Wegerecht - Feldweg zu eigenem Haus

Online-Rechtsberatung
Stand: 23.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir besitzen ein Haus, das in Brandenburg mitten in der Natur liegt. Um unser Haus zu erreichen, müssen wir einen Feldweg benützen, der bisher der BVVG gehört. Diese verkaufen nun alle Wald-und Feldwege, bieten diese Wege aber den Betroffenen nicht direkt an.

Nun haben wir gehört, dass dieser Weg an einen Käufer gehen soll. Kann der Besitzer uns den Weg verwehren? Der Weg ist nicht öffentlich von der Gemeinde gewidmet, obwohl unser Haus ganz offiziell und mit allen Genehmigungen restauriert wurde. Außerdem ist es 1. Wohnsitz, die Post muss da hin und manchmal auch die Feuerwehr.
Hätte die BVVG uns diesen Weg nicht vorrangig anbieten müssen und hätte die Gemeinde nicht auch eine Verpflichtung gegenüber den Einwohnern, schließlich bezahlen wir auch Steuern?

Antwort des Anwalts

Leider gibt es kein gesetzliches Vorkaufsrecht für die Anlieger eines privaten Weges.
Allenfalls die Gemeinde oder der Kreis haben ein gesetzliches Vorkausfrecht, daß Sie zur Sicherung der Erschließung ausüben können. Wohlgemerkt können, nicht müssen.

Ihnen kann jedoch der Zuweg zu Ihrem Haus nicht verwehrt werden. Wenn Ihr Haus nicht an einem öffentlichen Verkehrsweg liegt, wie in Ihrem Fall, haben Sie nach § 917 BGB ein sog. "Notwegerecht", daß heißt der Eigentümer eines anderen Grundstückes hat Ihre Überwegung zu dulden, wenn Sie anders nicht zum öffentlichen Verkehrsraum gelangen können.
Sollten Sie jedoch einen anderen Weg zum öffentlichen Verkehrsraum haben, kann Ihnen das Notwegerecht verwehrt werden.
Oft wird auch durch den Eigentümer versucht das Notwegerecht zu beschränken, z.B. auf den reinen Fußweg. Wenn Ihr Haus jedoch weitab der Straße in der Natur liegt, dürfte die Zuwegung mit dem Auto angebracht sein.

Sollte der neue Eigentümer Ihnen das Überwegungsrecht streitig machen, können Sie gegen Ihn auf Einräumung des Notwegerechtes klagen. In Prozeß werden die wechselseitigen Interessen abgewogen und mit Urteil entschieden. Es sei denn es wird eine Einigung erzielt.

Der Notwegeberechtigte hat eine Notwegepacht zu zahlen § 917 Abs. 2 BGB.

Sie können natürlich auch mit dem neuen Eigentümer über die Eintragung eines grundbuchlich gesicherten Wegerechtes gegen Zahlung eines einmaligen oder fortlaufenden Entgeltes verhandeln. Dann wird dieses Recht an Ihr Grundstück gebunden und gilt gegen alle Eigentumsnachfolger und nicht nur gegen den jeweiligen Eigentümer, wie aufgrund eines Urteils.

Vielleicht nehmen Sie selber auch noch schnell zur BVVG auf. Oft sind die Gerüchte schneller als die Tatsachen. Vielleicht haben Sie die Chance noch selber für die Wegparzelle zu bieten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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