Vorgehensweise bei einer Remonstration

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Nach einem Visumantrag für einen Freund der Familie (Herkunftsland Sri Lanka) für ein Schengen Visum (Aufenthalt 37 Tage) wurde dieser vor 3 Tagen abgelehnt.
Die Begründung der Deutschen Botschaft in Colombo war, dass die Absicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte.

Dem Visums Antrag wurde folgendes beigefügt:
• Bescheinigung des Arbeitgeber (Angaben über die Urlaubsdauer)
• Rückflug Ticket
• Meldeschein
• Kontoauszüge der letzten Monate
• Verpflichtungserklärung durch meinen Vater
• Erhaltenes Visum für eine 10 Tägige Reise nach Russland.(Februar 2016)
Rückreise wurde, wie angegeben, eingehalten

Leider war dies nicht Beweis genug.

Jetzt würden wir gerne ein Remonstration veranlassen. Da wir des weiteren folgende Dokumente noch einreichen könnten.

• Familien Register Buch
• Familien Foto
• Grundbuch/Dokument zu Bestätigung des Landes, auf dem er und seine Familie leben. Dieses Land ist auf den Namen seiner Mutter geschrieben, wird jedoch nach ihrem Ableben an ihn, als einziger Sohn, übergehen.

Wie geht man hier am besten vor?

Antwort des Anwalts

Im Rahmen Ihrer form- und fristgerecht gegen den Ablehnungsbescheid möglichen Remonstration können bzw. sollte der Freund der Familie als Antragsteller auf das Schengenvisum Einwendungen gegen die ablehnende Entscheidung erheben und auch weitere Unterlagen und Belege nachreichen zur Glaubhaftmachung seiner Position.

Sie haben dabei das Wort Remonstration bereits vollkommen richtig erwähnt, das vermutlich auch in der Rechtsbehelfsbelehrung des Ihnen vorliegenden Ablehnungsbescheids genannt ist. Nachdem die deutsche Botschaft den Antrag auf ein Schengenvisum abgelehnt hat, muss auf Ihre Remonstration hin erst einmal ein weiterer Remonstrationsbescheid ergehen, der entweder dem Antrag noch statt gibt oder aber den alten Bescheid bestätigt.

Im Rahmen der Remonstration sollte der Antragsteller sich intensiv mit der Begründung des Ablehnungsbescheids auseinander setzen und die darin aufgestellten Behauptungen oder Vermutungen möglichst stichhaltig widerlegen. Feststellbare Widersprüche im eigenen Vortrag müssen dabei unbedingt vermieden bzw. gegebenenfalls widerlegt werden, die der Behörde Grund zu Zweifeln am Rückkehrwillen geben.
Das vorliegend beantragte Schengenvisum zu Besuchszwecken wird nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) erteilt.

Neben anderen Voraussetzungen müssen dabei die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Visen nach § 5 AufenthG erfüllt sein. Die Erteilung des Visums ist zwingend daran gebunden, dass der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufentG).

Eine Beeinträchtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland ist nach der ständigen Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte dann gegeben, wenn ein Visum beantragt wird, das zwar nur zu einem vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik berechtigt, der Ausländer aber mit seiner Einreise und seinem Aufenthalt einen auf eine längere Zeit bzw. sogar auf Dauer gerichteten Aufenthaltszweck verfolgt. Die Behörde prüft also umfassend, ob der erforderliche Wille zur Rückkehr nach Ablauf der Gültigkeit des begehrten Visums feststellbar ist oder ob er fehlt bzw. ob berechtigte Zweifel daran bestehen. Von fehlendem Rückkehrwillen wird immer dann ausgegangen, wenn die auf gewichtigen Indizien beruhende begründete Besorgnis besteht, der Ausländer wolle ein von ihm beantragtes Besuchsvisum nutzen, um nach der Einreise einen Aufenthalt in der Bundesrepublik zu bewirken, der vom Besuchsvisum nicht gedeckt ist, insbesondere einen längeren Aufenthalt als angegeben. Etwaige Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Ausländers müssen ein solches Gewicht haben, dass die Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten dauerhaften Verbleibs im Bundesgebiet wesentlich höher einzuschätzen ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Rückkehr, vgl. z.B. Urteil Verwaltungsgericht (VG) Berlin vom 19. März 2010 · Az. 3 K 298.09 V 

Besonders muss daher regelmäßig in dieser Situation die mit der der Ablehnung geäußerte Befürchtung der deutschen Behörde entkräftet werden, der Antragsteller werde nach Ablauf des Visums nicht nach Sri Lanka zurückreisen. Zweifel an der Rückkehrwilligkeit der Klägerin bestehen immer dann, wenn weder enge familiäre noch erhebliche wirtschaftliche Bindungen an Sri Lanka bestehen.

Dabei können auch Kleinigkeiten wichtig werden. So könnte es z.B. sein, daß die Behörde alleine daraus, daß das Rückflugticket nicht mehr im vorgesehenen Zeitraum liegen würde, Grund hätte, die Rückkehrabsicht zu bezweifeln, oder wenn es eine gesonderte Stornomöglichkeit für unüblicher Weise den isoliert gekauften Rückflug gäbe. Wie Sie aus der angegebenen Zitierten Entscheidung erkennen können, können schon leichte Indizien und Widersprüchlichkeiten im Ergebnis einen Ausschlag geben.

Auch die Art der derzeitigen Beschäftigung könnte dabei im Rahmen der nachzuweisenden wirtschaftlichen Verwurzelung in Sri Lanka eine Rolle spielen.

