Übernimmt das Beihilfeamt die Krankenkassenbeiträge?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.02.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit 35 Jahren Diabetikerin Typ1 und seit 24 Jahren verbeamtete Lehrerin (seit 4 Jahren außer Dienst).
Damals konnte ich nicht in eine PKV wechseln, weil Diabetes ein Ausschlusskriterium war. Es folgte ein Briefwechsel in dem ich das Beihilfeamt fragte, ob es die Hälfte meiner "freiwilligen" GKV übernehmen würde, weil ich nie die Beihilfe in Anspruch nehmen könnte. Das wurde abgelehnt. Inzwischen bin ich 4 Jahre außer Dienst und zahle 25% meines Netto-Ruhegeldes für die GKV, weil das Gehalt meines Mannes voll mitgerechnet wird.
Ich finde das total ungerecht. Ist es vielleicht auch gar nicht rechtens?

Antwort des Anwalts

Leider muss ich Ihnen bestätigen, dass das derzeitige Versicherungsverfahren bei Ihnen rechtmäßig ist.

Die gesetzliche Krankenversicherung und das Beihilferecht/Recht der privaten Krankenversicherungen gehen von völlig unterschiedlichen Ansätzen aus. Das Recht der gesetzlichen Krankenkassen kennt nur die Sachleistung (es wird durch Arzt oder Klinik eine Sachleistung = Behandlung erbracht) . Die Kosten dieser Sachleistung werden von der Krankenkasse übernommen ohne dass der Versicherte eingeschaltet wird.

In der privaten Krankenversicherung/Beihilfe schreiben die Dienstleister im Gesundheitswesen dem Patienten unmittelbar eine Rechnung, die dieser selbst bezahlen muss und dann eine Versicherungsleistung von der Krankenkasse und Beihilfe erhält.

Der Gesetzgeber sieht keine Mischformen zwischen unterschiedlichen Ansätzen vor. Das Beamten- und Beihilferecht ist nur vereinbar mit dem privaten Krankenversicherungsrecht – nicht mit der gesetzlichen Krankenversicherung.

Im Gegenteil: die Abrechnung von Sachleistungen im Wege der Beihilfe schließen die Beihilfeordnungen des Bundes und der Länder sogar ausdrücklich aus (siehe z.B. § 3 Abs.3 BVO NRW). Lediglich in bestimmten Fällen, in denen die Sachleistungen nicht ausreichen und Zuzahlungen gemacht werden müssen (z.B. Zahnersatz, Brillen, Heilpraktikerbehandlung, Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) kann ergänzend Beihilfe gezahlt werden.

Leistungen an Beamte und Versorgungsempfänger dürfen grundsätzlich nur erbracht werden, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt (§ 3 BeamtVG). Eine gesetzliche Grundlage für eine Zuzahlung zu der freiwilligen Krankenversicherung gibt es nicht, so dass auch keine Zuzahlungen erfolgen dürfen. Es ist mithin rechtlich nicht zu beanstanden, dass es keine Zuzahlungen des Landes zu Ihren Versicherungskosten gibt. Dieses mag man in Zweifel ziehen – es ist aber geltendes Recht.

Die Berechnung der Beiträge zu der freiwilligen Krankenversicherung erfolgt auf der Basis der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten (§ 240 SGB V), die sich regelmäßig aus dem Einkommen des Versicherten ergibt. Aufgrund des familienrechtlichen Unterhaltsanspruches wird bei Eheleuten dabei vom Familieneinkommen ausgegangen. Im Regelfall wird dabei das halbe Familieneinkommen als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Damit ist es richtig, dass das Gehalt Ihres Mannes bei der Bemessung des Krankenversicherungsbeitrages mit berücksichtigt wird. Allerdings wird der Beitrag nicht auf das volle Gehalt Ihres Mannes gezahlt sondern nur auf den auf Sie entfallenden Teil des Familieneinkommens.

Auch diese Berechnung ist rechtlich nicht in Fragen zu stellen.

Ich bedauere Ihnen keine andere Auskunft geben zu können. Für Rückfrage stehe ich Ihnen auch telefonisch gerne zur Verfügung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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