Bei doppelter Staatsangehörigkeit: Deutsche Banken sind dazu verpflichtet Kontenverhältnisse an die USA zu berichten

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich wurde im Jahr 1956 im Staat New York, in den USA geboren.
Meine Eltern, gebürtige Deutsche, lebten einige Jahre in den USA, mein Vater erhielt die amerikanische Staatsbürgerschaft durch Ableistung des Militärdienstes. Ich erhielt sie durch Geburt.
Als ich 3 1/2 Jahre alt war, entschlossen sich meine Eltern nach Deutschland zurückzukehren. Seit dem lebe ich in Deutschland. Mein Vater erhielt seine deutsche Staatsangehörigkeit zurück und ich erhielt sie ebenfalls. Somit besitze ich sowohl die deutsche als auch die amerikanische Staatsangehörigkeit. Wie auch zu Lebzeiten, mein Vater.
Ich habe nie, nach 1960, in den Vereinigten Staaten gelebt oder gearbeitet.
Habe weder eine Socialnumber noch eine Tax-Nr. Habe meine Steuern immer in Deutschland gezahlt.
Nun erhielt ich einen Anruf meiner Bank, bei der ich 40 Jahre bin, dass sie meine Geldanlage (nur 10.000 Euro) kündigen und ich auch keine neuen Anlage mehr bei ihnen tätigen kann, weil ich amerikanischer Staatsbürger bin. Ist das rechtens? Ist das nicht eine Diskriminierung? Kann ich mich dagegen wehren? Wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage? Und wenn nicht, wo habe ich dann die Möglichkeit Geld anzulegen, wenn andere Banken dieses auch ablehnen?

Antwort des Anwalts

Zunächst zum vermutlichen Hintergrund dieser Angelegenheit. Die Vereinigten Staaten sind das einzige Land der OECD, das die Steuerpflicht seiner Staatsbürger nicht vom Aufenthalts- und Arbeitsort abhängig macht, sondern alleine von der Staatsbürgerschaft. Sie sind nach amerikanischem Recht daher verpflichtet, sich dort eine Steuernummer zu verschaffen und Einnahmen auch in den USA zu versteuern.

Da in der Vergangenheit die USA keinen Zugriff auf ausländische Banken hatte, wurde ein Gesetz namens FATCA geschaffen. FATCA steht für „Foreign Account Tax Compliance Act“ und ist die Kurzbezeichnung für einen Teil eines im Jahr 2010 in Kraft getretenen US-Gesetzes, mit dem das US-Steuer-Reporting von ausländischen Finanzinstitutionen deutlich verschärft wurde. Dieses Gesetz zwingt Banken im Ausland, auf Basis bilateraler Abkommen mit den USA die Konto-Details amerikanischer Bürger herauszugeben - oder 30 Prozent von deren US-Einkünften einzubehalten. Am 21. Februar 2013 paraphierten die USA und die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten . Auf Grundlage des § 117c AO hat die Bundesfinanzministerium die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom 23. Juli 2014 erlassen. Ihre Bank ist daher gezwungen über Ihre Kontenverhältnisse an die USA zu berichten, was sie offensichtlich nicht will. Aus diesem Grund haben inzwischen auch viele Doppelstaatler ihren amerikanischen Pass zurückgegeben.

Nun zu Ihren Fragen:

  1. Ist das rechtens? Unabhängig von diesem Hintergrund war es in Deutschland so, dass es für Banken keinen Kontraktionszwang gab, d. h. Siemüssen niemanden als Kunden akzeptieren. Diese Gesetzeslage hat sich seit dem 19. Juni 2016 geändert. Seit diesem Tag schreibt § 31 des Zahlungskontengesetzes (ZKG), das die Zahlungskonten-Richtlinie der EU umsetzt, vor, dass alle Verbraucher einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz einen Rechtsanspruch auf Führung eines sog. Basiskontos für die Ausführung von Zahlungsvorgängen auch bei Privat- sowie Volks- und Raiffeisenbanken haben. Diese Vorschrift bezieht sich aber nur auf Girokonten, nicht auf Geldanlagekonten.

  2. Ist das nicht eine Diskriminierung? Nach meiner Rechtsauffassung liegt hier ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor, das vorschreibt, dass niemand wegen seiner ethnischen Herkunft diskriminiert werden darf. Konkret wird nach meiner Rechtsauffassung hier die Vorschrift des § 19 Abs.1 Ziff. 1 verletzt. Diese schreibt vor: Es darf nicht zu Benachteiligungen kommen bei der „Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die 1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen.“ Da es hier wohl um eine kleine Anlage geht, gehe ich von einem Massengeschäft aus. Einen sachlichen Grund, welcher die Benachteiligung rechtfertigen könnte sehe ich nicht.

  3. Kann ich mich dagegen wehren? Wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage? Ja, das AGG hat eine Antidiskriminierungsstelle geschaffen. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt auf unabhängige Weise Personen, die sich an sie wenden, bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen. Sie kann insbesondere:

  1. Über Ansprüche und die Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen informieren,

  2. Beratung durch andere Stellen vermitteln,

  3. eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben.

Sie sollten sich deshalb an die Antidiskriminierungsstelle wenden. Die Adresse im Internet ist: http://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/Home/home_node.html. Sie können sich dort zunächst auch telefonisch beraten lassen, Telefon: 030 185551865.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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