Forderung von Inkassounternehmen an verstorbenen Ehemann

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe meinen Mann am 20.10.2011 geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt stand bereits fest, dass mein Mann an Krebs erkrankt war.
Da wir weniger als ein Jahr verheiratet waren, steht mir keine Rente zu, trotzdem war es eine von Liebe und Zuneigung eingegangene Ehe und wir hofften zum damaligen Zeitpunkt noch, dass die Chemo einen lebensverlängernden Erfolg bringen würde.

Am 09.09.2011 verstarb mein Mann.

Anfang Juni erhielt ich ein an meinen Mann gerichtetes Schreiben von einem Inkassoinstitut mit einer Forderung über EUR 84.814,36 aus dem Jahre 1993. Der Vollstreckungsbescheid ist lt. Kopie vom 16.07.1997.

Ich habe von diesen Schulden nichts gewusst, mir wurde bewusst auch nie die Frage gestellt, ob ich das Erbe antrete und nun verlangt das Inkassoinstitut von mir die gesamte Summe.

Ich bin berufstätig, habe meinen Mann zu Hause in den Tod begleitet und war nach dem Tod meines Mannes 5 Wochen krank geschrieben und seelisch instabil.

Die Forderung ist 15 Jahre alt und ich kann ihr nicht nachkommen.

Können Sie mich kompetent beraten ?

Ich beabsichtige aus gesundheitlichen Gründen ab 2013 in Altersteilzeit zu gehen und werde 2013 60 Jahre.

Antwort des Anwalts

Zunächst ist festzuhalten, dass das Schreiben an Ihren verstorbenen Ehemann adressiert war. Sie sind also – noch nicht – direkt betroffen.

Die Forderung ist durch den Vollstreckungsbescheid rechtskräftig festgestellt. Diese bestand in der Höhe zuzüglich aufgelaufener Zinsen und Kosten (soweit diese noch nicht verjährt sind) zum Zeitpunkt des allzufrühen Todes Ihres Ehemannes.
Mit dem Ableben ist diese Forderung auf die Erben Ihres Ehemannes übergegangen.
§ 1922 BGB enthält den Grundsatz, dass mit dem Tod des Erblassers und den dadurch ausgelösten Erbfall das Vermögen des Erblassers durch Von-Selbst-Erwerb auf den oder die Erben übergeht und zwar sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge. Man spricht insoweit auch von einer Universalsukzession bzw. einer Gesamtrechtsnachfolge. Nur in Ausnahmefällen kommt es zu einer Aufspaltung des Erblasservermögens und dadurch zur eingetretenen Sondererbfolge.

I.R.d. gesetzlichen Erbfolge, die grundsätzlich gegenüber der gewillkürten Erbfolge subsidiär ist, gilt der Grundsatz der Verwandtenerbfolge. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn keine wirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt, oder der abschließend als Erbe in einer letztwilligen Verfügung Eingesetzte in Folge von Ausschlagung oder Erbunwürdigkeitserklärung entfällt (§§ 1953, 2344 BGB). Zu beachten ist dabei, dass keine abschließende Verfügung von Todes wegen vorliegt, wenn ein Ersatzerbe kraft ausdrücklicher letztwilliger Regelung oder durch gesetzliche Vermutungsregelung (§§ 2068, 2069 BGB) vorhanden ist. Die Verwandtenerbfolge und die darauf basierenden Erbenordnungen beruhen auf dem Grundsatz, dass Verwandte, die mit dem Erblasser einen näheren Vorfahren gemeinsam haben, diejenigen Verwandten von der Erbfolge ausschließen, die lediglich durch entferntere Stammeseltern mit dem Erblasser verbunden sind (vgl. ausführlich hierzu §§ 1924-1929 BGB). Nicht unter die Verwandtenerbfolge fällt das Erbrecht des Ehegatten. Dieser erbt nicht innerhalb einer bestimmten Erbenordnung, sondern durch sog. Sondererbrecht.
Sollte Ihr Ehemann also ein Testament errichtet haben, gehen die darin getroffenen Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge vor. Wer im Testament als Erbe bezeichnet ist, hat die Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 1922 angetreten.

Der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge regelt, dass das Vermögen des Erblassers insgesamt auf seine Erben übergeht. Der Übergang des Nachlasses vollzieht sich dabei automatisch (Von-Selbst-Erwerb). So bedarf es grundsätzlich keiner gesonderten Übergabe oder Besitzergreifung. Ebenso bedarf es keiner gesonderten Auflassung, so dass das Eigentum an Grundstücken auf den Erben übergeht, ohne dass eine Eintragung im Grundbuch erforderlich ist, denn das Grundbuch wird durch den Erbfall unrichtig. Dem Erben steht dann ein Berichtigungsanspruch zu. Die Gesamtrechtsnachfolge tritt - hinsichtlich des gesamten Nachlasses und des gesamten Vermögens des Erblassers ein.
Das bedeutet, dass Schulden ebenso wie Aktivvermögen auf den Erben übergehen.

