Anspruch auf einen Pflichtteil trotz Testament?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin der älteste Sohn meiner Mutter, sie ist im Oktober letzten Jahres verstorben. Meine 4 Jahre jüngere Schwester wohnt seit dem Tod meines Vaters (November 2007) in der Wohnung und versucht, an das Erbe heranzukommen. Ich habe auch noch einen Bruder, weder ihn noch mich hat sie über den Tod meiner Mutter und meines Vaters informiert. Wir haben diesen Umstand erst durch das Amtsgericht erfahren.
Meine Eltern haben in bürgerlicher Ehe gelebt; also Zugewinngemeinschaft. Meine Schwester hat ein handschriftliches und unverschlossenes Testament meiner Mutter vorgelegt (datiert vom 8. November 2007, also unmittelbar nach dem Tod meines Vaters), in dem meine Schwester als Alleinerbin eingetragen ist.
Ferner hat sie auf Nachfrage im Februar ein "Berliner Testament" hervorgezaubert, das besagt, dass der Letztüberlebende die Verfügungsgewalt über das gesamte Erbe hat.
Bei dem Erbe handelt es sich um ein bebautes Grundstück von ca. 1000 m² inklusive der kompletten Einrichtung des 1 Familienhauses und den finanziellen Hinterlassenschaften (Reste der Lebensversicherungen, Reste auf den Girokonten, evtl. Aktienbesitz - war zu Lebzeiten jedenfalls vorhanden und evtl. Kontovermögen in der Schweiz).
Alle Geschwister haben einen Erbschein beantragt. Vom Amtsgericht wurden wir nun aufgefordert, auf die Beantragung eines Erbscheines unserer Schwester durch einen Notar zu reagieren und das binnen 2 Wochen. In diesem Antrag wird das gesamte Erbe auf 12.000€ beziffert.

Frage: Haben die Nachkommen einer Familie nicht generell einen Anspruch auf das Erbe (Pflichtteil), wenn ja, wie hoch? Wie können wir (mein Bruder und ich) den Antrag auf Erteilung des Erbscheines vereiteln? Wenn trotz persönlichen Testament ein Pflichtteilanspruch besteht, wie können wir diesen durchsetzen? Was müssen wir tun?
Vom Amtsgericht wurden wir zu einer Stellungnahme in der gewährten Frist aufgefordert, wie sollten wir am Geschicktesten reagieren? Können Sie uns einen versierten Anwalt und Notar in Berlin empfehlen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage und das in uns gesetzte Vertrauen. Gerne will ich auf Ihre Mitteilung eine erste Orientierungshilfe zur Sach- und Rechtslage zur Verfügung stellen - Sie haben den Sachverhalt ja sehr ausführlich und präzise dargestellt.

  1. Zunächst die leider schlechte Nachricht:

Sofern die Testamente Ihres Vaters und Ihrer Mutter formgültig sind, sind sie unanfechtbar und entfalten volle rechtliche Wirksamkeit. Formgültig heisst nach § 2247 BGB:

  • Testamente müssen eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein und den (die)Urheber zweifelsfrei erkennen lassen.
  • Sie müssen im Besitz der geistigen Kräfte der Erblasser verfasst sein: wenn Anhaltspunkte für mangelnde Testierfähigkeit ( etwa der Mutter aus unmittelbarem Anlaß des Todes des Ehemannes in 2007) gegeben sind, ergibt sich hieraus möglicherweise ein Anfechtungsgrund. Dies insbesondere, wenn kein Anlaß erkennbar ist, aus dem die Mutter ausschließlich zugunsten der Schwester testiert hat und die anderen beiden Abkömmlinge enterbt hat. Hier sind ggf. genauere Angaben und Recherchen erforderlich; wofür auch die "Informationspolitik" Ihrer Schwester spricht.

Sollten sich für derlei Anfechtungsgründe keine Anhaltspunkte ergeben, müssen Sie und Ihr Bruder die Testamente leider gegen sich gelten lassen mit der Folge, dass Sie aus der Erbfolge fallen und Ihre Schwester den Erbschein erhält.

  1. Nun aber die gute Nachricht:

Nach deutschem Erbrecht sind Sie keineswegs rechtlos, sondern haben nach § 2303 BGB einen Anspruch auf den Pflichteil. Und zwar, da der Tod Ihres Herrn Vaters erst im Jahr 2007 erfolgte, hinsichtlich des Nachlasses beider Elternteile, weil die Verjährung erst nach drei Jahren eintritt. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Da Sie drei Abkömmlinge sind, gilt mithin Folgendes:

a) Nach Ihrem Vater stehen - da die Mutter im gesetzlichen Güterstand damals zu 1/2 nach dem Berliner Testament erbberechtigt war - jedem von Ihnen 1/12 des damaligen Nachlasses Ihres Vaters zu. Mangels näherer Aufteilung dürfte das die Hälfte des Gesamtbesitzes der Eheleute gewesen sein.

b) Nach Ihrer Mutter - weil der potentiell erbberechtigte Ehepartner ja weggefallen war - beträgt der Pflichtteil für jeden von Ihnen 1/6 des dann noch bestehenden Gesamtnachlasses. ( Todeszeitpunkt der Mutter).

Bitte beachten Sie, dass Schenkungen, die die Eltern oder die Mutter der Schwester bis zu 10 Jahren vor ihrem Tod gemacht haben, im Wege des Pflichtteilsergänzungsanspruchs rechnerisch zum Nachlass gehören. Sie erhöhen also den Pflichtteilsanspruch.

Der Pflichteilsanspruch ist NICHT gegenüber dem Nachlassgericht geltend zu machen, sondern gegenüber der Erbin, die ja - s. oben Ziff. 1 - vorbehaltlich einer Testamentsanfechtung - den Erbschein erhalten wird. Hier müssten Sie Ihrem Antrag zurücknehmen, da Ihnen sonst Kosten entstehen.

Sie müssten sodann zunächst eine komplette Nachlassaufstellung von Ihrer Schwester verlangen, wobei ich Ihnen schon empfehlen würde, wegen der doch gegebenen Kompliziertheit der Rechtslage und der nötigen Hinweise hierfür anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Alle Erben versuchen, den Pflichteilsanspruch klein zu rechnen, das ist das Ergebnis unserer über 60-jährigen Erfahrung auf diesem Gebiet.

Da es sich hier um im Wesentlichen schriftliche Auseinandersetzungen handelt, ist es nicht unbedingt erforderlich, dass Sie einen Anwalt vor Ort einschalten - Sie können in Deutschland jeden Kollegen Ihres Vertrauens damit betrauen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung nötig werden sollte.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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