Visumvergabe für den ausländischen Vater eines deutschen Kindes

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Eine deutsche Frau, wohnhaft in Deutschland, bekommt ein Kind (deutsche Staatsbürgerschaft), dessen Vater ein Nicht EU Bürger ist. Die Vaterschaft des Nicht-EU-Bürgers wird anerkannt, außerdem hat er auch das Sorgerecht.

Es soll nun ein Visum auf Familienzusammenführung gestellt werden, damit der sorgeberechtigte Vater sich in Deutschland gemeinsam mit der Mutter um das Kind kümmern kann. Es ist geplant, dass Vater und Mutter gemeinsam in einer Wohnung in Deutschland leben.

Nun ist es aber so, dass der Vater in seinem Herkunftsland noch verheiratet ist und dort zwei minderjährige Kinder hat.

Kann sich das nachteilig auf die Bewilligung des Visas auswirken?

Antwort des Anwalts

Auf Grund des geltenden Rechts kann sich die Vaterschaft für zwei weitere Kinder nicht negativ auf die Visumvergabe auswirken. Dies ist rechtlich ohne Belang. Die Familienzusammenführung von einem Ausländer zu einem Deutschen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter erleichterten Bedingungen möglich. Es gelten die §§ 27 und 28 AufenthG. Darin wird die Familienzusammenführung von Ehepartnern, minderjährigen, unverheirateten Kindern und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, die zu einem deutschen Verwandten geregelt, bzw. Partner ziehen möchten.

Alle genannten Personen haben einen Rechtsanspruch darauf, dass sie nach Deutschland einreisen dürfen, auch wenn ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis kann aber nach § 27 III AufenthG verweigert werden, wenn die Person, zu der der Zuzug erfolgt, auf Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe angewiesen ist. Das deutsche Recht stellt hier allein auf die Belange des deutschen Verwandten ab. Er ist derjenige, der in dieser Situation quasi privilegiert gesehen wird. Dies wird deutlich durch die Formulierung in § 28 AufenthG Dort heißt es:

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1.Ehegatten eines Deutschen,
2.minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

Dies wird deutlich durch die verwendete Formulierung „sie ist zu erteilen“, das lässt dem Bearbeiter keinen Ermessensspielraum. § 5 Abs.1 Nr. 1 stellt lediglich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ab, so, dass diesbezüglich einkleiner Ermessensspielraum besteht, der jedoch auf Grund der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts äußerst eng ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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