Nachbar verlangt Entfernung von Sträuchern und Bäumen

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir haben unser Haus 1999 gebaut, den Garten im Jahr 2000 angelegt, Grenzbepflanzung von Sträucher und Bäumnen zum Nachbargrundstück zwischen 0,10 und 0,60 m. Inzwischen haben die Bäume eine Höhe von ca. 8 m und die Sträucher eine Höhe von ca. 2,5 -3,5 m erreicht.

Im Jahr 2013 wurde das Nachbargrundstück an eine Familie verkauft, die nach Hausbau im Januar 2014 eingezogen sind.

Der neue Nachbar verlangt jetzt die Entfernung aller Zweige von Sträuchern und Bäumen bis zu einem Abstand von 0,50 m zu der Nachbarschaftsgrenze sowie zum Schutz des Lichts den Schnitt der Bäume über 2,00 m Höhe.

Können Sie uns bitte Auskunft geben, wie die aktuelle Rechtslage in Bezug auf Bestandsschutz und Gewohnheitsrecht aussieht. Kann das der Nachbar das verlangen, nach 14 jähriger Wachstum.

In welchen Zeitraum ist hier in Niedersachsen Pflanzenschnitt zulässig?

Antwort des Anwalts

Hinsichtlich des Anspruchs auf Beseitigung und Rückschneiden von Grenzbepflanzungen gelten die §§ 53, 54 des niedersächsischen Nachbargesetzes. Danach gilt:

§ 53 Anspruch auf Beseitigen oder Zurückschneiden
(1) Bäume, Sträucher oder Hecken mit weniger als 0, 25 m Grenzabstand sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen. Der Nachbar kann dem Eigentümer die Wahl lassen, die Anpflanzungen zu beseitigen oder durch Zurückschneiden auf einer Höhe bis zu 1, 2 m zu halten.

(2) Bäume, Sträucher oder Hecken, welche über die im § 50 oder § 52 zugelassenen Höhen hinauswachsen, sind auf Verlangen des Nachbarn auf die zulässige Höhe zurückzuschneiden, wenn der Eigentümer sie nicht beseitigen will.

(3) Der Eigentümer braucht die Verpflichtung zur Beseitigung oder zum Zurückschneiden von Pflanzen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März zu erfüllen.

§ 54 Ausschluss des Anspruches auf Beseitigen oder Zurückschneiden
(1) Der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen mit weniger als 0, 25 m Grenzabstand ( § 53 Abs. 1 Satz 1 ) ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht spätestens im fünften auf die Anpflanzung folgenden Kalenderjahr Klage auf Beseitigung erhebt. Diese Anpflanzungen müssen jedoch, wenn sie über 1, 2 m Höhe hinauswachsen, auf Verlangen des Nachbarn zurückgeschnitten werden.

(2) Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen (Absatz 1 Satz 2 und § 53 Abs. 2 ) ist ausgeschlossen wenn die Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe hinauswachsen und der Nachbar nicht spätestens im fünften darauf folgenden Kalenderjahr Klage auf Zurückschneiden erhebt.
Da Sie bereits 1999 angepflanzt haben und seit dem Zeitpunkt des Hinauswachsens über die zulässige Höhe mit Sicherheit auch mehr als 5 Jahre vergangen sind, müssen Sie also Ihre Anpflanzungen weder zurückschneiden, noch gar beseitigen. Sie haben einen gesetzlichen Bestandsschutz. Ein Gewohnheitsrecht existiert hier nicht.
Nach § 910 BGB könnte es aber sein, daß Sie die auf das Nachbargrundstück überhängenden Äste entfernen müssen. Die Schnittzeit ergibt sich wieder aus § 53 Nachbargesetz.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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