Eigentümergemeinschaft - Austausch von Wasserhahn in Waschraum
Unsere Eigentümergemeinschaft besitzt im Kellergeschoss einen Waschraum. Die Sanitärzuleitungen für die Waschmaschinenanschlüsse kommen aus den jeweiligen Wohnungen.
Nun muss ein Wasserhahn getauscht werden und es stellt sich die Frage ob der jeweilige Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft für die Kosten aufkommen muss. Einerseits sind die Wasserleitungen vom jeweiligen Hauptstrang in den Wohnungen abgezweigt, andererseits ist der Waschraum Gemeinschaftseigentum.
Der Tausch des Wasserhahns ist durch die Eigentümergemeinschaft durchzuführen. Dies ergibt sich daraus, dass zunächst der Waschraum im Gemeinschaftseigentum steht.
Dass die Versorgungsleitungen aus den einzelnen Wohnungen kommen ändert daran nichts. Denn auch diese stehen im Gemeinschaftseigentum.
Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im Gemeinschaftseigentum verlaufen. Das gilt auch, wenn ein Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient.
Sollte in Ihrer Teilungserklärung etwas anderes stehen ändert sich daran nichts. Durch eine Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes (§§ 93, 94 BGB), zu denen die innerhalb des Gebäudes verlegten Wasserleitungen zählen, nämlich nicht begründet werden (BGH, Urteil v. 26.10.2012, V ZR 57/12).
Da hier also Gemeinschaftseigentum betroffen ist, ist die Gemeinschaft gefordert.