Regenwasser auf Grundstück versickern lassen

Online-Rechtsberatung
Stand: 26.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir haben im Land Brandenburg seit 1976 ein Einfamilienhaus, Baujahr 1936.
Die gesamte Straße und die sechs Häuser haben keine Regenentwässerung. Auf dem Nachbargrundstück, Gartenland der Gemeinde, verläuft ein kleiner Graben, zu dem alle sechs Häuser der Straße einen Regenwasserabfluss haben. Meiner Meinung nach ist dieser Zustand seit dem Baujahr der Häuser (1920 bis 1936) so. Nun hat die Gemeinde das Gartenland verkauft. Es wird dort ein Netto-Markt gebaut. Die Anlieger haben am Graben Schilder mit den Anschlussrohren aufgestellt. Am 30.06.2013 kam ein Schreiben der Baufirma, für die Erstellung einer neuen Entwässerung muss jeder Anlieger 1.100,00 EUR zzgl. MwSt. bezahlen. Am 10.07.2013 wurde der Graben mit Kies verfüllt und das Grundstück ca. 1,50 m bis 2 m aufgefüllt. Wir müssen uns nun bis zum 16.07.2013 entschließen. Lt. Auskunft der Stadt sind die Regenwasserrohre nicht im Grundbuch vermerkt gewesen, die Baufirma hat von der Stadt ein lastenfreies Grundstück gekauft und hat Recht in ihrer Vorgehensweise. Wurde so etwas früher überhaupt eingetragen? Da der Graben oft zugewachsen war und das Wasser nicht mehr abfließen konnte, war mein Vater mit Nachbarn oft bei der Stadt mit der Bitte, die Gräben zu säubern. Die Stadt hatte also Kenntnis von der Regenentwässerung der Häuser. Das Wasser staute sich bis in den Keller zurück. Die Stadt hat nichts unternommen, obwohl auch das Wasser von der Straße dort hineinfließt. Mein Vater hat dann den Graben mit den Anwohnern selber sauber gehalten. Nun haben einige Anwohner gesagt, sie würden nicht an den neuen Abfluss mit ihrem Regenwasser rangehen und es so versickern lassen. Die Baufirma sagt, dann würde es für die anderen Anlieger entsprechend teurer werden. Da unser Grundstück das Letzte und am tiefsten Gelegene ist und genau vor dem jetzt das ca. zwei Meter aufgeschüttetem Netto-Grundstück liegt, befürchte ich, dass selbst wenn wir uns anschließen, das Schichtenwasser von den anderen Grundstücken und von der Straße in unseren Keller eindringt. Was können wir tun, wir können unser Haus ja nicht anheben.

Antwort des Anwalts
  1. Grundbücher und damit auch die darin vorzunehmenden Belastungen gab es in allen Teilen Deutschlands lange vor dem Jahr 1900. Es war schon immer so, dass Belastungen der Grundstücke nur dann langfristig Bestand hatten, wenn sie als solche in den Grundbüchern eingetragen waren. Richtig ist auch die Aussage, dass Grundstücke immer nur mit den Belastungen übereignet werden, die im Grundbuch vermerkt sind, sofern er nicht definitiv etwas anderes weiß. Insofern hat der neue Nachbar also ein unbelastetes Grundstück erworben.

  2. Ihre Nachbarn sind nicht berechtigt so ohne weiteres ihr Regenwasser auf dem Grundstück versickern zu lassen. Hierzu bedürfen sie einer wasserrechtlichen Erlaubnis der unteren Wasserbehörde (Landratsamt), die nur erteilt wird, wenn die technischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Versickerung vorliegen und sonstige Belange nicht entgegenstehen. Zu diesen sonstigen Belangen zählt natürlich auch Ihr Interesse an einem trockenen Keller.

Verzichten die Nachbarn auf die notwendige wasserrechtliche Genehmigung können Sie im Schadensfall gegen Ihre Nachbarn zivilrechtlich vorgehen und eine Unterlassung der Wasserzufuhr ebenso einklagen wie eine Anzeige beim zuständigen Landratsamt machen. Sie haben in diesem Fall durchaus starke Waffen um Ihre Interessen durchzusetzen.

Kommt es trotz einer ordnungsgemäßen Wasserabfuhr Ihrer Nachbarn zu einem Wasserschaden in Ihrem Haus und beruht dieser darauf dass das Nachbargrundstück um 2 m angefüllt wurde und mithin der Supermarkt der Verursacher ist, können Sie auch gegen diesen einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 906 BGB geltend machen.

  1. Ich habe Zweifel ob es gelingt hier die Stadt mit ins Boot zu holen. Diese hat den Graben offensichtlich nicht wirklich als Entwässerungsgraben anerkannt, da sie ihn in der Vergangenheit nie gepflegt und gewartet hat. Er wäre wohl auch nur dann als Entwässerungsgraben anzusehen, wenn er als Gewässer dritter Ordnung zu klassifizieren wäre. Dem steht entgegen, dass ein Zuschütten des Grabens zulässig war – bei einem Gewässer wäre das nicht ohne weiteres der Fall gewesen.

  2. Sie müssen nun wie Ihre Nachbarn selbst die Entscheidung treffen, ob das Niederschlagswasser versickert oder per Kanal abgeführt werden soll. Angesichts der Kosten des Antragsverfahrens und der Kosten für die Herstellung einer genehmigungsfähigen Verrieselungsanlage spricht einiges dafür das Angebot der Baufirma anzunehmen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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