Schwangere Chinesin mit ablaufendem Visum in Deutschland halten

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Eine Frau ist aus China mit einem Touristenvisum über Italien nach Deutschland eingereist.

Das Problem ist, Ihr Visum ist abgelaufen, will In Deutschland leben also ein Visum beantragen und ist Schwanger

Meine Frage ist
1.was kann man rechtlich machen das sie in Deutschland bleiben kann und ein Visum bekommt

  1. Wie kann man sie Krankenversichern

Hat sie überhaupt für eine Möglichkeit in Deutschland zu bleiben?

Antwort des Anwalts

Nach Ihrer Darstellung sehe ich nur dann eine Chance für die chinesische Frau in Deutschland bleiben zu dürfen, wenn das erwartete Kind die deutsche Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen Schengen-Staates erlangen würde; der Vater also eine entsprechende Staatsbürgerschaft hat.

Ob dieses zum Tragen kommt, hängt allerdings von mehreren Voraussetzungen ab. Zunächst muss geklärt werden, dass das ungeborene Kind von einem europäischen Staatsbürger abstammt. Dazu ist erforderlich, dass der Vater schon vor der Geburt die Vaterschaft beim zuständigen Jugendamt anerkennt.

Hier ist Vorsicht geboten, da der Vater sich seiner Vaterschaft (außer nach einem Test) nie zu 100% sicher sein kann, die Anerkennung der Vaterschaft aber mit 100%iger Sicherheit zu einer Unterhaltsverpflichtung für das noch ungeborene Kind führt. Beachten Sie dabei, dass damit für einen begrenzten Zeitraum auch eine Unterhaltspflicht des Vaters für die Mutter entsteht (§ 1615 l BGB)

Weiter ist das Schwangerschaftsstadium von erheblicher Bedeutung. Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung sind grundsätzlich bei der deutschen Botschaft im Heimatland des Ausländers zu stellen. Sie werden bei einer nachgewiesenen und von einem Deutschen anerkannten Schwangerschaft zwischen dem 4. und 7.Schwangerschaftsmonat erteilt. Umgekehrt heißt dieses, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch eine Abschiebung erfolgen kann damit das Visum normgerecht bei der Botschaft in China beantragt werden kann. Eine Abschiebung erfolgt auch ohne Vaterschaftstest nicht, wenn diese nicht mehr risikolos durchgeführt werden kann. Dieses betrifft eine weit fortgeschrittene Schwangerschaft , insbesondere bei einem entsprechenden Attest des Gynäkologen.

Das „richtige“ Vorgehen stellt sich mithin wie folgt dar: Falls Sicherheit über die Vaterschaft besteht, sollte die Vaterschaft beim Jugendamt anerkannt werden. Dann ist die Ausländerbehörde aufzusuchen und ein Aufenthaltstitel nach § 28 Abs.1 Ziff.3 AufenthG zu beantragen.

Bitte beachten Sie, dass sich der Aufenthalt der Chinesin in Deutschland ohne gültigen Aufenthaltstitel als Straftat darstellt. Dieser Zustand sollte daher so schnell wie möglich beendet werden.

Mitgliedschaft in einer privaten deutschen Krankenversicherung sollte grundsätzlich möglich sein. Möglich wäre im gegenwärtigen Stadium auch noch eine private Auslandskrankenversicherung aus China.

Eine freiwillige Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist möglich, wenn die Ausländerin ihren ständigen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hat und hier polizeilich gemeldet ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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