Erbanteil - wer erbt wie viel?

Online-Rechtsberatung
Stand: 08.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Vater ist ist in zweiter Ehe nach dem Tod meiner Mutter verheiratet. Meine Stiefmutter hat 2 leibliche Kinder die nach dem Tod ihres leiblichen Vaters bereits geerbt haben. Aus diesem Grund sollen Sie nach dem Tod meines Vaters und meiner Stiefmutter nicht mehr am noch zu erwartenden Erbe beteiligt werden. Das Erbe soll komplett an mich und meinem Bruder gehen.

Durch welche Maßnahmen kann das abgesichert werden?

  1. Welchen Anteil erhält mein Bruder und ich, wenn mein Vater (leiblich) vor meiner Stiefmutter stirbt?
  2. Was passiert mit dem Resterbe nach dem Tod meiner Stiefmutter?
  3. Erben die leiblichen beiden Kinder nach dem Tod meiner Stiefmutter noch einmal mit?
  4. Was muss rechtlich getan werden um dies zu vermeiden?
Antwort des Anwalts
  1. Wenn Ihr Vater vor seiner Ehefrau verstirbt, erhält der überlebende Ehegatte ¼ des Erbes, den Rest erhalten Sie und Ihr Bruder zu gleichen Teilen, § 1931 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
    Hinzu kommt, wenn Ihr Vater und die Steifmutter im gesetzlichen Güterstand leben (also keinen Ehevertrag mit einem abweichenden Güterstand geschlossen haben), ein weiteres Viertel an der Erbschaft als Zugewinnausgleich, § 1371 BGB.
    Danach würde die Ehefrau des Vaters die Hälfte und Sie und Ihr Bruder insgesamt ebenfalls die Hälfte erben.
    Daneben besteht für die Ehefrau die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen und dafür einen ganz normalen Zugewinnausgleichsanspruch geltend zu machen. Darüber hinaus hätte sie zudem Anspruch auf den hälftigen gesetzlichen Erbteil als Pflichtteilsergänzungsanspruch.
    Welche Variante für die Ehefrau am günstigsten ist, müsste im Einzelnen berechnet werden.
    Ich gehe zunächst von der gesetzlichen Regel aus, dass als Zugewinnausgleich ein weiteres Viertel vom Erbe der Ehefrau zusteht.

      1. Wenn das Erbe Ihres Vaters nach dessen Tod wie oben beschrieben verteilt wird, fällt, wenn die Stiefmutter verstirbt, deren Vermögen, zu dem dann auch ihr Erbe am Vermögen des Vaters gehört, an deren leibliche Kinder.
        Sie und Ihre Bruder haben an dem Erbe nach dem Tod der Stiefmutter keine Rechte.

  2. Es gibt mehrere Möglichkeiten, anderweitige Regelungen zu treffen.
    Allerding muss von vorneherein gesagt werden, dass ein völliger Ausschluss der leiblichen Kinder Ihrer Stiefmutter nur mit deren Mitwirkung möglich ist.
    Sofern Ihr Vater Sie und Ihren Bruder durch Testament als Alleinerben einsetzt, erhält Ihre Stiefmutter nur den Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der bei ihr ¼ beträgt, also 1/8.
    Dieser Anspruch ist gerichtet auf Zahlung eines Betrages in Geld von den Erben an den Pflichtteilsberechtigten.
    Auf diesen Anspruch kann aber auch dann verzichtet werden, so dass dann das Vermögen des Vaters nicht – auch nicht in Teilen – auf die Stiefmutter übergehen würde. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch unterliegt auch der Verjährung, d.h., wenn Ihre Stiefmutter den Anspruch nicht binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem Ihr Vater verstirbt, bei Ihnen und Ihrem Bruder geltend macht, kann er danach nicht mehr geltend gemacht werden bzw. können Sie und Ihr Bruder die Einrede der Verjährung erheben und müssen nicht leisten.

Am einfachsten wäre hier wohl der Weg über einen Erbverzicht der Stiefmutter. Wenn diese auf das Erbe und den Pflichtteil verzichtet, würden deren leibliche Kinder ebenfalls nicht mehr am Erbe Ihres Vaters partizipieren. Der Erbverzicht der Stiefmutter hinsichtlich des Erbes des Vaters muss schriftlich erfolgen und bedarf der notariellen Beurkundung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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