Wer ist für die Einzäunung von Grundstücken zuständig?

Online-Rechtsberatung
Stand: 18.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein ehemaliges Betriebsgrundstück, auf dem sich ein Wohnhaus befindet, wurde verkauft. Der angrenzende Garten am Wohnhaus gehört mir zu etwa einem Drittel noch. Zwischen diesem Grundstück, das ein selbständiges Grundstück darstellt und dem ehemaligen Gesamtgrundstück besteht keine Einzäunung. Auf diesem Gartengrundstück ist seit langem ein Gartenschwimmteich. Der Käufer des Betriebsgrundstücks verlangt nun eine Einzäunung, da er das Wohnhaus an eine Familie mit kleinen Kindern vermieten will. Ich hatte bisher Zugang über das Betriebsgrundstück zu meinem Garten, dies hat mir der Nachbar seit 28.07.2010 verwehrt. Auch hat er meinen Teich ohne meine Erlaubnis entleert sowie den dazugehörigen Steg entfernt. Frage: wie bekomme ich Recht auf Zugang. Wer muß den von ihm geforderten Trennzaun zwischen den ehemalig zusammengehörenden Grundstücken leisten?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ihre Frage betrifft drei Komplexe:

  1. Wegerecht
    Wenn Ihr Teil des Gartengrundstückes nicht direkt mit dem öffentlichen Verkehrsraum verbunden ist, hat der Erwerber Ihres Grundstückes einen Notweg über das verkaufte Grundstück zu Ihrem Gartenteil zu dulden. Er ist dafür ggf. durch eine Geldrente zu entschädigen. Beachten Sie bitte insbesondere § 918 Abs. 2 BGB.
    http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__917.html
    http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__918.html
    Sie werden für eine Gartennutzung allerdings i.d.R. kein Notwegerecht für eine PKW-Nutzung bekommen. Der Erwerber kann Ihnen den zu nutzenden Weg vorschreiben. Wenn der Erwerber das Grundstück zur Straße mit einem Tor sichert, muss er Ihnen einen Schlüssel geben.
    Wenn Ihr Grundstück an einem öffentlichen Weg liegt, auch wenn Sie den Zugang bisher nicht genutzt haben, besteht kein Notwegerecht.

  2. Zaun

Ob Sie zur Errichtung eines Zaunes auf Ihre Kosten verpflichtet sind richtet sich grundsätzlich nach Landesrecht.

Das wäre am Beispiel von Rheinland-Pfalz folgende Vorschrift:

Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Vom 15. Juni 1970*

  • § 39 Einfriedungspflicht

(1) Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ist der Eigentümer eines Grundstückes auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, sein Grundstück einzufrieden, wenn dies zum Schutze des Nachbargrundstücks vor wesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich ist, die von dem einzufriedenden Grundstück ausgehen.

(2) Soweit baurechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist oder gefordert wird, richtet sich die Art der Einfriedung nach der Ortsübung. Läßt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so gilt ein 1,2 m hoher Zaun aus festem Maschendraht als ortsüblich. Reicht die nach Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Art der Einfriedung nicht aus, um dem Nachbargrundstück angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen zu bieten, so hat der zur Einfriedung Verpflichtete die Einfriedung in dem erforderlichen Maße zu verstärken oder zu erhöhen.

§ 40 Kosten der Einfriedung

(1) Wer zur Einfriedung seines Grundstückes verpflichtet ist, hat die hierzu erforderlichen Einrichtungen auf seinem eigenen Grundstück anzubringen und zu unterhalten.

(2) Sind zwei Nachbarn an einem Grenzabschnitt nach § 39 gegenseitig zur Einfriedung verpflichtet, so kann jeder von ihnen verlangen, daß eine gemeinsame Einfriedung auf die Grenze gesetzt wird. Die Nachbarn haben die Kosten der Errichtung und der Unterhaltung der Einfriedung je zur Hälfte zu tragen. Als Kosten sind die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der Eigenleistungen zu berechnen, in der Regel jedoch nicht mehr als die Kosten einer ortsüblichen Einfriedung (§ 39 Abs. 2 Satz 1). Höhere Kosten sind nur zu berücksichtigen, wenn eine aufwendigere Art der Einfriedung erforderlich oder vorgeschrieben war; war die besondere Einfriedungsart nur für eines der Grundstücke erforderlich oder vorgeschrieben, so hat der Eigentümer dieses Grundstücks die Mehrkosten allein zu tragen.

In Ihrem Fall kommt es aber auf das Landesrecht, abgesehen von Ausführungsvorgaben, nicht an. Wenn Sie einen Gartenschwimmteich unterhalten sind Sie dafür verkehrssicherungspflichtig. D.h. Sie haben Sorge dafür zu tragen, daß niemand durch den Teich gefährdet ist. Wenn das nebenliegende Wohnhaus an Familien mit Kindern vermietet werden soll, besteht die konkrete Gefahr, daß die Kinder in dem Teich ertrinken.
Deshalb sind Sie in eigenem Interesse verpflichtet die Gefahr abzuwehren.
Also ist die Ziehung des Zaunes in Ihrem eigenen Interesse. Die Kosten haben Sie dementsprechend zu tragen.

Falls Sie die Vorschriften für Ihr Bundesland interessieren, kann ich Ihnen die gerne gegen gesonderte Vergütung heraussuchen. Da die zulässige Ausführung des Zaunes sogar in Bebauungsplänen festgelegt sein kann, die dann nicht im Internet abrufbar sind, empfehle ich diesbezüglich eine Nachfrage beim Bauamt.

  1. Teichentlehrung

Wenn der entleerte Teich und der Steg sich auf dem erworbenen Gelände befanden ist das Eigentumsrecht auf den Erwerber übergegangen. Dann kann er die Sachen nach belieben entfernen.

Sollte der Nachbar den auf Ihrem Gelände befindlichen Teich geleert haben und den Steg entfernt haben, hat er sich strafrechtlich und zivilrechtlich haftbar gemacht.
Sie können die Rückgängigmachung oder Schadensersatz für Wasser, Steeg und Pflanzen verlangen. Hinsichtlich des Steeges handelt es sich um Diebstahl, den Sie anzeigen können.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice