Bruder möchte Unterschrift für Baulast erzwingen

Online-Rechtsberatung
Stand: 04.02.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich besitze an einer Immobilie 1/9 Anteil, mein Bruder er besitzt 6/9 verlangt von mir die Unterschrift für eine Baulast und droht gleichzeitig wenn ich nicht bis 31.7. unterschreibe mich zu verklagen und nennt die Summe bis 500 TS €.
Der Beamte auf dem Bauamt sagte mir von ihrer Seite passiert gar nichts, vor allem sei keine Eile nicht geboten.
Kann ich privatrechtlich verklagt werden?

Antwort des Anwalts

Die Eintragung einer Baulast für ein Grundstück wird insbesondere dann erforderlich, wenn auf andere Weise öffentlich-rechtliche Anforderungen nicht zu erfüllen sind. Beispiele hierfür sind Wegerechte oder Laitungsrechte zu Gunsten des Nachbargrundstücks, das andernfalls nicht erschließungsfähig ist. Häufig geht es auch um Überleitungsrechte hinsichtlich Gas- oder Kanalleitungen für Versorger, oder Absicherung von bestehenden Trafo-Stationen der Post.

Grundsätzlich hat eine Baulast zwar öffentlichen Charakter, auch zur Absicherung privater Rechte stellt sie jedoch eine gleichwertige und kostengünstigere Möglichkeit dar als die Eintragung von Dienstbarkeiten im Grundbuch.

In dem von Ihnen geschilderten Fall stellen die Äußerungen Ihres Bruders und Miteigentümers meines Erachtens lediglich leere Drohungen dar. Offenbar bestehen hierneben andere Probleme zwischen Ihnen, die ihn veranlassen, Sie hier unter Druck zu setzen.
Ein Anspruch auf Eintragung einer Baulast kann durch die Baubehörde im Verwaltungsrechtsweg durchgesetzt werden. Dieser Anspruch richtet sich gegen die Eigentümergemeinschaft insgesamt. Lediglich, wenn Sie sich grundlos weigern, wären Schadensersatzansprüche seitens der Miteigentümer möglich.
Wenn also der Eigentümergemeinschaft aufgrund Ihrer Weigerung Nachteile entstehen, könnten diese im Innenverhältnis gegen Sie geltend gemacht werden.

Eine Klagemöglichkeit Ihres Bruders gegen Sie zum jetzigen Zeitpunkt vermag ich in keiner Weise zu erkennen, zumal nach Ihren Informationen seitens der Baubehörde keine Eilbedürftigkeit gesehen wird.
Den von Ihrem Bruder in den Raum gestellten Betrag in Höhe von 500.000 Euro kann ich nicht nachvollziehen. Sollte ein Dritter (evtl. ein Bauherr, der die Bebaubarkeit seines Grundstückes sicherstellen muss und ohne Baulast keine Baugenehmigung erhält) hier Schadensersatzansprüche gegen Ihre Eigentümergemeinschaft in den Raum gestellt haben, so muss Ihr Bruder Sie hierüber und über die anderen Umstände, die Ihre kurzfristige Zustimmung erforderlich machen, in Kenntnis setzen.

Derzeit kann ich keinen Anlass erblicken, der ein schnelles Tätigwerden Ihrerseits erforderlich machen würde.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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