Wenn Ihr Ehemann kein Testament errichtet hat, dann ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Sie wären dann im Rahmen des Ehegattenerbrechts betroffen. Dies ist in § 1931 BGB geregelt:

Bei dem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten nach § 1931 BGB handelt es sich um ein Sondererbrecht des Ehegatten, welches nicht in die bestehenden Erbenordnungen eingegliedert ist und mit diesen konkurriert. Insoweit steht den Abkömmlingen auch kein Eintrittsrecht hinsichtlich des Ehegattenerbteils zu, wenn der Ehegatte beim Erbfall weggefallen ist. Die Höhe des Ehegattenerbteils richtet sich zum einen nach dem Güterstand, in dem der Ehegatte mit dem Erblasser verheiratet war und zum anderen nach der Frage, neben welchen Verwandten der Erbenordnung er zum gesetzlichen Erben berufen ist. Des Weiteren muss der Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers leben, d.h., ihn überlebt haben.
So verhält es sich in Ihrem Falle.
Nach § 1931 Abs. 1 ist der Ehepartner neben Verwandten der ersten Ordnung zu 1/4 als Erbe berufen. Neben Verwandten der zweiten Ordnung steht dem überlebenden Ehepartner eine gesetzliche Erbquote von 1/2 zu. Dies gilt auch dann, wenn die Verwandten zweiter Ordnung nur Abkömmlinge eines Elternteils des Erblassers sind. Steht der überlebende Ehepartner in Konkurrenz zu Erben dritter Ordnung, so erbt er neben Großeltern ebenfalls zu 1/2 Erbanteil. Allerdings gilt es zu beachten, dass i.R.d. Erben dritter Ordnung die Abkömmlinge der Großeltern als gesetzliche Erben neben dem Ehepartner ausgeschlossen sind. Die Erbquote des Ehepartners erhöht sich des Weiteren nach Abs. 1 S. 2 um die Anteile, die nach § 1926 BGB den Abkömmlingen der Großeltern zufallen würden.
Im Ergebnis sind Sie Erbin (oder Miterbin) nach Ihrem Ehemann geworden.

Ein Ausschlagungsrecht steht Ihnen nicht mehr zu, nachdem der Erbfall bereits im Herbst des vergangenen Jahres eingetreten ist.

Die Annahme führt zum Verlust des Ausschlagungsrechts und beendet damit zugleich die Schwebephase zwischen Anfall und endgültiger Zuordnung der Erbschaft zum Vermögen des Bedachten, also den Zeitraum der sog. vorläufigen Erbenstellung (vgl. § 1942 ). Die Annahme ist nicht legal definiert. § 1943 BGB ist nur zu entnehmen, dass zwischen der tatsächlichen Annahmeerklärung und einer Annahmefiktion zu unterscheiden ist.
Das Gesetz setzt den Ablauf der Ausschlagungsfrist gem. § 1944 BGB der Erklärung der Annahme gleich.
Die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB ist die wesentliche Beschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten des vorläufigen Erben bei der Ausschlagung der Erbschaft. Die Ausschlagungsfrist ist im Interesse der Gläubiger kurz bemessen, gleichwohl kann sich im Wege der Aneinanderreihung von Ausschlagungen durch nachfolgenden Erben (sog. Kettenausschlagung) auch ein längerer Zeitraum ergeben. So einfach die Ausschlagungsfristen von sechs Wochen (Abs. 1) bzw. sechs Monaten (Abs. 3) abzulesen sind, so schwer ist in der Praxis die Bestimmung des Zeitpunktes, in dem die Ausschlagungsfrist zu laufen beginnt. § 1944 BGB ist zwingendes Recht und kann weder durch Rechtsgeschäft, Verfügungen des Erblassers oder Entscheidung des Nachlassgerichts verkürzt oder verlängert werden; im Einzelfall kann eine Verfügung des Erblassers allenfalls als eine aufschiebend bedingte Erbeinsetzung ausgelegt werden.

Die Voraussetzungen des Abs. 3 liegen bei Ihnen nicht vor. Diese betreffen nur den Auslandsbezug.

Die Ausschlagungsfrist beginnt mit positiver Kenntnisnahme durch den vorläufigen Erben von (1.) dem Anfall der Erbschaft (Abs. 2 S. 1 Alt. 1) und (2.) dem Berufungsgrund (Abs. 2 S. 1 Alt. 2). Kenntnis bedeutet zuverlässiges Erfahren der Umstände, anhand derer von einem vorläufigen Erben objektiv Überlegungen zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft erwartet werden dürfen. Für eine positive Kenntnis kann es teilweise noch nicht einmal ausreichen, dass dem Erben eine entsprechende Mitteilung des Nachlassgerichts zugeht. Fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis nicht gleich. Unterliegt der vorläufige Erbe einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum, so kann der Fristbeginn gehindert sein. Einem Rechtsirrtum gleichgestellt ist die Kenntnis des vorläufigen Erben vom Vorliegen einer letztwilligen Verfügung, deren Auslegung zwischen den Beteiligten streitig ist. Ein Rechtsirrtum ist jedoch dann auszuschließen, wenn die Rechtslage bei objektiver Beurteilung unzweifelhaft ist. Der Erbe darf sich für die wahre Rechtslage also nicht blind stellen. Ist die Auslegung eines Testaments streitig, so kann im Einzelfall nicht bereits ein richterlicher Hinweis, sondern erst eine entsprechende Begründung des Gerichts über die Erbrechtslage zur positiven Kenntnis des vorläufigen Erben führen. Ebenfalls soll die Unfähigkeit zur Kenntnisnahme infolge körperlichen oder geistigen Verfalls des vorläufigen Erbens die Frist nicht in Gang setzen.
Die Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft erfordert bei dem Erben positive Kenntnis über den Eintritt des Erbfalls - also den Tod des Erblassers - und über seine Erbenstellung. In der Praxis können diese Umstände für die gesetzliche Erbfolge regelmäßig dann bejaht werden, wenn der vorläufige Erbe um den Tod des Erblassers, die Verwandtschaftsverhältnisse und das gesetzliche Erbrecht weiß. Kenntnis vom gesetzlichen Erbrecht liegt vor, wenn der vorläufige Erbe nach den Gesamtumständen keine begründete Vermutung haben kann oder hat, dass eine letztwillige Verfügung vorhanden sei.

In Ihrem Falle ist auch eine Anfechtung der Erbschaftsannahme leider nicht mehr möglich:

Bei Ihnen liegt der Fall einer irrigen Annahme der Überschuldung des Nachlasses vor. nach h.M. jedoch nur, wenn Irrtum nicht auf der Bewertung der Nachlassgegenstände beruht, sondern auf der Zugehörigkeit von Nachlassgegenständen (Aktiva) und/oder Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) zur Erbschaft als die wertbildenden Faktoren; die Anfechtung der ausdrücklichen Ausschlagung des Nachlasses unabhängig von der "Höhe des Erbteils" ist aber dann nicht mehr möglich, wenn erst im Nachhinein werthaltige Gegenstände des Nachlasses bekannt werden.
OLG Düsseldorf BeckRS 2008, 21441; OLG Düsseldorf ZEV 2005, 255 [OLG Düsseldorf 20.07.2004 - I-3 Wx 193/04].
So wird der Irrtum über den Wert des Nachlasses von der überwiegenden Rechtsprechung als unbeachtlicher Motivirrtum behandelt, mit der Folge, dass eine Anfechtung der Annahme aus diesem Grunde nicht möglich ist.
So entschieden von OLG Stuttgart ZErb 2009, 297; OLG Düsseldorf ZErb 2008, 397; BayObLG FamRZ 1996, 59.
Damit haben Sie die Verbindlichkeit leider mitgeerbt – die Ausführungen gehen von der Voraussetzung aus, dass Sie gesetzliche Erbin oder Testamentserbin geworden sind.
Allerdings besteht für Sie dann immer noch die Möglichkeit einer Nachlassinsolvenz:

Das Nachlassinsolvenzverfahren ist ein Sonderinsolvenzverfahren, das gem. § 11 Abs. 2 Nr. 2 über ein abgegrenztes Sondervermögen, den Nachlass, eröffnet und nach den Regeln der §§ 315 ff. durchgeführt wird. Es kommen alle Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens, auch z.B. bzgl. eines Insolvenzplans (§§ 217 ff.), zur Anwendung, soweit nicht in den Vorschriften über das Nachlassinsolvenzverfahren verfahrensrechtliche Abweichungen enthalten sind. Abweichungen sind in den Vorschriften über das Nachlassinsolvenzverfahren abschließend geregelt. Die Anordnung der Eigenverwaltung im Nachlassinsolvenzverfahren kommt i.d.R. nicht in Betracht, da zwischen Nachlass und Erben wechselseitige Ansprüche (§§ 1978, 1979 BGB) oder gar Ersatzansprüche gegen den Erben aus § 1980 BGB bestehen und die Eigenverwaltung nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führen darf (§ 270 Abs. 2 Nr. 3).

Die Regelungen der InsO über die Nachlassinsolvenz, die §§ 11 Abs. 2 Nr. 2, 315 bis 331, haben eine Doppelfunktion. Sie dienen der Nachlasssonderung, also der gerechten Verteilung des vom Erblasser hinterlassenen Vermögens an die Nachlassgläubiger und beschränken gem. § 1975 BGB die vom Grundsatz unbeschränkte Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten. Die Inventarerrichtung (§§ 1993 ff. BGB) ist im Vergleich zum Nachlassinsolvenzverfahren kein einfacherer Weg zur Haftungsbeschränkung, sodass der Nachlassinsolvenzantrag keine mutwillige Rechtsverfolgung bei Nichterrichtung ist (LG Fulda ZVI 2007, 129). Wird der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen oder das Insolvenzverfahren nach § 207 eingestellt, bestimmt sich die Haftung der Erben nach den §§ 1990, 1991 BGB. Die Einreden der Dürftigkeit, der Unzulänglichkeit, der Erschöpfung oder der Überschwerung des Nachlasses gem. §§ 1990 Abs. 1 Satz 1, 1992 BGB kann der Erbe dann weiterhin geltend machen. Dies ist auch nach Einstellung des Verfahrens gem. § 211 möglich. Wird der Eröffnungsbeschluss auf sofortige Beschwerde aufgehoben (§ 34 Abs. 3) oder das Verfahren nach §§ 212, 213 eingestellt, besteht die gleiche Haftungslage wie vor Verfahrenseröffnung (§§ 215, 201).
Den Antrag können Sie beim zuständigen Insolvenzgericht (das ist in der Regel das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts , das für Ihren Wohnort zuständig ist) als Erbin stellen:

Die Antragsbefugnis steht nach dem Wortlaut des § 317 jedem Erben zu. Damit sind der vorläufige Erbe, der beschränkt oder wieder unbeschränkt haftende Erbe, der Vorerbe, solange der Nacherbfolgefall nicht eingetreten ist, danach der Nacherbe, aber auch der Ersatzerbe antragsberechtigt. Der die Erbschaft ausschlagende Erbe ist nicht mehr antragsberechtigt (OLG Koblenz Rpfleger 1989, 510). Eine Ausschlagung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens berührt die Eröffnung nicht mehr (Wehr in: Bork/Koschmieder, Fachanwaltshandbuch InsolvenzR , Rn. 16.57). Der Nachweis der Erbenstellung im Vorprüfungsverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens obliegt allein dem Antragsteller. Eine Amtsermittlungspflicht besteht nicht (LG Köln ZInsO 2003, 720 [LG Köln 24.06.2003 - 19 T 84/03]). Zum Nachweis der Erbenstellung ist die Vorlage des Erbscheins, nicht aber allein des Testaments, ausreichend. Im Fall des Erbschaftskaufs tritt der Käufer an die Stelle des Erben (§ 330 Abs. 1, 3) und ist damit antragsberechtigt. Der Fiskus ist erst dann antragsberechtigter gesetzlicher Erbe, wenn vom Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist (§ 1966 BGB).

Sie müssen eben prüfen, ob es sich tatsächlich wirtschaftlich rechnet.

Ich habe Ihre Anfrage so verstanden, dass Sie von der Höhe der Forderung überrascht waren und es nicht danach aussieht, als ob diese aus dem Nachlass bedient werden könnte.

Wenn Sie diesen Weg nicht einschlagen, würde Ihnen nichts anderes übrig bleiben, als die Forderung bedienen zu müssen.

Unter Umständen wäre dann gegebenenfalls eine Ratenvereinbarung oder aber auch ein Teilnachlass der Forderung durchaus möglich, entsprechendes Verhandlungsgeschick vorausgesetzt. Hier können Sie dahingehend argumentieren, dass bei einem Insolvenzverfahren über den Nachlass wohl gar nichts für den Gläubiger herauskommen würde und dass bei Ihnen aufgrund Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur wenig bis gar kein pfändbares Einkommen vorhanden wäre.

Im Ergebnis wäre aber das Nachlassinsolvenzverfahren die sauberste Lösung. Beachten Sie bitte, dass Sie den Antrag unverzüglich stellen müssen. Ein langes Zuwarten wird von den Gerichten nicht akzeptiert.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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