Visum/Einreise für Amerikaner

Online-Rechtsberatung
Stand: 26.03.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin 29 Jahre alt, angestellte Volontärin, deutsche Staatsbürgerin und wohne ich Köln.

Mein aus Amerika stammender Verlobter (30 Jahre alt, Bachelor of Finance, ursprünglich aus CT) hat von Mai 2012 an ein polnisches Visum für den Schengen-Raum gehabt (Arbeitserlaubnis und damit verbundene Aufenthaltserlaubnis), ursprünglich war dieses für ein Jahr angesetzt. Es wurde aber nun am 18. Dezember 2012 aufgrund der Kündigung vom Arbeitgeber zurückgezogen. Das Visum wurde in Luxemburg (dort war mein Verlobter zuvor für etwa 2 Jahre von einer amerikanischen Bank als Expat beschäftigt) ausgestellt.

Das Visum befindet sich noch in seinem Pass, ist allerdings nach Aussage einer Sachbearbeiterin (wie gesagt) am 18.12. abgelaufen.

Da wir über seinen Geburtstag (am 4.12.1983) Urlaub gemacht haben, verließen wir zufälligerweise die Schengen-Region. Er hat von daher nun einen Stempel vom 11.12. (Mauritius - München) in seinem Pass. Zwischenzeitlich ist er mehrfach zwischen Krakau, Berlin und Köln hin- und hergeflogen. Heute ist er von Krakau über Wien nach New York geflogen, um seine Eltern zu besuchen. In zwei Wochen möchte er über Berlin nach Köln zu mir fliegen.

Langsam werden wir aber richtig nervös, weil wir uns über die Einreisebedingungen nicht sicher sind:

Ab wann zählt jetzt die 90-Tage-visumsfreie-Einreise-Frist? Ab Dezember? Und wenn ja, ununterbrochen? Oder wird die zweiwöchige Pause, in der er sich nicht hier aufgehalten hat, dazu addiert?

Oder gelten die 90 Tage gar bei Wiedereinreise im Februar von vorne? In Polen wurde ihm mitgeteilt, dass sich die 90 Tage immer wieder erneuern, sobald er das Schengen-Gebiet für nur einen Tag verlässt. Dies habe ich aber bei diversen Online-Recherchen anders verstanden.

Wie sollen wir uns bei seiner Wiedereinreise von New York nach Berlin-Köln verhalten?

Thema Heirat/Aufenthaltstitel
Eigentlich war der Plan, dass mein Verlobter in Amerika jetzt seine Geburtsurkunde besorgt und dass wir dann, wenn er Mitte Februar wiederkommt, in Dänemark heiraten.

Doch es ist zum Verzweifeln! Nach langer Recherche bin ich zu dem Schluss gekommen, dass eine Hochzeit in Dänemark nicht mehr automatisch zu einem Aufenthaltstitel führt. Eine Freundin aus Berlin hatte mit ihrem amerikanischen Verlobten nach der Heirat im letzten Jahr zwar nur positive Erfahrungen gemacht, aber es scheint so, als sei das reine Ermessenssache des jeweiligen Beamten, richtig?

Im schlimmsten Fall muss mein Mann dann also wieder ausreisen und ein Visum zur Familienzusammenführung in der Deutschen Botschaft in Amerika beantragen? Was raten Sie? Haben Sie Erfahrungen mit solchen Fällen? Was sollten wir noch beachten? – Nochmal, wir haben nichts zu verbergen und wollen nichts falsch machen, da wir uns wirklich sehr lieben und einfach nur endlich gerne unsere gemeinsame Zukunft miteinander beginnen wollen.

Ab wann würde er im Falle des Visums zur Familienzusammenführung voraussichtlich in Deutschland mit mir leben können und auch eine Arbeit annehmen können? Er hat einfache Sprachkenntnisse, aber ich habe gelesen, dass es für Amerikaner hier Ausnahmen gibt. Müssen die Sprachkenntnisse also nun nachgewiesen werden, oder nicht? Es finden sich unterschiedliche Angaben.

