Übernahme der Kosten einer Brille für erwachsenen Sohn

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Sohn studiert und lebt noch zuhause (22). Jetzt brauchte er eine Brille die 700 Euro gekostet hat. Hab dies erst der Krankenkasse geschickt, Übernahme der Kosten, wegen Härtefall. Die hat es nicht übernommen und verwies mich zum Jobcenter, wegen einmaliger Beihilfe. Das Jobcenter hat es auch nicht übernommen, weil es sich um eine Fernbrille handelt. Auch ein Student muss in der ferne was sehen, unlogisch meiner Meinung nach. Oder muss ich zum Sozialamt gehen, wegen dieser einmaligen Hilfe?

Antwort des Anwalts

Ihre Krankenkasse hat zu Recht die Lesitung für die Brille Ihres Sohnes abgelehnt. Nach § 33 Abs. 2 SGB V wird die Anschaffung einer Brille nur bis zum 18. Lebensjahr als gesetzliche Leistung geschuldet. Dort steht:

§ 33
Hilfsmittel

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie auf Grund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

Auch das Jobcenter ist hier nicht zuständig, allenfalls das Sozialamt. Denn Leistungen, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen hinausgehen, kann es nur dann geben, wenn die Brille nicht ausschließlich dem Ausgleich der Augenschwäche, sondern auch für die Orientierung und „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ dient und dabei unerlässlich ist. Es kann sich dabei um Leistungen der Eingliederungshilfe gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX handeln. Im SGB IX ist die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geregelt. Grundsätzlich ist die Voraussetzung, dass beim Antragsteller einer Behinderung vorliegt. Gemäß § 2 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Sie sollten daher dort einen Antrag stellen. Eine Leistung kann aber nur dann erflgen, wenn eine Bedürftigkeit besteht und Ihr Sohn aus medizinischen Gründen sehr teure Gläser benötigt. Wenn der Preis der Brille aber nur auf ein schickes Gestell zurückzuführen ist, wird auch das Sozialamt sich hier zu Recht verweigern. Ein Zuschuß erfolgt nur auf die benötigten Gläser.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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