Bezugsrecht für die Lebensversicherung für ein Kind

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Bei zwei weiteren Kindern und 1 Lebensgefährten- diese 3 ohne Bezugsrecht aber ein Testament (für gesamte restliche Habe) für den Lebensgefährten.
Folgende Situation: Unsere Mutter (3 Kinder) ist vergangen Woche verstorben - zusammen mit ihrem Lebensgefährten (seit 37 Jahren) hatte sie ein gegenseitiges Testament verfasst, worin vermerkt ist, daß der Lebensgefährte den Kindern, sofern gewünscht, Teile aus dem Nachlass überläßt. Darin sind wir 3 uns einig, wir wollen nichts, da wir der Meinung sind, der Mann hat immerhin 37 Jahre für sie gesorgt und 2 von den 3 Kindern mit groß gezogen.
Nun stellt sich allerdings heraus, warum eines der Kinder so sehr großzügig ist, sie ist bei 3 Lebensversicherungen als Begünstige eingesetzt, jedoch der Mannund Lebensgefährte sowie Ziehvater für 2 Kinder ( die ihn auch als "Papa" anerkannt hatten) lebt jetzt dann am Existenzminimum und muß sogar Grundsicherung beantragen und selbst dann hat er zum Leben max. 150,00€/mtl. Wir beiden anderen Kindern würden ihn gerne unterstützen sind jedoch finanziell auch nicht so aufgestellt. Deshalb die Frage: Können wir Beiden bei der Lebensvericherung "nicht Begünstigten Kinder" oder der Lebensgefährte einen Pflichtteilsanspruch einfordern? Wir wollen dadurch aber keinesfalls dem Lebensgefährten schaden oder ihm Schwierigkeiten dadurch aufbürden.

Antwort des Anwalts

Zunächst muss ich Ihnen mitteilen, dass das ein gegenseitiges Testament nur von Eheleuten errichtet werden kann, nicht zwischen nicht verheirateten Lebensgefährten. Das vorliegende Testament ist daher unwirksam. Dies ist aber in Ihrem Fall eine glückliche Fügung. Denn nun sind die Kinder Erben und den zwei nicht bedachten Kindern steht gegenüber dem durch die Lebensversicherungen begünstigten Geschwisterkind ein Pflichtteilergänzungsanspruch zu. Dem Lebensgefährten steht nichts zu.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (BGH, Urteil vom 28.04.2010, AZ: IV ZR 230/08) seine Rechtsprechung zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei Lebensversicherungen geändert, was zu einer Besserstellung der nicht durch die Lebnensversicherung bedachten Kinder führt.

Maßgeblich für die Bemessung des Wertes einer Lebensversicherung ist nach Ansicht des BGH nunmehr der Rückkaufs- oder Marktwert der Versicherung zum Todeszeitpunkt des Verstorbenen. Dieser Wert liegt in der Höhe zwischen dem Wert der eingezahlten Prämien und der Versicherungssumme. Aus Sicht des Pflichtteilsberechtigten stellt die neue Rechtsprechung damit zwar keine optimale Lösung dar, aber im Vergleich zur alten Rechtsprechung immerhin eine wesentliche Verbesserung. Diejenigen, die den Pflichtteilsergänzungsanspruch dagegen zahlen, müssen in Zukunft mit höheren Forderungen rechnen.

Was ist nun zu tun?

Alle Pflichtteilsberechtigen können ab jetzt höhere Ansprüche geltend machen, wenn eine Lebensversicherung abgeschlossen war. Sie und das andere Geschwisterhaben einen Auskunftsanspruch hinsichtlich des Marktwertes der Lebensversicherungen zum Todeszeitpunkt gegenüber dem anderen Geschwisterkind. Sie müssen also zunächst Ihr Geschwisterkind auffordern Auskunft über die Versicherung zu erteilen.

Der Pflichtteilsanspruch beträgt pro Kind 1/6. Jedem Kind steht also 1/6 der Versicherungssumme abzüglich des erhaltenen Erbes zu, wenn sonst nichts da war, dann das volle Sechstel. Dies muss nach Erteilung der Auskunft ausgezahlt werden. Mit der Summe kann dann der Stiefvater unterstützt werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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