Rentenbezug nach Ehe von zwei Rentnern

Online-Rechtsberatung
Stand: 23.02.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ausgangslage: 2 Rentner, 80 und 73 Jahre alt, beide verwitwet und mit Kindern außer Haus

  • 1 mit Beamtenpension
  • 1 bezieht soziale Sicherung, geringe Rente

Wenn die beiden Rentner heiraten würden, wie wird der Partner, der aktuell nur soziale Sicherung erhält, während der Ehe versorgt ? Wird die Sozialhilfe eingestellt ? Sollte der Rentner mit Beamtenpension als erster versterben, erhält der verbliebene Rentner seine ursprüngliche soziale Absicherung zurück oder ein Rentenausgleich?, 55% Regel der Beamtenrente ? Spielt die Dauer der Ehe eine Rolle ? Weitere Aspekte, die zu berücksichtigen sind? Wenn die beiden heiraten würden und einer der Partner sterben würde (Annahme - der Partner, der heute Beamtenpension erhält, würde sterben), wie würde sich das auf die Erbschaft der hinterbliebenen Kinder auswirken ?

Es geht uns um eine Auskunft zu dem Thema und auch um Fragen, die in dem Zusammenhang relevant sind. Speziell die Rentnerin mit der sozialen Versorgung hat Angst, durch die Heirat die soziale Versicherung zu verlieren und Ärger bei der Erbschaft zu verursachen, falls der 80 jährige Beamtenrentner als erster versterben sollte.
Wie wirkt sich die Heirat auf die Erbschaft der Kinder aus und sollte ein Ehevertrag (welcher Inhalt?) vereinbart werden?

Danke für ein Angebot dazu und auch um Kontakte zu RA, mit denen wir das Thema besprechen können.

Antwort des Anwalts
  1. Wenn zwei Personen zusammenleben von denen einer Sozialleistungen erhält (hier: Grundsicherung im Alter) bilden diese eine Bedarfsgemeinschaft mit der Folge, dass das Einkommen beider Personen bei der Ermittlung des Grundsicherungsbedarfes ermittelt wird. Maßgeblich ist dafür nicht nur die Eheschließung sondern alleine das Zusammenleben und gemeinsame wirtschaften.

Sobald das Sozialamt erfährt, dass Sie mit Ihrer Partnerin zusammenleben wird es daher Ihr Einkommen berücksichtigen mit der Folge, dass die Grundsicherungsleistung eingestellt wird. Das gleiche tritt bei einer Eheschließung ein.

Der Lebensunterhalt wird in diesem Fall alleine durch Ihre Beamtenpension sowie die Rente sichergestellt. Ein großer Nachteil tritt dadurch aber wahrscheinlich nicht ein, da nach Eheschließung die Steuerklasse III statt I im Wege des sog. Ehegattensplittings für einen finanziellen Ausgleich sorgt.

  1. Im Falle Ihres Todes erhält Ihre Partnerin keine Witwenrente, da die Ehe erst im Ruhestand nach Überschreiten der Altersgrenze geschlossen wurde (§ 19 Abs.1 Satz 2 Ziff. 2 BeamtVG). In diesem Fall wird ein Unterhaltsbeitrag gezahlt. Bei Bemessung der Höhe wird die Rente Ihrer Partnerin mit berücksichtigt (§ 22 Abs.1 BeamtVG), so dass die tatsächliche Zahlung auch unter 55% liegen kann. Weitere Voraussetzung ist, dass die Ehe mindestens 1 Jahr bestanden hat.

Die Bezüge Ihrer Witwe wären aber wohl in jedem Fall höher als ihre derzeitige Grundsicherungsleistung plus Rente.

  1. Fragen der Erbschaft haben mit Beamtenpension und Grundsicherung im Alter nichts zu tun. Erfolgt keine Eheschließung, erben jeweils die Kinder ihrer leiblichen Eltern zu gleichen Teilen. Dieses ändert sich im Falle einer Eheschließung, da dann der überlebende Ehepartner zur Hälfte erbt und sich damit die Erbschaft der eigenen Kinder halbiert. Im zweiten Todesfall erben dann allerdings nur die Kinder des zuletzt Verstorbenen. Um zu vermeiden, dass letztlich die Kinder des angeheirateten Ehegatten einen beachtlichen Teil der Erbschaft erhalten, ist der Abschluss eines notariellen Ehe- und Erbvertrages in der von Ihnen geschilderten Situation unerlässlich und dringend angeraten. Wichtigster Inhalt ist ein gegenseitiger Erbverzicht mit der Folge, dass jeweils nur die eigenen Kinder erben.

  2. Hinzuweisen ist letztlich auf das Risiko einer Heimfinanzierung. Sobald das Sozialamt Kenntnis vom Zusammenleben hat, wird es auch in diesem Fall von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen. Konsequenz kann sein, dass der Beamte mit seinem Einkommen und Vermögen für einen Heimaufenthalt seiner Partnerin aufkommen muss. Wie auch bei der Grundsicherung gilt hier: entscheidend ist nicht nur die Eheschließung sondern das gemeinsame Zusammenleben.

  3. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Rentnerin von einer ehe nur Vorteile hat. Natürlich fällt ihre Grundsicherung weg, wenn sie aufgrund der Beamtenversorgung ein ausreichendes eigenes Einkommen hat.

Ich hoffe damit Ihre Fragen beantwortet zu haben, stehe für Rückfragen aber gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wenn Sie eine anwaltliche Vertretung in Ihrer Angelegenheit benötigen, stehe ich Ihnen dazu ebenfalls gerne zur Verfügung. Meine Kontaktdaten finden Sie unter www.Dr-Breer.de .

Diese Antwort beinhaltet eine erste Einschätzung der Rechtslage. Sie beruht ausschließlich auf Ihren Angaben in der schriftlichen Fragestellung. Eventuelle Abweichungen des tatsächlichen Sachverhalts können zu einer abweichenden juristischen Bewertung führen. Eine Beantwortung der Frage auf diesem Wege kann daher eine persönliche anwaltliche Beratung nicht vollständig ersetzen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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