EU-Beweglichkeit

Bezüglich seiner Qualifikation und Sprachkenntnisse ergeben sich neue Probleme. Er ist studierter Banker, 8 Jahre Berufserfahrung, und würde eventuell eher eine Stelle in London oder Luxemburg finden, ich bin beruflich aber noch bis mindestens Oktober in Köln gebunden. Bis dahin müssen wir definitiv zusammenleben, richtig?

Aber dürfen wir später auch außerhalb von Deutschland leben und arbeiten? Gilt der durch die Heirat erworbene Aufenthaltstitel für die gesamte EU?

Oder was, wenn ein Jobangebot aus Berlin käme, müsste er es ablehnen, weil ich direkt mitziehen müsste?

Gibt es einen einfacheren Weg unserem Ziel – zusammen zu leben und eine gemeinsame Zukunft aufzubauen – näher zukommen? Hätte eine Heirat anderswo, z.B. Amerika, mehr Vorteile? Gibt es etwas, das wir übersehen haben oder im Umgang mit den örtlichen Behörden beachten müssen?

Es tut mir leid, dass dies nun so viele Fragen waren, aber uns schwirrt derzeit einfach der Kopf und ich habe das Gefühl, dass nur Fakten all die Ängste ein bisschen beruhigen können. Wir versuchen die Heiratsdokumente zusammenzubekommen, mein Freund ist immer noch von der Kündigung geschockt (er hat Ersparnisse, die er dem Deutschen Staat nachweisen könnte, also um Unterhalt geht es nicht), er versucht einen neuen Job zu bekommen und dann all diese anderen Fragen und Probleme. Es ist wirklich frustrierend von so vielen äußeren Bedingungen abhängig zu sein.

Nochmal: Wir wollen ja wirklich nur endlich für immer zusammen sein! :-(

Antwort des Anwalts
  1. 90 Tage Regelung

Zum visumfreien Aufenthalt von Drittstaatlern im Schengenraum ist im Sommer 2013 eine neue Regelung getroffen worden ( EU Nr. 610/2013). Sie stellt stets auf den aktuellen Tag der Kontrolle des Aufenthaltes ab und rechnet zurück, ob sich der Ausländer in den zurückliegenden 180 Tagen nicht mehr als 90 Tage im Schengenraum aufgehalten hat. Dann ist der Aufenthalt legal und erlaubt.

Hier die Einzelheiten aus einer Veröffentlichung des Auswärtigen Amtes:

Wichtige Änderung der EU-Gesetzgebung zu Kurzaufenthalten
Durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 vom 26.06.2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 29.06.2013, wurde die Regelung zur maximalen Aufenthaltsdauer in den Schengenstaaten ohne Erlaubnis zum Daueraufenthalt geändert. Diese Neuregelung trat am 18.10.2013 in Kraft.
Die bisherige Regelung gestattete Kurzaufenthalte mit Schengenvisa, für Bürger einiger Länder auch visumfrei, bis zu drei Monaten im Halbjahr, gerechnet ab der ersten Einreise.
Die Neuregelung gestattet nun Aufenthalte von "bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird".
Damit Sie selbständig überprüfen können, ob Ihre Reisepläne dieser neuen Regelung entsprechen, ist unten eine Tabelle für die Berechnung der Aufenthaltsdauern veröffentlicht. Diese Tabelle ist kein offizielles Dokument, sondern nur ein Hilfsmittel zur Veranschaulichung der Neuregelung und wird ohne Gewähr zur Verfügung gestellt.
Bitte tragen Sie in diese Tabelle alle Aufenthalte in den Schengen-Staaten im letzten halben Jahr ein sowie die Daten Ihrer geplanten nächsten Reise. In der Tabelle wird Ihnen gezeigt, ob diese geplante Reise zulässig ist oder nicht.
Tabelle Aufenthaltsrechner 2013 [vnd.ms-excel, 1,268k]
Wie ist diese Neuregelung zu verstehen.
Nehmen wir an, ein Ausländer hat ein Jahresvisum für die Schengener Staaten, gültig vom 01.01.2013 bis 31.12.2013.
Am 18.10.2013 befindet er sich in den Schengener Staaten.
Zur Bewertung der Legalität seines Aufenthalts an diesem Tag wird der Zeitraum vom 22.04.2013 bis 18.10.2013 betrachtet. Das ist genau der Zeitraum von 180 Kalendertagen, der am 18. Oktober endet.
Nun werden alle Tage in diesem Zeitraum gezählt, an denen sich der Ausländer in den Schengener Staaten aufgehalten hat, ein- oder ausgereist ist.
Ist die Anzahl solcher Tage nicht größer als 90, dann ist sein Aufenthalt an diesem Tag, am 18. Oktober, legal.

Wenn der Ausländer nicht ausreist, dann wird am folgenden Tag erneut die Legalität seines Aufenthalts bewertet.
Aber der Zeitraum ist dabei ein anderer, nämlich vom 23.04.2013 bis 19.10.2013 — wiederum 180 Tage; aber Anfangs- und Enddatum dieses Zeitraums sind um einen Tag verschoben.

Diese Bewertung wird für jeden Tag durchgeführt, an dem sich der Ausländer in den Schengener Staaten aufhält.

  1. Visum zur Familienzusammenführung /Eheschließung

Das Visum ist grundsätzlich bei der Deutschen Botschaft im Heimatland des Ausländers zu beantragen. Ausnahme: Der Ausländer hält sich bereits legal im Schengenraum auf (z.B. im Rahmen der 90 Tage-Regelung).

  1. Wirksamkeit des Visums zur Familienzusammenführung /Eheschließung

Das Visum wird mit Ausstellung gültig. Nach erfolgter Eheschließung ist es umzuwandeln in einen Aufenthaltstitel als Ehegatte eines deutschen Staatsbürgers. Die Arbeitserlaubnis setzt mit Erhalt des neuen Aufenthaltstitels ein.

  1. Sprachkenntnis
    Deutsche Sprachkenntnisse werden von US-Bürgern zur Erlangung des Aufenthaltstitels nicht gefordert.

  2. Zusammenleben während der Ehe

Die eheliche Gemeinschaft ist Voraussetzung für einen Aufenthaltstitel als Ehegatten einer Deutschen. Das bedeutet nun natürlich nicht, dass man ständig zusammen sein muss – aber eine gewisse Nähe wie dieses für eine Ehe typisch ist, wird schon gefordert. Also ein dauerhafter Job in England einerseits und Deutschland andererseits wird schon Probleme aufwerfen können.

  1. Geltung EU-weit

Der deutsche Aufenthaltstitel berechtigt zum Aufenthalt in allen Schengen-Staaten. Es mag sein, dass es für Ihren Partner in England noch einfachere Möglichkeiten zur Erlangung dieses Titels gibt.

  1. Heirat

Als geeigneten Ort der Heirat empfehle ich das Standesamt an ihrem Wohnsitz. Alternativ käme auch eine Hochzeit in den USA in Betracht. Von Eheschließungen in anderen Staaten halte ich gar nichts – zum einem sind sie mit einem beträchtlichen (Übersetzungs-)Aufwand zur Anerkennung in Deutschland verbunden; zum anderen wecken sie die Neugier zahlreicher Mitarbeiter in den Ausländerämtern.

  1. Unterhalt

Bei einer binationalen Eheschließung empfehle ich stets den Abschluss eines notariellen Ehevertrages, da es ansonsten von den Zufälligkeiten des späteren Aufenthaltes abhängt, welches Familienrecht zur Anwendung gelangt.

  1. Alternativen

Alternativ kann Ihr Partner eine Aufenthaltserlaubnis erhalten bei Angebot eines lukrativen Jobs in einem der EU-Staaten. Dazu gibt es die sogenannte Blue Card (entspricht der Green Card in den USA). Der Erwerb ist an eine qualifizierte Ausbildung und ein gewisses Mindesteinkommen geknüpft.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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