friedhofssatzung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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