Abstandsvorschriften bei der Bebauung von Grundstücken

Online-Rechtsberatung
Stand: 04.03.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Das Bauamt hat eine Baugenehmigung abgegeben für eine Garage vom Nachbar (Bauherr) die jetzt direkt an meinem Grundstück gebaut wird und ungefähr 45 m2 groß werden darf (9 x 8 rücklaufend bis 5 Meter).

Ich weiß nur, dass die Maße in 2009 so wie bei mir mit meinem Grundstück waren also eine Garage von 3 x 6 Meter. Damit wäre auch eine mindest Abstand zu meinem Grundstück erhalten geblieben. Und ich habe in 2009 keine Erlaubnis bekommen eine größere Garage bauen zu dürfen.

Ich und meine Nachbarn sind nicht schriftlich über die geänderten Maße informiert worden. Damit wird jetzt auch der mindest Abstand zu meinem Grundstück nicht mehr eingehalten und sind nur noch 10 Zentimeter übrig.

Meiner Ansicht nach hatte das Bauamt die Nachbarn nachträglich schriftlich informieren müssen, um darauf hin zu weisen, dass die Maßen geändert worden sind und die Behörde das Vornehmen hat dies zu bewilligen, statt nur eine Anzeige in einer Zeitung das Vornehmen der Baugenehmigung erteilen zu wollen bekannt zu machen, die ich dann leider nicht gelesen habe weil ich die Maße kannte die sich jetzt anscheinend geändert haben. Dann hatte man noch eine Chance die Genehmigung anzufechten.

Nebenbei ist das Nachbargrundstück fast einen Meter über mein Grundstück erhöht worden wobei mein Zaun zum Sichtschutz nichts mehr taugt und ich den jetzt ausgraben muss und erhöhen.
Wenn ich das jetzt nicht mehr anfechten kann und weil jetzt ruckzuck gebaut wird, kann ich, und wohl auch meine anderen Nachbarn die alle Garagen haben von 3x6 Meter, jetzt eine Jurisprudenz geltend machen damit ich mindestens meine Garage auch erweitern kann? Denn ich glaube, dass das Bauamt damit jetzt nicht nur Fehlverhalten der Nachbarschaft gegenüber gezeigt hat aber auch eine Jurisprudenzmöglichkeit erschaffen hat.

Denn wenn ich der Bau von der Garage jetzt nicht mehr verhindern kann will ich auch meine Garage erweitern können (1.30 Meter länger und bis zu 1,17 schräg weglaufend auf 3 Meter breiter erweitern).

  • Kann das Bauamt ohne die Nachbarn über die Änderung der Baumaßen schriftlich zu informieren durchführen?
  • Kann das Bauamt so ohne weiteres die mindest Abstand auf fast 0 ändern?
  • Hat das Bauamt damit jetzt eine Jurisprudenzmöglichkeit erschaffen damit auch andere Nachbarn die Garage erweitern können, wenn ausreichend Grundstück vorhanden ist?
Antwort des Anwalts

Können und dürfen sind zunächst einmal zwei verschiedene Sachen. Die Frage darf ich so verstehen im Sinne eines dürfens.

Das Bauamt darf selbst erst einmal überhaupt keine Baumaßnahmen durchführen oder ändern. Das wäre klar widerrechtlich.

Das dürfen allenfalls Ihre Nachbarn. Das Bauamt muss dabei lediglich die Einhaltung von formellem und materiellem Baurecht überwachen. Diese ihm durch den Gesetzgeber übertragene Aufgabe ist dann auch schon alles.

Die wichtigsten Gesetze, die die Aufgaben und Befugnisse des Bauamts regeln, sind das Bundesbaugesetzbuch (BBauG) sowie das Landes-Baugesetz Ihres Bundeslandes.

Einschlägig hinsichtlich der einzuhaltenden Abstandsvorschriften ist Art. 6 LBO NRW *2).

