Balkonverglasung: Schadensersatz, wenn Firma hat nicht fachgerecht gearbeitet hat?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe im Jahr 2001 eine Balkonverglasung durch die Fa. X montieren lassen, die anscheinend nicht fachgerecht ausgeführt wurde. Die Fa. X war nicht in der Lage, nach sechs Monaten eine Firma zu beauftragen, damit der Schaden schnellstens behoben werden kann. Somit war zwangsläufig eine dringend notwendige Reparatur erforderlich, durch die Fa. Y, um weiteren Schaden an der Wohnung im UG zu vermeiden. Nun weigert sich die Fa. X, diesen Schaden zu bezahlen.

Antwort des Anwalts

In der Beantwortung Ihrer Frage kann ich Ihnen leider nur mitteilen, dass eventuelle Ansprüche gegen die Fa. X in jedem Fall verjährt sind.

Soweit nicht bereits ein Haftungsausschluss wegen einer beanstandungsfreien Abnahme erfolgt ist (§ 640 BGB), ist in jedem Fall Verjährung eingetreten. Die Verjährung von Mängelansprüchen bei Bauwerken beträgt 5 Jahre und beginnt mit der Abnahme des Werkes. Da der Einbau im Jahre 2001 erfolgte, ist mithin Verjährung eingetreten. Ob die Fa. X 2001 schlecht gearbeitet hatte, ist daher heute ohne Belang.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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