Mängel bei Elektronikware kurz nach Kauf

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Notebook, das ich Ende 2008 für ca. 600,- Euro gekauft habe ist ständig mit verschiedenen Fehlern defekt. Der erste technische Fehler trat sofort nach der Erstinbetriebnahme des nagelneuen Gerätes auf. Es war innerhalb der 2-Jahresfrist bereits fünf Mal zur Reparatur eingeschickt worden, wobei ich zuletzt meinen Händler bat, mir eine Gutschrift für den Rechner zu geben. Es erfolgte meinerseits keine schriftliche Fristsetzung für die Nachbesserungen. Es liegen mir allerdings fünf Serviceberichte mit Fehlerbeschreibungen vor. Der Händler will mir jetzt im Austausch zum weiterhin defekten Notebook einen Warengutschein im Wert von nur noch 200,- Euro geben (Begründung: Wertverlust). Dies sehe ich als zu gering an. Habe ich durch Ihre Rechtsberatung die Chance, aus rechtlicher Sicht mehr einzufordern und was kostet mich das?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass die Regelungen zum sog. Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB dann Anwendung finden, wenn Sie das Notebook nicht für Ihr Unternehmen, sondern als Privatperson gekauft haben, wovon ich derzeit - mangels andersartiger Hinweise in Ihrer Sachverhaltsschilderung - ausgehe. 

In diesem Fall greift auch die in § 476 BGB geregelte Beweislastumkehr wie folgt:
„Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“

Dies bedeutet, dass letztlich der Unternehmer als Verkäufer beweispflichtig dafür ist, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war, da der Kauf des Notebooks bei erstmaligem Fehlerauftritt noch nicht länger als 6 Monate zurücklag. Aufgrund der Ihnen vorliegenden fünf Serviceberichte mit Fehlerbeschreibungen können Sie zudem nachweisen, dass das Gerät dauerhaft mit Fehlern behaftet war.

Somit steht Ihnen ein Rücktrittsrecht gem. §§ 437ff. BGB zu, das Sie auch mit der Gutschrift bereits geltend gemacht haben.

Da das Notebook bereits mindestens 2mal erfolglos zur Reparatur war, bedurfte der Rücktritt gem. § 440 BGB auch nicht einer Fristsetzung.

Problematisch ist jedoch, dass Sie den Rücktritt offenbar noch nicht schriftlich erklärt haben. Denn für die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung Ihres Rücktrittsanspruchs sind Sie leider beweispflichtig, und die Verjährungsfrist beträgt gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB 2 Jahre.

Da Sie das Notebook Ende 2008 gekauft haben, wäre somit eigentlich Ende das Jahres 2010 Verjährung Ihrer Mängelgewährleistungsansprüche eingetreten.

Allerdings wird man Ihre Bemühungen um eine gütliche Einigung gem. § 203 BGB verjährungshemmend bewerten müssen. Denn § 203 BGB bestimmt Folgendes:

„Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.“

Im Falle einer baldmöglichen schriftlichen und nachweisbaren Geltendmachung Ihres Rücktrittsanspruchs gem. § 440 BGB sollten Sie daher eine Rückzahlung des Kaufpreises noch verlangen können, was bei einer nachweisbaren Geltendmachung bis 31.12.2010 noch unproblematisch gewesen wäre.

Bei der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs des Kaufpreises ist allerdings gem. § 346 BGB zu beachten, dass die sogenannten „gezogenen Nutzungen“ von der Kaufpreisforderung abzusetzen sind, sprich die Wertminderung.

Ob diese bei 400 EUR liegt, wie der Händler behauptet, oder bei einem anderen Wert, können Sie am ehesten durch Internetrecherche des Kaufpreises eines vergleichbaren Notebooks prüfen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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