Nach Art. 6 Abs. (11) LBO NRW sind Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig ohne Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden, einschließlich darauf errichteter untergeordneter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie und Antennenanlagen jeweils bis zu 1,5 m Höhe, auch, wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an ein Gebäude angebaut werden,
auch, wenn das Gebäude über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügt.
Absatz 4 gilt nicht. Die Höhe von Giebelflächen ist bei der Berechnung der mittleren Wandhöhe zu berücksichtigen. Die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 30° werden der mittleren Wandhöhe hinzugerechnet. Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten.

Die angesprochene Überwachung durch die Baubehörde geschieht bei genehmigungsbedürftigen Gebäuden normaler Weise im Wege der Erteilung einer Baugenehmigung.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens müssen grundsätzlich die betroffenen Nachbarn besonders zu Sachverhalten angehört werden (Grundsatz des rechtlichen Gehörs), soweit die Genehmigung Gebäude betrifft, die in ihre gesetzlich ausgestalteten Nachbarrechte eingreifen.

Besonders dann, wenn inhaltlich nachbarschützende Normen aus den Baugesetzen einschlägig sind und verletzt werden, und das Genehmigungsverfahren auch nicht einwandfrei war, können die Nachbarn die Einhaltung dieser Normen notfalls auch gerichtlich durchsetzen, besonders dann, wenn die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, das ein Grundsatz von Verfassungsrang ist.

Die Gerichte können gegebenenfalls die Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung feststellen und sie aufheben. Gegebenenfalls kann man im Ergebnis sogar den Abriss von Gebäuden durchsetzen, die gegen Baurecht verstoßen und (noch) nicht mindestens formellen Bestandsschutz erlangt haben.

Da auf der anderen Seite auch die Rechte der Nachbarn zur Diskussion stehen, laufen derartige Klagen häufig auf eine Interessenabwägung hinaus, die sich nach den Umständen des einzelnen Falles richtet.

Zumindest muss Ihnen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Gelegenheit gegeben worden sein, Ihre Einwände zumutbar vorzubringen.

Frage: Kann das Bauamt so ohne weiteres die mindestens Abstand auf fast 0 ändern? -

Antwort Rechtsanwalt: Nein, das darf das Bauamt eigenmächtig unter gar keinen Umständen. Die Vorschriften über den Mindestabstand bei nachbarschützenden Gesetzen stehen nicht zur Disposition des Bauamts. Es gibt allenfalls Lücken, die das Gesetz lässt.

Frage: Hat das Bauamt damit jetzt eine Jurisprudenzmöglichkeit erschaffen damit auch andere Nachbarn jetzt, wenn ausreichend Grundstück anwesend, eine Garage erweitern zu können?

Antwort Rechtsanwalt:

Mit Sicherheit nein.

Das ergibt sich schon aus der deutschen Verfassung, aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, verankert in Art. 20 GG *3).

Die Jurisprudenz, also die Rechtsprechung, kontrolliert dabei vom System her die Tätigkeit des Bauamts, die zur Exekutive gehört.

Zur Weiterverfolgung verweise ich gegebenenfalls auf unsere Anwaltssuche, Stichwort Baurecht (privates) oder öffentliches Recht *4).

Auch ja, der Vollständigkeit halber: Es gilt der Grundsatz, daß es Gleichheit im Unrecht nicht gibt. Also aus der Tatsache, daß unter Verstoss gegen Baurecht eine Genehmigung erteilt wird, können Sie keinen Anspruch ableiten, ebenso eine rechtswidrige Genehmigung zu bekommen.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=5820031106092333838

*2) § 6 BauO NRW
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauO NRW
Referenz: 232
Abschnitt: Zweiter Teil – Das Grundstück und seine Bebauung

§ 6 BauO NRW – Abstandflächen

(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen,

a) gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss oder
b)gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird.
(2) Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandfläche zulässigen baulichen Anlagen überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandflächen nicht angerechnet werden.

