Bauliche Veränderungen und Bestandsschutz

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Die Situation:
Modernisierung eines Zweifamilienhauses (Baujahr 1951); nach der heutigen HBauO ragt der damals genehmigte Eingangsbereich in die Abstandsfläche (Grenzabstand zum Nachbarn ca. 2,20 m). In diesem Eingangsbereich befinden sich 2 Hauseingangstüren für die beiden Wohneinheiten, die beide nach vorn zur Straße zeigen und nicht zur Grenze zum Nachbarn.

Die Fragen:

  1. Eine Hauseingangstür soll um 90° gedreht und in die Außenwand zum Nachbarn eingebaut werden. Erlischt dadurch der Bestandsschutz, sodass der Grenzabstand eingehalten werden müsste?
  2. Sofern der Bestandsschutz erhalten bleibt:
    Es sind 3 Stellen in der Außenwand möglich, wo die Haustür eingesetzt werden kann:
    a) Einbau, wo heute ein Fenster ist.
    b) Einbau, wo heute Glasbausteine sind.
    c) Einbau, wo heute ein Durchgang zu einem innenliegenden Eingangspodest ist.
    Ist die Einbaustelle baurechtlich relevant oder kann die Haustür an jeder der 3 Stellen eingebaut werden?

Bei Bedarf kann zur besseren Nachvollziehbarkeit eine Bauzeichnung zur Verfügung gestellt werden.

Mit freundlichen Gru¨ßen
Dirk Klo¨ckner

Antwort des Anwalts

Der Bestandsschutz ist im Allgemeinen vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie anzusehen, welche in Art 14 Abs. 1 GG verankert ist („das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet“) Im Prinzip besteht für Ihr Gebäude Bestandsschutz, da es mit einer gültigen Baugenehmigung errichtet worden und somit als „rechtmäßig“ einzuordnen ist.

Zu beachten ist, dass es hingegen keine einzige Vorschrift im Bauplanungsrecht sowie im Bauordnungsrecht gibt, die den Bestandsschutz abschließend regelt. Allgemeingültig ist, dass sich der Bestandsschutz ausschließlich auf vorhandene Gebäude beschränkt;

Bestandsschutz als ein rechtlicher Schutz für bauliche Anlagen gegenüber nachträglichen staatlichen Anforderungen zu verstehen. Dies bedeutet in der Praxis, dass Gebäude, welche nach früher geltendem Baurecht errichtet worden sind, weiter erhalten sowie genutzt werden.

Sie genießen passiven Bestandsschutz. Hier geht es um die Frage, ob Sie an Ihrem geschützten Gebäude auch baurechtlich relevante Veränderungen vornehmen dürfen. Diese können beispielsweise in Form von Modernisierungen bestehen. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der Grundsatz: Gebäude dürfen generell unterhalten, instandgesetzt und modernisiert werden [BVerwG, 18.10.1974, IV C 75.71].

Ihr Bestandsschutz erstreckt sich nur auf ihren genehmigten Bestand und ihre genehmigte Funktion. Sie dürfen also mit dem geplanten Umbau keine Funktionsänderungen herbeiführen, weil dies über den genehmigten Zustand hinausgreifen würde und ein solches Hinausgreifen von den die Eigentümerstellung regelnden Bauvorschriften nicht gedeckt wäre

Dies bedeutet konkret: Wenn Sie die Tür verlegen und dadurch mehr Wohnraum gewinnen weil der Flur wegfällt, entfällt der Bestandsschutz, bleibt der Flur erhalten, bleibt der Bestandsschutz bestehen.

Zum Teil 2 Ihrer Frage. Diese ist nicht abschließend beantwortbar. Denn die Verlegung der Eingangstür darf nicht gegen die aktuelle Bauordnung verstoßen. Nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 dieser Vorschrift muß der Zugang für Rettungs- und Löscharbeiten in ausreichender Breite zur Vorderseite Ihres Hauses gewährleistet bleiben. Bei der Verlegung der Tür kommt es daher auf die Örtlichkeit an. Dies ist eine Tatsachenfrage, die ich nicht beantworten kann, da ich die Örtlichkeiten nicht kenne. Ist dies gewährleistet, dann entfällt bei einer Verlegung der Eingangstür nicht der Bestandsschutz.

Um sicher zu gehen, ob die Behörde den Zugang als ausreichend ansehen wird, empfehle ich Ihnen beim zuständigen Bauamt anzufragen. Ich kann mir vorstellen, daß es bei einer Verlegung auf die Rückseite des Hauses Probleme geben dürfte. Bei der Schaffung eines seitlichen Eingangs nicht. Ob die Behörde den Zugang für die Rettungskräfte aber dennoch als ausreichend ansieht müssen Sie vor Ort klären.

Eine Verlegung wäre aber generell nicht möglich, wenn die Seitenwand eine Brandschutzwand ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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