Erbt die Ehefrau die Schulden des Ehemanns?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir haben zur Zeit auf dem Girokonto meines Mannes (72) eine Überziehung von 12.000 Euro und auf der Kreditkarte meines Mannes einen Betrag von minus 6.000 Euro.

Ich bin für das Girokonto zwar zugriffsberechtigt, aber nicht Mitinhaber.
Die Kreditkarte ist auf ihn allein ausgestellt.

Was passiert, wenn meinem Mann etwas zustößt? Kann ich das Erbe ablehnen ohne den Anspruch auf die gesetzliche Rente sowie eine Betriebsrente (IBM) aufs Spiel zu setzen?

Wie sieht es aus mit Sterbegeldversicherungen, die auf mich laufen? Auto läuft auf uns beide. Hausstand auch ohne Gütertrennung. Ansonsten liegen keine Vermögenswerte vor.

Wichtig: Gibt es irgendwelche Nachteile, die mir aus einer eventuellen Ablehnung erwachsen könnten und die ich nicht mehr rückgängig machen kann?

Müsste unser Sohn dann das "negative" Erbe ebenfalls ausschlagen?
Gilt das auch für die Schwester meines Mannes?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

1.Kann ich das Erbe ablehnen ohne den Anspruch auf die gesetzliche Rente sowie eine Betriebsrente (IBM) aufs Spiel zu setzen? Wie sieht es aus mit Sterbegeldversicherungen, die auf mich laufen? Auto läuft auf uns Beide.

Die Erbausschlagung betrifft lediglich Vermögenswerte, die derzeit ausschließlich auf Ihren Mann laufen, nicht dagegen Vermögenswerte, bei der Sie bereits selbst Inhaberin sind wie bspw. das Auto.

Auch den Anspruch auf Betriebsrente oder die gesetzliche Rente verlieren Sie im Falle einer Erbausschlagung nicht.

2.Gibt es irgendwelche Nachteile, die mir aus einer eventuellen Ablehnung erwachsen könnten und die ich nicht mehr rückgängig machen kann?

Grds. nicht. Zu Ihrer Absicherung kann es sich aber empfehlen, dass Vermögenswerte wie bspw. Auto o.ä. ? sofern noch nicht geschehen ? auf Sie übertragen werden.

3.Müsste unser Sohn dann das "negative" Erbe ebenfalls ausschlagen? Gilt das auch für die Schwester meines Mannes?

Ja. Denn Ihr Sohn wäre neben Ihnen erbberechtigt, und die Schwester Ihres Mannes würde im Falle einer Erbausschlagung Ihrerseits und Ihres Sohnes im Zuge der gesetzlichen Erbfolge Erbin werden. Sie müsste daher ebenfalls das Erbe ausschlagen, ebenso etwaige sonstige weitere Verwandte.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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