Scheidung als Ausländer: Darf ich dennoch in Deutschland bleiben?

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.01.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe einen türkischen Freund, der hat eine Deutsch-Türkin geheiratet und ist nach Deutschland gekommen. Er hat jetzt ein befristetes Visum und kann im September 2014 den Deutschen Pass bekommen, wenn alles gut ist.
Das Problem ist, das er sich mit seiner Frau nicht mehr versteht, er eine andere Frau kennengelernt hat, mit der er gern zusammen sein möchte.
Das nächste Problem ist, das seine Ehefrau schwanger ist und es ihm bewusst erst im vierten Monat gesagt hat, weil sie wusste, das er das Kind nicht möchte.
Die Ehefrau weiß von der anderen Frau und ist der Meinung, das sie ihren Ehemann jetzt einfach wieder in die Türkei abschieben kann, weil sie ihn jetzt nicht mehr will.
ich weiß, dass das nicht so einfach geht, aber die Bearbeiterin vom Ausländeramt hat auch schon keine Gute Meinung von ihm und er muss ziemlich oft zum Ausländeramt, was denke ich eigentlich nur rechtens ist, wenn etwas vorliegt. Er hat sich aber noch nie irgendwas zu schulden kommen lassen und ich denke, das die Bearbeiterin ihn einfach nur auf den "kieker" hat.
Meine Frage ist, was hat er für Chancen in Deutschland bleiben zu können, wenn die Bearbeiterin vom Ausländeramt mitkriegt, das die Ehe nicht so ist, wie sie sein sollte, was passiert, wenn die Frau sich jetzt scheiden lassen will und welche Rolle spielt das Kind, was unterwegs ist? Was muss er machen?

Antwort des Anwalts

In der Tat sind die Aussichten Ihres türkischen Bekannten gut in Deutschland bleiben zu können.

Bisher beruht sein Aufenthaltsrecht auf der Ehe mit einer deutschen Staatsbürgerin. Wird die eheliche Lebensgemeinschaft beendet (eine Scheidung ist dazu nicht erforderlich) fällt das aus der Ehe abgeleitete Aufenthaltsrecht weg. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhält der Ausländer nur, wenn mindestens eine dreijähre Lebensgemeinschaft seit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestanden hat. Da ich denke, dass diese zeitlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind, wird er zukünftig kein Aufenthaltsrecht aus der Ehe mehr herleiten können.

Ein Aufenthaltsrecht kann sich für ihn weiter daraus ergeben, dass er zukünftig der Vater eines deutschen Kindes sein wird. Soweit er hier mit der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhält, was ihm als ehelichem Vater zusteht, und er auch tatsächlichen Umgang mit seinem Kind pflegt, kann sich auch daraus ein Aufenthaltsrecht ergeben. Hier bedarf es aber sicher der Unterstützung durch einen Anwalt nach der Geburt um seine rechtliche Stellung zu sichern, da die Mutter wohl versuchen wird ihn aus der aktiven Vaterrolle zu verdrängen.

Ein weiteres Aufenthaltsrecht kann sich für den türkischen Bekannten aus Art 6 des Assoziationsübereinkommens der EU mit der Türkei ergeben. Danach kann ein Türke – gestaffelt nach seiner bisherigen Tätigkeit- weitere Arbeitserlaubnisse und damit Aufenthaltserlaubnisse erhalten, wenn er mindestens 1 Jahr in Deutschland beschäftigt war. Von daher ist es von besonderer Wichtigkeit, dass Ihr türkischer Bekannter seine Anstellung behält.

Nicht logisch sind Ihre Angaben dazu, dass die Frau angeblich ALG II erhalten soll, wenn der Freund doch so gutverdient. Dann müsste doch das Einkommen des Freundes berücksichtigt werden und ALG II erhält nicht nur die Ehefrau sondern die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Ihre Angaben machen nur dann Sinn, wenn sich die Eheleute bereits getrennt haben. In dieser Situation muss der türkische Freund aber damit rechnen, dass das Jobcenter bei ihm Rückgriff nehmen wird um die an seine Frau erbrachten Leistungen von ihm als Unterhalt zurück zu fordern.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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