Erbschaft: Wann liegt ein Quotenvermächtnis vor?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin von meiner verstorbenen Tante als Alleinerbe eingesetzt worden. Mein Bruder (ebenfalls Neffe) ist als Vermächtnisnehmer aufgeführt und soll als (Quoten-)Vermächtnis 25 Prozent des Barvermögens erhalten. Ein Auskunftsanspruch wurde im Testament nicht formuliert. Gemäß Testament ist das Vermächtnis nach drei Monaten fällig und bis dahin auch zinsfrei.

Seitens des Rechtsanwalts meines Bruders bin ich bereits jetzt aufgefordert worden, "vollumfängliche Auskunft zu erteilen sowohl über die Aktivposten als auch über die Passivposten des Nachlasses" (§§2174, 242 BGB). Gefordert wird nach Palandt Kommentar zum §2174 BGB Rn 9 auch die "Auskunft über die Rechnungslegung".

Meine Fragen:

  1. Muss ich dem Vermächtnisnehmer auch Belege, Rechnungen o. ä. vorlegen oder nur Vermögensstand und Kosten/Nachlassverbindlichkeiten?

 2. Muss ich Auskunft zum Vermächtnis erteilen bzw. das Vermächtnis auszahlen, wenn noch nicht alle Bestattungsausgaben klar sind (aufgrund der Tatsache, dass das Erdgrab erst einmal "sacken" muss, wurde noch kein Grabstein beauftragt/ ein Wegsacken des Grabes kann Folgekosten verursachen)?

3.: Ich habe gelesen, dass einzelne Gerichte die Grabpflege als Nachlassverbindlichkeit anerkennen, der BGH aber nicht. Würden Sie mir dennoch anraten, z. B. jährlich 300 Euro an Grabpflege anzusetzen?

Antwort des Anwalts

Ich habe Bedenken, ob Ihre Einschätzung, dass hier ein Quotenvermächtnis vorliegt, tatsächlich richtig ist. Ein Quotenvermächtnis liegt vor, wenn dem Vermächtnisnehmer ein Anteil an der gesamten Erbschaft vermacht wird (so schon BGH im Urteil vom 25.5.1960; Az.: V ZR 57/59).

Nach Ihren Angaben ist Ihrem Bruder aber lediglich ein Anteil von 25% des Barvermögens vermacht worden. Ich gehe davon aus, dass noch andere Vermögensteile zur Erbschaft gehören. Dieses können bewegliche Gegenstände sein (z. B. KFZ, Sammlungen oder andere Wertgegenstände) oder Immobilien. Des Weiteren bedarf der Begriff des „Barvermögens“ im Testament einer Auslegung.

Nach der engen betriebswirtschaftlichen Definition gehören zum Barvermögen nur der aktuelle Kassenbestand und verfügbare Bankguthaben. Nicht zum Barvermögen gehören Wertpapiere, Aktien, Depots. Die Rechtsprechung stellt zur Auslegung der Testamente darauf ab, ob überhaupt nennenswertes Barvermögen vorhanden war. Ist dieses nicht der Fall und liefe das Vermächtnis damit ins Leere, ist man geneigt im Wege der Auslegung auch Wertpapiere, Depots etc. hinzuzurechnen. Die fachliche Vorbildung des Erblassers spielt dabei natürlich auch eine Rolle.

Also: Besteht die Erbschaft auch noch aus Sachwerten und Immobilien liegt eindeutig kein Quotenvermächtnis vor; besteht neben dem Barvermögen noch weiteres Kapitalvermögen, kommt es auf den Willen des Erblassers an. Ein höheres Barvermögen spricht dabei dafür, dass auch nur dieses gemeint war.

Warum diese Überlegungen? Eine Beteiligung des Vermächtnisnehmers an den Bestattungskosten gibt es nur bei einem Quotenvermächtnis, da nur in diesem Fall Bezugsgröße die gesamte Erbschaft ist. Liegt kein Quotenvermächtnis vor, ist der Vermächtnisnehmer nicht an den Kosten des Nachlasses zu beteiligen. Vielmehr gilt dann die klare gesetzliche Vorgabe, dass der Erbe die Kosten der Bestattung trägt (§ 1968 BGB). In diesem Fall erhält der Vermächtnisnehmer die Quote an einem Erbschaftsteil (hier: Barvermögen) in voller Höhe.

Damit stellt sich dann weder die Frage, ob zwischenzeitlich alle Kosten der Bestattung abgerechnet und die Folgekosten absehbar sind oder ob die Grabpflege zu den Nachlassverbindlichkeiten zählt.

Der Hinweis des gegnerischen Anwaltes auf die juristische Standartliteratur hinsichtlich des Auskunftsanspruches ist zutreffend. Da der Vermächtnisnehmer im Streitfall verpflichtet ist eine bezifferte Zahlungsklage zu erheben, muss er wissen, wie hoch die Bezugsgröße Barvermögen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Auskunftsanspruch im Testament verfügt ist; er ergibt sich als Annex vielmehr aus der Angabe einer Quote.

Sie genügen Ihrer Rechenschaftspflicht an dieser Stelle aber bereits dadurch, dass Sie das Barvermögen der Tante zum Todeszeitpunkt auflisten und mit Kontoauszügen bzw. Kopien aus Sparbüchern belegen. Zudem müssen Sie versichern, dass anderweitiges Barvermögen nicht vorhanden ist. Ist streitiges Barvermögen (s. o.) vorhanden, sollten Sie dieses auch angeben. Notfalls muss darum dann gerichtlich gestritten werden.

Sollte die Erbschaft der Tante tatsächlich ausschließlich aus Barvermögen bestehen, liegt in der Tat ein Quotenvermächtnis vor und nur in diesem Fall könnten Sie die Kosten der Bestattung von der Erbschaft abziehen. Dann könnten Sie versuchen den Betrag von 300 Euro/Jahr als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen – zu einem Rechtsstreit über diese Frage würde ich es aber nicht kommen lassen. Vielleicht wissen Sie ja wie das für Ihren Bereich zuständige Oberlandesgericht in dieser Frage urteilt.

Die Tatsache, dass noch nicht alle Bestattungskosten absehbar sind, führt nicht dazu, dass Sie keine entsprechende Auskunft geben müssen und verzögert auch nicht den grundsätzlichen Zahlungsanspruch Ihres Bruders. Allenfalls könnten Sie für einen angemessenen Teil absehbarer Kosten ein Zurückbehaltungsrecht vorläufig ausüben. Die Kosten für einen Grabstein kann durch einen bereits erteilten Auftrag, der nach Setzung des Bodens zur Ausführung kommt, belegt werden. Bitte bedenken Sie dabei, dass die Erblasserin nicht zu Unrecht davon ausging, dass nach drei Monaten diese Kosten absehbar sein sollten und den Anspruch entsprechend befristet hat.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice