Erbe zu Lebzeiten antreten?

Online-Rechtsberatung
Stand: 08.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Vor drei Jahren ist unser Vater verstorben. Meine Schwester und ich unterschrieben ein Berliner Testament. Meine Schwester ist verheiratet und hat einen erwachsener Sohn. Ich bin geschieden udn habe drei erwachsene Söhne. Meine Schwester ist unheilbar erkrankt und wird wohl vor meiner Mutter von uns gehen müssen. Sie möchte ihren Erbteil deshalb jetzt bekommen. Es wurde von unseren Eltern 90.000 Euro angespart, auch für den Fall, dass ein Elternteil in einem Pflegeheim unterkommen müsste.

  1. Kann meine Schwester noch zu Lebzeiten meiner Mutter ihr Erbe antreten? Wenn ja, welche Schritte muss sie da einleiten?

  2. Welche Summe würde ihr maximal - minimal zustehen?

  3. Sollte meine Mutter nach dem Tod meiner Schwester zum Pflegefall werden, könnte ich meinen Schwager, der dann meine Schwester beerbt hat, mit in die finanzielle Pflicht nehmen ?

  4. Wie wird verteilt, wenn ich auch vor meiner Mutter sterbe?

  5. Sollte die ganze Sache von einem Notar durchgeführt werden oder reicht ein Schriftstück mit den Unterschriften?

Antwort des Anwalts
  1. Kann meine Schwester noch zu Lebzeiten meiner Mutter ihr Erbe antreten, wenn ja, welche Schritte muss sie da einleiten?

Die Schwester kann nicht so einfach nun das Erbe nach dem vor drei Jahren Vater antreten.

Nach dem Tod des erstversterbenden Vaters sind die Erben grundsätzlich an das Berliner Testament, geregelt in § 2269 BGB *1), gebunden.

Die Ehegatten setzen sich darin gegenseitig zu Vollerben ein, und die gemeinsamen Kinder werden Schlusserben des länger Lebenden. Schlusserben nach dem Tod Ihrer Mutter sind somit Sie und Ihre Schwester mit Anteilen zu je ½.

Der Erbantritt als Schlusserbin durch Ihre Schwester entsprechend dem Berliner Testament kann damit grundsätzlich erst nach dem Tod der Mutter erfolgen.

Davon abweichend hätte Ihre Schwester aber das Recht gehabt, die Erbschaft gem. § 2042 ff. BGB binnen einer Frist 6 Wochen auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil von Ihrer Mutter zu verlangen. Das hat sie aber nicht getan.

Der Anspruch auf den Pflichtteil ist nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Geld gegen die Erben. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, würde dann also ¼ betragen von dem Erbe nach dem Vater. Die Versäumung dieser sechswöchigen Ausschlagungsfrist kann ihrerseits bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 1956 ff. BGB angefochten werden.

Die Ausschlagungsfrist hat sie allerdings nach drei Jahren versäumt, und das Verstreichenlassen der Frist gilt als Annahme der Erbschaft. Die eigene Erkrankung dürfte wohl kein hinreichender Grund sein, die Versäumnis anzufechten.

Alternativ kann man in Ihrer Situation auch daran denken, dass das Erbe im allseitigen Einvernehmen gegen Zahlung einer Abfindung ausgeschlagen wird, bzw. dass Ihre Schwester insoweit eine Verzichtserklärung auf das Schlusserbe abgibt.

  1. Welche Summe würde ihr maximal - minimal zustehen?

Wenn Ihre Schwester die Erbschaft nach dem Vater ausschlägt und den Pflichtteil verlangen würde, dann steht ihr vor dem Tod der Mutter mindestens 5.625 Euro zu. Die der Mutter sowieso schon gehörende andere Hälfte von den 90.000 Euro kann Sie nicht verlangen, da die Mutter ja noch lebt.

Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Beim Erbfall nach dem Vater erbt gesetzlich die Witwe die Hälfte (1/4 nach § 1931 2) + fiktiver Zugewinnausgleich ¼ nach § 1371 Abs. 1 BGB 3). und die beiden leiblichen Kinder je ¼. Die Hälfte davon sind 1/8.

Wenn der Vater und die Mutter also die 90.000 Euro zu je ½ angespart hatten, und sich das Geld auf einem gemeinsamen Konto befand, dann stand dem Vater davon beim Erbfall vor drei Jahren die Hälfte zu, also 45.000. Davon steht Ihrer Schwester als gesetzlicher Erbteil nach dem Vater ¼ zu, und der Pflichtteil davon beträgt 1/8, bzw. 5.625 Euro. Das würde ich als Minimalbetrag ansetzen.

Als Maximalbetrag, etwa bei Verhandlungen über eine vorzeitige Abfindung der Schwester, müssen Sie allerdings noch in Betracht ziehen den zweiten Erbfall nach der Mutter, auf den Sie dann ja auch verzichten müsste.Das hängt allerdings wesentlich auch davon ab, wie viel von den 90.000 Euro dann noch vorhanden sind, wenn überhaupt. Das Maximum ist die Hälfte dieses Betrags.

  1. Sollte meine Mutter nach dem Tod meiner Schwester zum Pflegefall werden, könnte ich meinen Schwager, der dann meine Schwester beerbt hat, mit in die finanzielle Pflicht nehmen?

Antwort Rechtsanwalt:

Die Idee ist gut und man könnte das eigentlich erwarten, wenn der Schwager von dem Erbe profitiert. Dennoch bestehen keine gesetzlichen Ansprüche gegenüber dem nicht in gerader Linie mit der Mutter verwandten Schwager. Unterhaltspflichtig sind nach § 1601 BGB nur Verwandte in gerader Linie.

  1. Wie wird verteilt, wenn ich auch vor meiner Mutter sterbe?

Wenn Sie vor der Mutter sterben, dann treten Ihre Kinder, was das Berliner Testament betrifft, an Ihre Stelle (Erbfolge nach Stämmen und in der jeweiligen Rangfolge).

Sie selbst erben dann beim späteren Tod der Mutter natürlich nicht mehr, aber Ihre Kinder erben Ihren Erbteil aus dem Berliner Testament (also die Hälfte des Schlusserbes, soweit Ihre Schwester zu diesem Zeitpunkt noch lebt, sonst das volle Erbe nach der Mutter) zu gleichen Teilen.

  1. Sollte die ganze Sache von einem Notar durchgeführt werden oder reicht ein Schriftstück mit den Unterschriften?

Das Berliner Testament muss vor dem Notar errichtet worden sein, vgl. § 2276 BGB *5). Das gleiche gilt für Verträge, die das Berliner Testament abändern oder regeln. Hier kommt ja besonders in Frage eine Regelung, wonach Ihre Schwester gegen Zahlung einer vorzeitigen Abfindung einen Erbverzicht erklärt. Dies bedarf nach §§ 2348, 2352 BGB der notariellen Beurkundung.

Die Ausschlagung und die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nach § 1956 ff. BGB muss vor dem Nachlassgericht erklärt werden bzw. in öffentlich beurkundeter Form.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 2269 BGB Gegenseitige Einsetzung

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.

(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.

*2) § 1931 BGB Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.

*3) § 1371 BGB Zugewinnausgleich im Todesfall
(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.

*4) § 2276 BGB Form

(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.

(2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice