Ab wann besteht kein Anspruch mehr auf Hartz IV nach Erbe?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich beziehe Hartz IV. Meine am 4.1. verstorbene Tante hat mir lt. Testament Geld und eine ETW vererbt. Wieviel ich erbe, ist mir nicht bekannt. Wann muss ich es dem Jobcenter mitteilen? Ab wann stehen mir keine Leistungen mehr zu ab Todestag oder bei Zugang des Geldes? Meine Bewilligung läuft zum 31.3.aus, wenn bis dahin keine Testamentseröffnung stattgefunden hat, kann ich einfach auf einen neuen Bewilligungsantrag verzichten oder muss ich die Erbschaft auf alle Fälle melden? Was ist, wenn ich Rentenantrag zum 1.3. oder 1.4. stelle, muss dann auch eine Meldung erfolgen? Kann das Jobcenter Forderungen für gezahlte Leistungen an mich stellen, wenn ich jetzt plötzlich Geld habe?

Antwort des Anwalts

§ 1922 BGB enthält den Grundsatz, dass mit dem Tod des Erblassers und den dadurch ausgelösten Erbfall das Vermögen des Erblassers durch Von-Selbst-Erwerb auf den oder die Erben übergeht und zwar sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge. Man spricht insoweit auch von einer Universalsukzession bzw. einer Gesamtrechtsnachfolge.
Wenn das Testament also Gültigkeit besitzt, dann ist Ihnen das Vermögen im Todeszeitpunkt zugeflossen. Sicher können Sie dann sein, wenn Ihnen ein Erbschein erteilt wurde.
Sozialrechtlich ist der Zufluss aber erst mit der Auszahlung an Sie erfolgt. Das heisst, dass Sie bis jetzt zwar erbrechtlich vermögend sind – nicht aber gegenüber dem Jobcenter.
Es ist nicht gesagt, dass Ihnen keine Leistungen mehr zustehen, denn das zu berücksichtigende Vermögen wird nach § 12 SGB II bewertet, zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II.

Auf alle Fälle müssen Sie Ihre sozialversicherungsrechtliche Position überprüfen und dafür Sorge tragen, dass Ihre Krankenversicherung und Rentenversicherung weiter bedient wird und hier keine Lücke entsteht.
Das Jobcenter kann für die Vergangenheit – also für die Zeit vor dem Erbfall – keine Forderungen mehr an Sie stellen. Dies ergibt sich auch aus §§ 11, 12 SGB II.

Die Vorschrift des § 12 SGB II regelt die Berücksichtigung von Vermögen bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II) und ist Ausdruck der Nachrangigkeit der Leistungen der Grundsicherung. Vermögen sind nach der Definition in Abs. 1 alle verwertbaren Vermögensgegenstände. In Abs. 2 sind die Freibeträge geregelt, die vom verwertbaren Vermögen abzusetzen sind, und Abs. 3 erläutert das privilegierte Vermögen. Ergänzt wird § 12 SGB II durch die Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung - Alg II-V (siehe § § 7 , 8 Alg II-V).

Vermögen im Sinne der Vorschrift ist die Gesamtheit (Bestand) der in Geld messbaren Güter einer Person (z.B. Bargeld, Schecks, bewegliche und unbewegliche Sachen, Aktien, Gesellschaftsanteile).
Von besonderer Bedeutung ist die Abgrenzung von Vermögen und Einkommen. Das Gesetz nimmt eine Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BSG ist Einkommen iSd § 11 SGB II alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, Vermögen iSd § 12 SGB II dagegen das, was er vor der Antragstellung bereits hatte (vgl. nur BSG, 30.7.2008 - B 14/11b AS 17/07).
Entscheidend ist folglich der Zeitpunkt des Zuflusses (z.B. bei Gesamtrechtsnachfolge BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 45/09 R). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass nach der Neufassung des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II mit Wirkung ab dem 01.01.2011 der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Ersten des Monats zurückwirkt.
Ich zitiere nachstehend aus einem Urteil des BSG:
„Bei dem geerbten Betrag in Höhe von X EUR handelt es sich um eine einmalige Einnahme, die gemäß § 2 Abs. 4 Alg II-Verordnung von dem Monat an zu berücksichtigen war, in dem sie zugeflossen ist. In zutreffender Anwendung der Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-Verordnung hat die Beklagte die einmalige Einnahme auch auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag in Höhe von Y EUR in Ansatz gebracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem aus der Erbschaft zugeflossenen Geldbetrag auch tatsächlich um ein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II und nicht um ein Vermögen im Sinne des § 12 SGB II handelt. Zur Unterscheidung von Einkommen und Vermögen kann im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung des sozialhilferechtlichen Einkommensbegriffs beim Bundessozialhilfegesetz und des Bundessozialgerichtsgesetzes zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe nach den §§ 137 ff. Arbeitsförderungsgesetz bzw. §§ 193 ff. SGB III zurückgegriffen werden. Danach ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig zusätzlich erhält. Demgegenüber ist Vermögen, was der Betreffende zu Beginn der Bedarfszeit bereits hat (vgl. Beschluss LSG Niedersachsen - L 13 AS 237/07 ER -, Urteil Sozialgericht Koblenz vom 07.05.2008 - S 11 AS 595/07).

Da vorliegend gerade das Barvermögen aus einer Erbschaft als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II anzusehen ist (vgl. auch Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen - L 20 B 72/06 AS - in Breithaupt 2007, 173 bis 175), erweist sich der Rechtsstandpunkt der Beklagten als zutreffend. In diesem Zusammenhang kann die Klägerin auch nicht damit gehört werden, dass der aus der Erbschaft stammende Geldbetrag ihr bereits im Zeitpunkt des Todes … zugestanden bzw. zugeflossen sein soll.
Insofern verweist die Beklagte auch in zutreffender Weise darauf, dass im Rahmen des SGB II eine Erbschaft erst mit dem tatsächlichen Zufluss Berücksichtigung finden kann, weil ansonsten bei Erbstreitigkeiten für deren Dauer gerade kein Anspruch gegeben wäre. Entsprechend geht auch das BSG in der Entscheidung vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R - bezüglich einer Einkommensteuererstattung davon aus, dass eine solche nicht zu den bereits erlangten Einkünften gehört, mit denen Vermögen angespart wurde. Nach dieser Entscheidung kommt es gerade nicht auf das Schicksal der Forderung an. Im SGB II wird vielmehr ausschließlich auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert abgestellt. Insofern geht das BSG dann auch davon aus, dass von der Regelung des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen im Falle der Einkommensteuererstattung daher auch nicht deswegen abzuweichen ist, weil es sich um Einkommen handelt, das zu einem früheren Zeitpunkt fällig gewesen wäre, wenn der Erstattungsberechtigte eine andere steuerrechtliche Disposition getroffen hätte.

In Kenntnis dieser Rechtsprechung geht das Gericht dann aber auch bezüglich des Zuflusses eines Geldbetrages aus einer Erbschaft davon aus, dass es nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalles, sondern auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Zuflusses des Geldbetrages ankommt.

Da die Beklagte mithin in zutreffender Weise das aus der Erbschaft stammende Barvermögen als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II angesehen hat und auch in zutreffender Weise diesen Geldbetrag auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt hat, war sie gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X berechtigt, mit Bescheid vom 11.08.2008 infolge des Zuflusses des Barvermögens aus der Erbschaft eine entsprechende Änderung in der der Klägerin zustehenden Leistungshöhe vorzunehmen.“
Soweit das Bundessozialgericht. Hieraus folgt, dass der Geldbetrag als Einkommen bedarfsmindernd eingesetzt wird. Dies aber erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Ihnen das Geld auch tatsächlich zufließt.
Aus dem Immobiliarvermögen werden Ihnen wohl Mieteinnahmen zufließen. Auch diese sind dann als Einkommen zu bewerten.
Wenn Sie einen Rentenantrag stellen, dann ist die Eigentumswohnung und das Geld in Ihrem Vermögen zu berücksichtigen.
Zusammengefasst heißt dies, dass Sie aufpassen müssen im Hinblick auf die Krankenversicherung und die Rentenversicherung.
Wegen der Erbschaft wird Ihnen dann, wenn sie Ihnen tatsächlich zugeflossen ist, nur noch eine geringere oder keine Leistung zustehend können. Das müssen Sie dann dem Amt melden. Ausgehend von obigen Überlegungen erfolgt der Zufluss erst dann, wenn Sie darüber verfügen können, also wenn das Geld auf dem Konto eingeht und Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Beachten Sie, dass auch Mieteinnahmen Einnahmen sind, die Sie angeben müssen.
Wenn Sie die Voraussetzungen der Verrentung ab 01.03. oder 01.04. erfüllen, dann fallen für Sie auch die Voraussetzungen für den Leistungsbezug nach dem SGB II weg. Sie können dann gegebenenfalls Ansprüche aus Grundsicherung haben, die Sie gesondert beantragen müssten.

Das LSG BAden-Württemberg hat für eine ererbte Immobilie angenommen, dass diese zum Vermögen zu zählen ist.
Soweit sie diese aber dann selbst nutzen, unterfiele sie nicht dem verwertbaren Vermögen im Sinne des § 12 SGB II.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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