Zaunerrichtung - baurechtliche Fragen

Online-Rechtsberatung
Stand: 23.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich möchte zum Nachbargrundstück auf der Grundstücksgrenze einen 2m hohen, 50m langen und blickdichten Zaun (Betonzaun) errichten, da das Nachbargrundstück mangels Pflege sehr verkrautet ist und sämtliche Sträucher auch auf unser Grundstück rüber wachsen und durch uns beschnitten werden müssen. Unsere Nachbarn sind schon etwas betagt (er im Pflegeheim und selten ansprechbar, sie noch zu Hause und schon etwas dement). Mündlich habe ich mehrfach schon mit der Frau (auch mit der einen Tochter und Enkel von ihr) gesprochen und sie ist damit einverstanden (wenn sie nichts bezahlen muss). Für mich ist es auch okay, allerdings würde ich es gern schriftlich festhalten, nicht dass ich im Falle eines Eigentümerwechsels den nicht gerade günstigen Zaun wieder abreißen muss. Gibt es hierfür Musterverträge, bzw. Vereinbarungen ? Wir bekomme ich diese Absprache zwischen uns rechtssicher hin?

Antwort des Anwalts

Die Einfriedigung der Grundstücksgrenze richtet sich sowohl nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch als auch nach nachbarrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften.
So kann zum einen die Gemeinde eine Ortsüblichkeit hinsichtlich der Einfriedigung vorsehen (bspw. 1,20 Meter Höhe Maschendraht).
Sofern Ihre Kommune keine Einwände gegen die Art der zu geplanten Ausführung hat, dies würde ich in jedem Fall vorher erfragen, ist das bundeslandspezifische Nachbarrecht zu beachten. Hier gibt es in der Regel keine Probleme, wenn bis 1,80 Meter Höhe Blickdichte besteht. Darüber hinaus sind teilweise 2,30 Meter Höhe zulässig, wenn der obere Teil durchlässig ausgeführt ist, so z.B. Maschendraht oder Plexiglas. Eine solche Einfriedigung dürften Sie auch ohne Einwilligung des Nachbarn ausführen.
Bei Ihnen kommt hinzu, dass die Art der Einfriedung als Mauer nicht zuletzt deshalb erfolgen soll, weil die Nachbarn sich nicht mehr ordnungsgemäß mit der Pflege des Grundstücks befassen können.

Erhöhte Rechtssicherheit ist natürlich in jedem Fall gegeben, wenn die Eigentümer des Nachbargrundstücks in die konkret darzustellende Art der beabsichtigten Einfriedigung einwilligen. Gerade in Ihrem konkreten Fall, in dem die Nachbarn bereits älter sind, ist eine mittelfristige Rechtsnachfolge durch Erbschaft oder Veräußerung absehbar.

Sie sollten daher zunächst erfragen, wer genau Eigentümer ist, einer der Eheleute oder beide.

Anschließend setzen Sie zweifach eine Erklärung sinngemäß wie folgt auf:

Wir, die Eigentümer des Grundstücks…… stimmen hiermit ausdrücklich zu, dass die gemeinsame Grundstücksgrenze zum Grundstück …… wie folgt eingefriedet wird: (es folgt eine möglichst detaillierte Beschreibung der geplanten Einfriedigung nach Art, Höhe, Lage – ob mittig auf der Grenze oder auf Ihrem Grundstück platziert).

Die Kosten der Erstellung und Unterhaltung der herzustellenden Einfriedigung obliegen dem Eigentümer des Grundstücks…… (also Ihnen). Zwecks Unterhaltung und Erstellung genehmigen wir ausdrücklich die Inanspruchnahme unseres Grundstücks (dieses so genannte Hammer- und Leiterrecht ist ohnehin im Nachbarrecht verankert).

Der Eigentümer des Grundstücks…. (Sie) verpflichtet sich, für etwaige Schäden an Grundstück … sowie an der Einfriedigung auf Seiten Grundstücks… (Nachbarn) aufzukommen.

Beide Eigentümer erkennen diese Vereinbarung als verbindlich an und verpflichten sich zur Weitergabe an etwaige Rechtsnachfolger.

Datum, Unterschrift

Nun ist in Ihrer Frage bereits angeklungen, dass der Ehemann der Nachbarin offenbar nicht mehr voll geschäftsfähig ist und bei seiner Ehefrau eventuell eine beginnende Demenz vorliegt. Hier sollten Sie die Tochter einmal fragen, ob die Eltern eine Vorsorgevollmacht erteilt haben, so dass ein Bevollmächtigter wirksam unterzeichnen kann. Ansonsten sollten Sie die Nachbarin unterzeichnen lassen und die Tochter ebenfalls, eventuell auch in Vollmacht des Vaters.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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