Handwerkerrechnung - extra Aufführung der Arbeitsstunden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am Mittwoch, den 14.11.2012, werden bei mir zwei Dachfenster zum Festpreis eingebaut. Die Firma verlangt eine Bezahlung direkt nach dem Einbau.
Frage: Müssen die Arbeitsstunden extra aufgeführt werden? wenn ja:
Was kann ich tun wenn dies nicht der Fall ist?
Oder sollte ich dem Handwerker, der das Geld bekommt, eine E-Mail
hinsichtlich dieser Angelegenheit zusenden?

Antwort des Anwalts

Sofern Sie Arbeiten in Auftrag geben, muss eine Rechnung stets die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden, den Einzelpreis einer Arbeitsstunde sowie das verbrauchte Material nebst Einzelpreis und Gesamtmenge zzgl. ges. MwSt. ausweisen, damit der Kunde den berechneten Preis überprüfen und nachvollziehen kann. Eine Ausnahme gilt jedoch für den Fall, dass ein Pauschalpreis ausgehandelt wurde. Bei dieser Abrechnungsmethode kommt es auf Einzelpreise, Anzahl der geleisteten Stunden sowie der Menge des verbrauchten Materials nicht an. Denn der Unternehmer darf den vereinbarten Pauschalpreis nicht überschreiten, auch wenn er sich verkalkuliert hat und mehr Stunden benötigt, als ursprünglich in seiner Angebotsberechnung veranschlagt. Aus diesem Grund kommt es auf eine nachvollziehbare Einzelauflistung nicht an. Er ist an sein Pauschalangebot gebunden, sodass sich nur die Frage stellt, ob in dem vereinbarten Preis bereits die Mehrwertsteuer enthalten ist oder nicht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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