Welchen Handlungsumfang gewährt eine Bankvollmacht?

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Mutter ist vor wenigen Wochen verstorben. Für ihr Girokonto bei der Bank besitze ich eine Bankvollmacht über den Tod hinaus. Zwischenzeitlich hat die Bank durch die Rentenstelle vom Tod meiner Mutter erfahren und führt nun keine Überweisungen mehr zu Lasten des Kontos aus. Unter anderem Kosten für die Bestattung. Ist dies zulässig? Ich bin Alleinerbe, aber es liegt noch kein Erbschein bzw. eröffnetes Testament vor. Beim Tod meines Vaters gab es vor Jahren bei Vorliegen einer Vollmacht und trotz Vorliegen eines notariellen Erbauseinandersetzungsvertrages auch monatelangen "Zirkus". Was kann ich tun? Was ist eine Bankvollmacht eigentlich wert?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Zunächst bedanke ich mich bei Ihnen für die Übersendung des Bankvollmachtsformulares der Frau E., geb. W., vom 14.02.2002. Ich darf davon ausgehen, dass dies auch die aktuelle Erklärung ist, mithin also keine weitere Erklärung, die dem Inhalte nach eine andere Verlautbarung haben könnte, existiert.

Ich bitte darüber hinaus, noch um Nachsicht, dass ich auf Grund terminlicher Umstände am gestrigen Tage Ihre Frage nicht mehr beantworten konnte. Ich hole dies nunmehr hiermit nach und hoffe dennoch zeitnah geholfen zu haben.

Die von Ihnen übermittelte Vollmacht der Bank Darmstadt vom 14.02.2002 ist sehr aufschlussreich und hilft tatsächlich weiter. Hieraus geht hervor, dass die verstorbene Frau H. E., geb. W., alleiniger Kontoinhaber eines Kontos mit dort näher bezeichneter Kontonummer war. Wesentlich ist die Verfügung im Anschluss an die Benennung des Kontoinhabers. Hier ist verfügt, dass (in Punkt 6/2.) Sie zeichnungsberechtigt in dem unter Nr. 3 der Vollmacht geregelten Umfang sind und zwar, so sagt es die Verfügung aus, jeder für sich allein. Punkt 3. der Vollmacht bestimmt, dass die auf der Unterschriftskarte als zeichnungsberechtigte genannten Personen in der dort angegebenen Weise bevollmächtigt sind, über das Kontoguthaben sowie einem eingeräumten Kreditrahmen zu verfügen. Problematisch ist hier, dass die Zeichnungskarte nicht vorliegt, allerdings ist davon auszugehen, dass es sich um die übliche Unterschriftenkarte handelt, mithin also um eine Erfassung der üblichen Unterschrift der zeichnungsberechtigten Personen für das angegebene Konto sowie einer Auflistung der Befugnisse, insbesondere der (insoweit normalen) Verfügungsbefugnis im Sinne der Überweisungsbevollmächtigung. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass Sie auf Grund der Vollmacht der Bank Darmstadt vom 14.02.2002 allein über das Konto der Frau H. E. verfügungsberechtigt sind.

Absolut wichtig und für Sie natürlich entscheidend ist, dass in Punkt 3. der Vollmacht geregelt ist, dass die Vollmacht der Bank gegenüber gilt und auch nicht mit dem Tode des Vollmachtgebers, also mit dem Tode der Frau E., geb. W., endet. Mithin handelt es sich hier um eine so genannte transportale Vollmacht, d. h. eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht.

Auf Grund der Vollmacht sind Sie selbstverständlich befugt, auch nach dem Ableben Ihrer Mutter über deren Konto zu verfügen, soweit dies von dem Kontogirovertrag sowie der Unterschriftenkarte und den dort genannten Bedingungen gedeckt ist.

Die Vollmacht gibt Ihnen das Recht, über das Kontoguthaben zu verfügen. Dies ist im Übrigen völlig unabhängig von einer möglichen Erbenstellung. Die Tatsache, dass Sie Alleinerbe sind, ist genauso wenig von Bedeutung, wie die Frage, ob und in welcher Art und Weise, insbesondere zu welchen Quoten ein Erbschein erteilt worden ist. Der Erbschein ist nach den gesetzlichen Bestimmungen ein öffentliches Dokument, mit welchem garantiert und nach außen hin klargestellt wird, dass Sie tatsächlich der Erbe der verstorbenen Person sind. Dies hat allerdings mit der Kontoführung nicht das Geringste zu tun. Auch ein nicht zum Erben Berufener könnte bevollmächtigt sein, über das Konto der verstorbenen zu verfügen. Er ist dann allerdings dem Erben gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet und ggf. verpflichtet, Fehlbeträge auszugleichen. Zur Verfügung von im Zusammenhang mit dem Tode stehenden Rechnungsbeträgen, etwa noch zu zahlende Miete, Beiträge zu Vereinen oder auch die Beerdigungskosten, kann der Bevollmächtigte aber ohne Weiteres auf Grund seiner Vollmacht durchführen, ohne dass relevant ist, ob dieser ein Erbe ist. Hinsichtlich dieser Kosten ist er später nicht einmal zum Ausgleich verpflichtet.

Die Bank kann sich mithin nicht darauf zurückziehen, Ihnen die Verfügung über das Konto der verstorbenen Mutter mit der Begründung zu versagen, dass Sie kein Erbe sind, da es hierauf nicht ankommt. Nur dann, wenn keine weiteren verfügungsberechtigten Personen vorhanden sind und mithin ein lebender Verfügungsberechtigter nicht existiert, muss die Bank die Verfügung über das Konto der verstorbenen Person ablehnen, bis durch den Erbschein öffentlich bekannt gemacht ist, wer als Erbe und mithin als Inhaber der Forderungen gegen die Bank oder Bank über das Konto verfügen darf. Dies ist aber gerade nicht die hier vorliegende Situation, da Sie über eine entsprechende Vollmacht verfügen.

Fordern Sie die Bank bitte kurzfristig auf, Ihnen die Verfügungen über das Konto zu gestatten. Setzen Sie hierzu eine eindeutige Frist, also beispielsweise den Freitag, den 21.05.2010. Verweisen Sie auf die oben dargestellte Rechtslage. Sollte die Bank dies verweigern, beauftragen Sie bitte einen Rechtsanwalt, welcher dann gegen die Bank vorgehen wird. Leider wird dies dann nur im gerichtlichen Wege zu erreichen sein, dass die Bank Ihnen die Verfügungsberechtigung einräumt. Sollte Ihnen auf Grund der Verweigerungshaltung der Bank ein Schaden entstehen, etwa weil Sie Ihr eigenes Konto zur Begleichung von Rechnungen überziehen müssen und deswegen Zinsen anfallen, haben Sie einen Schadenersatzanspruch gegenüber der Bank. Dies trifft im Übrigen auch auf die dann entstehenden Rechtsanwaltskosten zu. Hierauf weisen Sie die Bank bitte ausdrücklich hin, ggf. kommt hier in Betracht, dass Sie den Direktor der Bank zum Gespräch bitten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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