(3) Die Abstandflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für

1.Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen,
2.Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und
3.Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandflächen zulässig sind oder gestattet werden.
(4) Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Besteht eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend; diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder den vertikalen Begrenzungen der Wandteile. Abgrabungen, die der Belichtung oder dem Zugang oder der Zufahrt zu einem Gebäude dienen, bleiben bei der Ermittlung der Abstandfläche außer Betracht, auch soweit sie nach § 9 Abs. 3 die Geländeoberfläche zulässigerweise verändern. Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet:

  1. voll die Höhe von
    Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70°,
    Giebelflächen im Bereich dieser Dächer und Dachteile, wenn beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70° haben,

  2. zu einem Drittel die Höhe von
    Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45°,
    Dächern mit Dachgaupen oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite je Dachfläche mehr als die Hälfte der darunter liegenden Gebäudewand beträgt,
    Giebelflächen im Bereich von Dächern und Dachteilen, wenn nicht beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70° haben.
    Das sich ergebende Maß ist H.

(5) Die Tiefe der Abstandflächen beträgt, soweit in einer örtlichen Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 nichts anderes bestimmt ist,

0,8 H,
0,5 H in Kerngebieten,
0,25 H in Gewerbegebieten und Industriegebieten.
Zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen beträgt die Tiefe der Abstandfläche

0,4 H,
0,25 H in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten.
In Sondergebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebiets dies rechtfertigt. Zu angrenzenden anderen Baugebieten gilt die jeweils größere Tiefe der Abstandfläche. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandflächen mindestens 3 m betragen. Absatz 16 bleibt unberührt.

(6) Auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m genügt gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m. Bei hintereinander liegenden Außenwänden wird nur die Außenwand mit der größten Länge auf die Länge nach Satz 1 angerechnet.

(7) Bei der Bemessung der Abstandfläche bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten,

  1. das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und ihre Überdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind,

  2. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge und Terrassenüberdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind, und

  3. Vorbauten wie Erker, Balkone, Altane, Treppenräume und Aufzugsschächte, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 3 m entfernt sind.
    Bei der Ermittlung des Maßes nach Satz 1 bleiben Loggien außer Betracht.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(10) Gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind,

1.soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen oder
2.soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden.
Für Windenergieanlagen gelten die Absätze 4 bis 7 nicht. Bei diesen Anlagen bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Hälfte ihrer größten Höhe. Die größte Höhe errechnet sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius. Die Abstandfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes.

(11) Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, sind ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig

ohne Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden,
einschließlich darauf errichteter untergeordneter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie und Antennenanlagen jeweils bis zu 1,5 m Höhe,
auch, wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an ein Gebäude angebaut werden,
auch, wenn das Gebäude über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügt.
Absatz 4 gilt nicht. Die Höhe von Giebelflächen ist bei der Berechnung der mittleren Wandhöhe zu berücksichtigen. Die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 30° werden der mittleren Wandhöhe hinzugerechnet. Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten.

(12) (weggefallen)

(13) Liegen sich Wände desselben Gebäudes oder Wände von Gebäuden auf demselben Grundstück gegenüber, so können geringere Abstandflächen als nach den Absätzen 5 und 6 gestattet werden, wenn die Belichtung der Räume nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(14) Bei bestehenden Gebäuden ist die nachträgliche Bekleidung oder Verblendung von Außenwänden sowie die nachträgliche Anhebung der Dachhaut zulässig, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient und wenn die Stärke der Bekleidung oder Verblendung bzw. die Anhebung der Dachhaut nicht mehr als 0,25 m und der verbleibende Abstand zur Nachbargrenze mindestens 2,50 m beträgt. Darüber hinaus können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwände, deren Abstandfläche Absatz 5 nicht entspricht.

(15) Bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandflächen oder mit geringeren Tiefen der Abstandflächen als nach den Absätzen 5 und 6 bestehen, sind zulässig

1.Änderungen innerhalb des Gebäudes,
2.Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt,
3.Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen.
Darüber hinaus gehende Änderungen und Nutzungsänderungen können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude nach Absatz 11.

(16) In überwiegend bebauten Gebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter Würdigung nachbarlicher Belange rechtfertigen.

*3) http://de.wikipedia.org/wiki/Gewaltenteilung

*4) http://www.deutsche-anwaltshotline.de/anwaltssuche/suche/index.htm

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice