Verbeamtung trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze?

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mit 36 Jahren habe ich eine feste Stelle als Lehrerin an einer Grundschule bei Bonn angetreten. Da ich die damalige Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten hatte, wurde ich nicht verbeamtet, sondern befinde mich seitdem im Angestelltenverhältnis. Aufgrund der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2009 habe ich am 01.07.2009 einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bezirksregierung eingereicht. Ich erhielt einen Zwischenbescheid am 17.07.2009 mit dem Vorschlag meinen Antrag zurückzustellen, bis das MSW sowie das Innenmimisterium mitgeteilt hat, wie in den Fällen derjenigen Beschäftigten verfahren werden soll, die - so wie ich - zum Zeitpunkt der Einstellung die Höchstaltersgrenze überschritten hatten. Am 14.01.2010 erhielt ich den Ablehnungsbescheid mit der Begründung, dass ich zum Antragszeitpunkt nun wiederum das 40. Lebensjahr überschritten hätte. Laut Rechtsmittelbelehrung kann ich innerhalb eines Monats Klage einreichen. Jetzt meine eigentliche Frage: Macht eine Klage überhaupt Sinn oder ist es eher aussichtslos? Ich bin weder in einer Rechtsschutzversicherung noch gehöre ich einer Gewerkschaft an, die im Falle einer Klage für mich eintreten würde. D.h. sämtliche Kosten müsste ich aus eigener bescheidener Kasse tragen.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

ich befürchte, dass Sie mit Ihrem Anliegen unter die Mühlen des Formaljuristischen geraten sind.

Die Entscheidung darüber, ob eine Person zu verbeamten ist, stellt sich immer erst zu dem Zeitpunkt an dem ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Hatten sie bei Ihrer Erstanstellung einen Antrag auf Verbeamtung gestellt und ist dieser (rechtswidrig) zurückgewiesen, so ist er gleichwohl rechtskräftig geworden, wenn Sie (damals) keinen Widerspruch/Klage eingelegt haben.

Über die Verbeamtung war nun mit Ihrer Antragstellung vom 1.7.2009 neu zu entscheiden. Und da kommt es nun tatsächlich darauf an, ob Sie zu diesem Zeitpunkt älter als 40 Jahre waren oder nicht.

Ich darf noch darauf hinweisen, dass sich die Altersgrenze von 40 Jahren verschiebt, wenn Kindererziehungszeiten, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr usw. vorliegen. Vielleicht gibt es hier eine Möglichkeit.

Die Behörde hat über Ihren Antrag vom 1.7.2009 im Wege des Ermessens entschieden. Sie kann im Ermessenswege ältere rechtswidrige Bescheide aufheben (§ 48 VwVfG). Hierzu haben sich die beteiligten Ministerien aber offensichtlich nicht entscheiden können. Es ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren äußerst schwierig, eine solche negative Ermessensentscheidung anzugreifen.

Die Aussichten für ein Obsiegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind daher m.E. nicht allzu groß. Wollen Sie aber keine Chance ungenutzt lassen, sollten Sie versuchen sich einer Musterklage einer Gewerkschaft oder eines Verbandes anzuschließen - wenn es eine solche gibt. In diesem Fall können Sie ohne anwaltliche Hilfe Klage erheben und darum bitten, dass das Verfahren ruht bis das von Ihnen bezeichnete Musterverfahren rechtskräftig entschieden ist.

In Fällen wie diesem zahlt sich damit eine Rechschutzversicherung oder die Mitgliedschaft in einem Verband oder einer Gewerkschaft schon aus. Wollen Sie die Klage aus eigener Tasche finanzieren, müssen Sie mit Kosten in Höhe von ca. 1000 € rechnen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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