Wenn es insgesamt keine ernstzunehmenden solche Indizien gibt, und die Behörde grundlos Zweifel an dem Rückkehrwillen hat, dann könnte sich die Sachlage dahingehend drehen, daß im Ergebnis ein Anspruch auf Erteilung des Visums besteht bzw. mindestens auf ermessensfehlerfreie Ausübung des behördlichen Ermessens. raum liegen würde, Grund hätte, die Rückkehrabsicht zu bezweifeln, oder wenn es eine gesonderte Stornomöglichkeit für unüblicher Weise den isoliert gekauften Rückflug gäbe. Wie Sie aus der angegebenen Zitierten Entscheidung erkennen können, können schon leichte Indizien und Widersprüchlichkeiten im Ergebnis einen Ausschlag geben.

Auch die Art der derzeitigen Beschäftigung könnte dabei im Rahmen der nachzuweisenden wirtschaftlichen Verwurzelung in Sri Lanka eine Rolle spielen.

Wenn es insgesamt keine ernstzunehmenden solche Indizien gibt, und die Behörde grundlos Zweifel an dem Rückkehrwillen hat, dann könnte sich die Sachlage dahingehend drehen, daß im Ergebnis ein Anspruch auf Erteilung des Visums besteht bzw. mindestens auf ermessensfehlerfreie Ausübung des behördlichen Ermessens.

Zu den von Ihnen in Erwägung gezogenen nachgereichten Dokumenten:

Das reine Nachreichen und Vorlage der Dokumente Familien Register Buch, Familien Foto, Grundbuch/Dokument zu Bestätigung des Landes, auf dem er und seine Familie leben, würde so alleine und ohne weitere Begründung und Umstände nicht ausreichen, und die zur Glaubhaftmachung des Rückkehrwillens notwendigen familiären und wirtschaftlichen Beziehungen in seiner Heimat weiter zu begründen und untermauern.
Zum Familienbesitz gehörendes Grundeigentum, das nicht ihm selbst gehört, sondern auf den Namen seiner Mutter geschrieben ist, bedeutet auch dann, wenn er als einziger gesetzlicher Erbe ist, bedeutet wohl noch keine insoweit beachtliche gesicherte wirtschaftliche Position. Überzeugender wäre hier eigenes Grundvermögen vor Ort. Hier müssten mindestens eigene konkrete wirtschaftliche Interessen an dem Grund und Boden des Antragstellers näher dargelegt werden, also z.B. eine Bewirtschaftung, wobei ihm selbst die Einnahmen daraus ihm zufließen, wobei wohl auch betragsmäßige Angaben unverzichtbar sind, vielleicht auch ein verbindlicher Erbvertrag, der ihm eine gesicherte Rechtsposition auf das Erbe zusichert.
Auch Familienfotos alleine würden die Behörde so einfach nicht beeindrucken. Irgendeine Familie hat schließlich jeder und kann davon Fotos vorzeigen.

Beachtlich wären allerdings möglicherweise im Heimatland zurückbleibende Angehörige, die ihm gegenüber Unterhaltsberechtigt sind. Dazu gehören neben Ehegatten besonders minderjährigen Kindern, oder eventuell auch versorgungsbedürftige Eltern. Denkbar wäre auch die weiter zu begründende und zu substantiierende Notwendigkeit, die Mutter selbst vor Ort zu versorgen, die ansonsten nicht mehr versorgt wird.
Anders wäre die Sachlage aber eindeutig dann zu beurteilen, wenn es sich bei der zurück bleibende Familie um andere, nicht in einem vergleichbaren Abhängigkeitsverhältnis stehende erwachsene Verwandte handelt. Hier besteht die erforderliche Verwurzelung gerade nicht.

Frage: Wird hier ein Anwalt benötigt?

Nein. Wenn der Antragsteller die oben angegebenen Erläuterungen ernst nimmt und das auch ernsthaft mit entsprechendem eigenem Vortrag sauber umsetzt und begründet, besteht kein Anlass, einen Rechtsanwalt schon in diesem Stadium einzuschalten. Auch als Anwalt darf man schließlich nichts einfach erfinden.

Es besteht zumindest im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren keinerlei Anwaltszwang und bei der Entscheidung über das Visum kommt es der Behörde mehr auf die tatsächlichen Verhältnisse und deren überzeugende Glaubhaftmachung an als auf die Art des Vortrags. Auch eine Kostenerstattung kommt nur in Ausnahmefällen in Frage, so daß Ihr Freund voraussichtlich die Anwaltskosten selbst beim Erfolg seiner Remonstration selber tragen wird.

Frage: Haben Sie damit Erfahrung und ist hier eine Aussicht auf Erfolg?

 Ja. Allein wegen der laufenden Flüchtlingskrise gehören derartige Anfragen zu unserem täglichen Geschäft.

Eine Aussicht auf einen besseren Erfolg der beabsichtigten Remonstration Ihres Familienfreunds besteht meiner Einschätzung nach nur dann, wenn wirklich nur ein Besuch beabsichtigt ist und ernst gemeinte Rückkehrabsichten hat. Er muss darüber hinaus eine entsprechende soziale und wirtschaftliche Verwurzelung in Sri Lanka nachweisen. Die Angaben, die Sie mir (und vermutlich er auch der Behörde) derzeit vorgelegt haben, reichen dazu allerdings nicht aus. Meiner Einschätzung nach sind die hier geäußerten Zweifel am Rückkehrwillen etwas dünn. Rechnen Sie aber auch damit, daß die Behörde hier immer noch einige interne Erkenntnisse über den Antragsteller in der Hand haben könnten, die möglicher Weise auch nicht so direkt in dem Ablehnungsbescheid stehen und die den wahren Grund der ablehnenden Haltung darstellen könnten. Jedenfalls muss immer die Gesamtinteressenlage des Antragstellers vollumfänglich bewertet werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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