Muss die Baumgruppe gefällt werden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

In den 80er Jahren wurden entlang der gegenüberliegenden Straßenseite meines Grundstückes Sträucher und Bäume zur Einfriedung einer Sportanlage gepflanzt. Eigentümer ist die Stadt. Die Bäume haben mittlerweile eine Höhe von ca. 15 - 17 m erreicht. Der Abstand meines Wohnhauses zur Baumgruppe beträgt ca. 10 m. Da sich die Bepflanzung auf der "Südseite" befindet, wird die Beeinträchtigung durch den Schatten mit der Zeit enorm.

Kann man die Stadt/Kommune dazu verpflichten die hohen Bäume zu fällen, oder auf ein erträgliches Niveau zurückzuschneiden?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

ob die von Ihnen beschriebene Baumgruppe gefällt oder zurück geschnitten werden kann, hängt von den gesetzlichen Regelungen Ihres Bundeslandes und von der Art der Bäume ab. Es muss auch geschaut werden, ob es in Ihrer Stadt oder Gemeinde eine Baumschutzsatzung gibt.

Ihr Grundstück mag durch die Baumgruppe beschattet werden. Leider ist nach der Rechtsprechung die Entziehung von Sonnenlicht keine unzulässige Einwirkung, die berechtigt, auf eine Beseitigung der Bepflanzung zu klagen. Es gelten aber die Vorschriften der Bundesländer über den Grenzabstand von Bäumen, Sträuchern und Hecken. Diese Grenzabstandsvorschriften sind in den landesrechtlichen Nachbarrechtsgesetzen enthalten. Leider sind die landesrechtlichen Nachbarschaftsgesetze nicht einheitlich; die einzelnen Grenzabstände können von Bundesland zu Bundesland leicht abweichen. Zudem unterscheiden die landesrechtlichen Gesetze über den Grenzabstand hinsichtlich der Pflanzen zwischen stark-, mittel- oder schwach wachsenden Gewächsen. Die Vorschriften stellen auf den Abstand des Stammes der Pflanze von der Grenze und die Höhe des Gewächses ab.

Sind Bäume zu nah an der Grenze gepflanzt, besteht ein Anspruch auf deren Beseitigung oder Rückschnitt. Die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer sehen wegen des Anspruchs auf Beseitigung oder Rückschnitt bestimmte Ausschlussfristen vor. Nur in Baden-Württemberg verjährt der Anspruch auf Rückschnitt nicht, wohl aber der Anspruch auf Beseitigung.

Die landesrechtlichen Vorschriften sind unterschiedlich:
In Bayern und Sachsen gilt für einen Baum bis zu 2 m Höhe ein Abstand von mindestens 50 cm von der Grenze.
In Baden-Württemberg sollen schwach wachsende Bäume von bis zu 4 m Höhe mindestens 2 m von der Grenze entfernt stehen.
In Berlin sollen Bäume bis zu einer Höhe von 3 m einen Mindestabstand von 1,50 m haben. In Brandenburg gilt ab einer Höhe von 2 m ein Mindestabstand von 2 m.
Nordrhein-Westfalen sieht für Bäume einen Mindestabstand von 2 m vor.
Im Saarland, in Rheinland-Pfalz und Thüringen beträgt der Mindestabstand 1,50 m.
In Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine landesrechtlichen Vorschriften zum Grenzabstand.
Soweit eine Vorschrift fehlt, finden die Regeln und die Rechtsprechung über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis Anwendung.

Wurden bei der Anpflanzung die Grenzabstände nicht beachtet, so kann man je nach Bundesland innerhalb von 5 bzw. von 10 Jahren verlangen, dass der Verstoß beseitigt wird. Für die Beseitigung eines Gehölzes gilt die Fünfjahresfrist und für den Rückschnitt einer Hecke auf die landesgesetzlich zulässige Höhe eine Zehnjahresfrist.
In manchen Bundesländern kann man zudem noch fordern, dass der Baum entsprechend gekürzt wird.

Wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist, kann die Herstellung eines dem Gesetz entsprechenden Zustandes nicht mehr verlangt werden. Abgesehen von den Grenzabstandsregeln und den Regeln zum Überhang gibt es keine Möglichkeit, die Entziehung von Licht durch Pflanzen des Nachbargrundstücks abzuwehren. Öffentlich-rechtliche Bebauungspläne oder straßenrechtliche Bestimmungen können nähere Regelungen über die Bepflanzung von Grundstücken treffen. Ist ein Baum durch eine gemeindliche Baumschutzverordnung geschützt, so treten die Vorschriften über den Grenzabstand zurück.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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