Erbe ausschlagen - Beerdigung durch Erbnachlaß finanzieren

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Kürzlich verstarb mein Vater, von dem meine Mutter ca. 30 Jahre geschieden ist und mit dem wir Kinder - aus gutem Grunde - seitdem keinen Kontakt mehr hatten.
Es gibt nun ein handschriftliches Testament, mit dem mein Bruder und ich (sowie eine Halbschwester, die wir nicht kennen) als Erben eingesetzt werden. Ein weiterer Bruder von mir wurde enterbt.
Wir "Kinder" möchten/werden das Erbe auf jeden Fall ausschlagen (u. a. wegen sicher vorhandener Schulden); dies passiert in Kürze - entweder vor Ort beim Nachlassgericht oder mittels Notar.
Was die (uneheliche Halbschwester tut bzw. plant, ist uns nicht bekannt).

Wir haben - auf Anraten des Bestatters - bereits die Beerdigung eingeleitet/beauftragt (mein Vater kann ja nicht allzu lange so liegen). Das Testament ist uns erst danach zugegangen, widerspricht aber seinen Wünschen nicht (hinsichtlich Form der Bestattung etc.) Allerdings wurde er bisher nur verbrannt und noch keine weiteren Schritte vorgenommen, da wir nicht wissen, was nachlassrechtlich und auch hinsichtlich der Kosten auf uns zukommt.

  1. Wenn wir jetzt das Erbe ausschlagen:

    • Wer kümmert sich dann bzw. ist verpflichtet dazu, sich um die Auflösung seines Nachlasses, Vertragsauflösungen etc. zu kümmern? Wir gehen ja davon aus, dass dann - sofern nicht unsere Halbschwester das Erbe antritt - der Staat bzw. ein vom Staat beauftragter Nachlassverwalter das übernimmt, oder?
    • Wir müssen uns dann um nichts mehr kümmern und aufkommen, oder?
    • Gilt das auch für die Beerdigung? Denn wir haben gehört, dass Kinder in jedem Falle dafür aufkommen müssen.
    • Müssen / sollten wir die Beerdigung jetzt zu Ende bringen? Oder ist es sinnvoll/ vorgeschrieben, dass wir damit noch warten (bis z. B. die Halbschwester gefunden ist oder sich zu Wort meldet)? Doch der Bestatter wird auch nicht mehr allzu lange warten wollen.
    • Wir "Kinder" möchten - wie Sie sicher verstehen werden - und wenn es notwendig ist, natürlich dann auch nur zu entsprechenden Anteilen für die Beerdigung aufkommen. Doch wie kann unsere Halbschwester JETZT in die Pflicht genommen werden? Denn hinterher zu klagen, ist nicht in unserem Sinne und ggf. auch nicht von Erfolg gekrönt. Wie sollten wir uns verhalten?
    • Könnten wir - falls doch noch etwas Geld auf dem Konto meines Vaters ist (wir wissen z. B. von ca. 400,- EUR) dieses vom Nachlassgericht (bzw. von dem dann Zuständigen) für die Beerdigung beanspruchen? Wir haben einmal gehört, dass der Nachlass vorrangig für die Beerdigung genutzt werden muss/soll.
  2. Mein enterbter Bruder ist automatisch aus der Pflicht, oder? Seine Tochter (also die Enkelin meines Vaters) damit auch? Oder muss sie ggf. ein Erbe offiziell ausschlagen?

  3. Dürften wir den Wohnungsschlüssel meines Vaters jetzt an den Vermieter übergeben, damit dieser weitere Schritte für sich einleiten kann? Denn damit hätte er ja auch Zugang zur Wohnung und eventuellem Nachlass.
    Neben dem Wohnungsschlüssel wurden meiner Mutter (sie war schon lange von meinem Vater geschieden, wurde aber als Erste vom Ordnungsamt ausfindig gemacht) vom Ordnungsamt EC-Karten, etwas Geld und ein paar weitere Kleinigkeiten übergeben, dessen Annahme das Gericht verweigert..

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

  1. Die Kosten der Beerdigung trägt der Erbe (§ 1968 BGB). Praktisch bedeutet dieses, dass die Kosten der Beerdigung vorab aus der Erbmasse gezahlt werden. Wenn also Mittel aus der Erbmasse vorhanden sind, können diese vorab für Zwecke der Beerdigung eingesetzt werden. damit können Sie das noch vorhandene Geld für die Bestattung einsetzen.

In der Folge bedeutet dieses aber auch, dass der enterbte Bruder sich nicht an den Kosten der Beerdigung zu beteiligen braucht.

  1. Eine Ausschlagung der Erbschaft muss in notarieller Form innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall erfolgen. Eine Ausschlagung kann nicht mehr erfolgen, wenn die Erbschaft angetreten wurde. eine Erbschaft wird angetreten sobald Rechtsgeschäfte für die Erbschaft vorgenommen werden. Außer der Bestattung sollten Sie also keine weiteren Rechtsgeschäfte für die Erbschaft vornehmen (z.B. Kündigung von Miete, Mitgliedschaften in Vereinen etc.). Es versteht sich von selbst, dass die Ausschlagenden sich auch keinerlei Gegenstände aus dem Nachlass ohne Zustimmung des Berechtigten aneignen dürfen.

  2. Schlagen alle Erben die Erbschaft aus, müssen "die Angehörigen" nach den Vorschriften der Bestattungsgesetze der Länder die Bestattungskosten tragen. Die Kostentragungslast trifft die Angehörigen nach der Nähe der Verwandschaft - hier also alle leiblichen Kinder zu gleichen Teilen. Achtung: Dieses bezieht sich auf die reinen Bestatungskosten und nicht weitergehende Kosten wie Beerdigungskaffee, Grabschmuck etc., die von der Erbschaft getragen werden müssten. Daraus folgt sogleich auch, dass die notwendigen Beerdigungsschritte beim Bestatter in Auftrag gegeben werden können und müssen. Die Frage, nach welchen Vorschriften eine Kostentragung erfolgt, kann und muss später geklärt werden - frühestens nach 6 Wochen, wenn klar ist, ob und wer die Erbschaft angenommen hat.

  3. Hinsichtlich der Halbschwester kann ich Ihnen nur anraten schnellstmöglich Kontakt mit dieser aufzunehmen. Bitte bedenken Sie dabei, dass diese keinerlei Verantwortung für den Lebenswandel Ihres Vaters trägt. Bei der Kontaktaufnahme sollten Sie die Halbschester von dem Testament in Kenntnis setzen um die 6-Wochenfrist in Gang zu setzen. Um sie umgehend zu verpflichten, bleibt nur das Gespräch mit der Halbschwester. Beteiligen Sie diese an allen weiteren Schritten. Rechtliche Schritte können frühestens eingeleitet werden, wenn klar ist, ob es einen Erben gibt.

  4. Sie selbst sollten die Erbschaft zügig ausschlagen und dann dem Nachlassgericht die Erklärung nebst den überlassenen Gegenständen per Einschreiben übersenden. Für die weitere Abwicklung ist dann das Nachlassgericht zuständig. Sollten alle testamentarisch bestimmten Erben ausschlagen, sollten in der Folge auch die gesetzlichen Erben ausschlagen, da sie nachrücken könnten. Das betrifft in erster Linie den enterbten Bruder.

  5. Den Vermieter sollten Sie vom Tode des Vaters und dem Freiwerden der Wohnung informieren (Achtung: nicht formal kündigen !). Hinsichtlich der Wohnungsschlüssel verweisen Sie ihn an das Nachlassgericht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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