Erbverteilung auf die Kinder nach dem Tod der Eltern

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir sind drei Geschwister. Nach dem Tod unserer Mutter verzichteten wir auf eine Auszahlung des Erbanteils der Mutter zu Gunsten unseres Vaters. Nach dem Tod unseres Vaters im Januar 2007 beerbten wir Geschwister unseren Vater.

Vor einigen Tagen ist ein Schriftstück in den Unterlagen des verstorbenen Vaters mit folgenden Wortlaut aufgetaucht.

Betr.: Teilvorrauszahlung des zu erwartenden Erbes

Mit dem heutigen Tag, den 17.02.2006, erhielt ich, Herr H., einen Teilbetrag des zu erwartenden Erbes von meiner Mutter H., geb. K. in Höhe von 2400 Euro ausgehändigt von meinem Vater H., wohnhaft in E.

Unterschrieben mit H.W. H.

Unser Bruder hat sich nach dem Tod unserer Mutter und zu Lebzeiten unseres Vaters einen Teil seines zu erwartenden Erbes auszahlen lassen und dies auch beim Notar verheimlicht.

Können wir, d.h. meine Schwester und ich Ansprüche in Bezug auf die ausgezahlte Summe stellen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

grundsätzlich haben die beiden Geschwister einen Ausgleichsanspruch gegen H..

Schwierig kann die rechtliche Konstruktion sein , um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Vorteilhaft ist, daß Sie die erfolgte Vorauszahlung schriftlich dokumentiert haben. Nachzuweisen wäre im Bestreitensfall, daß eine Erbverteilung auf alle Erben zu Lebzeiten Ihres Vaters nicht stattfand, sondern der Erbverzicht verabredet wurde.

Wenn in dem notariellen Erbauseinandersetzungvertrag, den es nach Ihrer Sachverhaltsdarstrellung gibt eine Klausel steht, die bestimmt, daß mit dem erfolgten Erbausgleich alle Ansprüche abgegolten sind. Oder wenn der Umstand keine Erwähnung fand, daß in dem Nachlass Ihres Vaters auch der nicht auseinandergesetzte Nachlass Ihrer Mutter enthalten ist. In beiden Fällen kann der notarielle Vertrag der Nachforderung entgegenstehen. Sie beide Erben, können den Vertrag aber wegen Täuschung anfechten, da H. pflichtwidrig sein Voraus auf das Erbe verschwiegen hat.

Lässt man die Schwierigkeiten außer Acht, die der notarielle Vertrag machen kann, schuldet H. den beiden anderen Erben deren Anteil aus der sog. Eingriffkondiktion, in dem er auf Kosten der Miterben um den Betrag von 2.400,-- etwas erlangt hat (§ 812 BGB).

Es wäre also so zu rechnen, daß die 2.400,-- € dem Verteilvermögen zugeschlagen werden, dreigeteilt werden und dann H. die Mehreinnahme an Sie anderen 2 herausgeben muss. Leichter ist natürlich zu rechnen, daß H. Ihnen jeweils 800,-- € schuldet.

H. könnte sich allerdings auf die Verjährung beruft. Dabei kommt es in diesem Fall auf den Beginn der Verjährung an. Die dreijährige Regelverjährung beginnt mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis von den anspruchbegündenden Umständen. Beriefe sich H. auf den Tag der Geldübergabe wäre die Sache verjährt. Meiner Auffassung nach zählt jedoch der Termin der Erbauseinandersetzung, zu dem H. verschwieg, daß er schon teilweise befriedigt wurde und sich damit ohne Rechtsgrundlage bereichert hat. Aber selbst in den anderen Fall, haben Sie erst später Kenntnis erhalten, so daß die Frist später beginnt, jedoch höchstens 10 Jahre , die bestimmt noch nicht verstrichen sind.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html

Ich schlage Ihnen vor H. unter Setzung einer kalendarisch bestimmten Frist unter kurzer Schilderung der Umstände zur Zahlung der jeweils 800,-- € aufzufordern. Eine Frist von 14 Tagen ist auf jeden Fall ausreichend.

Zu Ihrer Information. Die Kosten eines Prozesses für 2 Anwälte und Gerichtskosten bei völligem Unterliegen lägen bei ca. 570,00 €. Dies als Information für Sie, im Falle des schlechtmöglichsten Verlaufes einer gerichtlichen Verfolgung von 800,-- €
Falls Sie gewinnen, muss die Gegenseite die Kosten noch tragen. Im Fall einer Einigung werden die Kosten geteilt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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