Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren Aufenthaltserlaubnis?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich wohne in Deutschland seit acht Jahren. Mein Ehemann hat eine deutsche Staatsbürgerschaft, ich eine russische. Am 17.11.16 habe ich einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis gestellt. Alle Voraussetzungen dafür wurden erfüllt. Wir sind seit zwei Jahren unabhängig von jeder sozialen Unterstützung. Da mein Mann selbständig ist, brauchte der Sachbearbeiter von der Ausländerbehörde noch den Steuerbescheid vom Jahr 2016. Am 30.04.17 wurde der Steuerbescheid 2016 und alle Lohnnachweise von mir bis April 2017 vorgelegt. Mir wurde versprochen, dass ich bis 30.06.17 einen Abholschein bekomme und weitere Verlängerung der Fiktionsbescheinigung brauche ich nicht.

Doch am 9.06 habe ich zufällig erfahren, dass der Sachbearbeiter noch Verdienstabrechnung von mir für Mai 2017 und BWA von meinem Mann für das erste Quartal braucht und ich würde dann den Abholschein per Post bekommen.

Ab 01.06.17 habe ich die Arbeitsstelle gewechselt und wurde in der Firma meines Mannes angestellt. Arbeitsvertrag wurde auch miteingereicht.

Am 23.06.17 hat mir der Sachbearbeiter von der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass ich da seit 01.06.17 als Sachbearbeiterin in der Firma meines Ehemannes angestellt bin und es sich auf das Familieneinkommen auswirken wird. Deswegen kann ich jetzt keinen Anspruch auf Niederlassungserlaubnis.

Ich habe zwei Möglichkeiten:

  1. Ich muss schriftlich bestätigen, dass ich meinen Antrag in einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre umdeuten möchte.

  2. Ich muss weiter Einkommensnachweise einreichen bis Steuerbescheid 2017 vorliegt. Es wird mir weiter Fiktionsbescheinigung gegeben.

Ich möchte nichts schreiben, ich denke, es sollte von Ausländerbehörde eine schriftliche Ablehnung meines Antrages mit einem Grund dafür gegeben werden.

Ist das Handeln vom Sachbearbeiter von der Ausländerbehörde gerechtfertigt?

Was soll ich in diese Situation tun?

Antwort des Anwalts

Dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen ist gem. § 28 Abs.2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn bei fortbestehender Lebensgemeinschaft der Ausländer seit 3 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis hat.

Allgemeine Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt selbst sicherstellen kann. Diese Voraussetzung muss zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis gegeben sein.

In der Vergangenheit war die Voraussetzung der Erteilung der Niederlassungserlaubnis bei Ihnen offenbar gegeben. Zweifel an der Sicherung des Lebensunterhaltes haben Sie aber dadurch selbst gesetzt, indem Sie unaufgefordert (?) den Wechsel des Arbeitsplatzes angezeigt haben. Die Überprüfung der Sicherung des Lebensunterhaltes muss an Hand der neuen Stelle nunmehr erneut erfolgen. Dieses wird einige Monate dauern um sicherzugehen, dass das Gesamteinkommen der Familie durch die neue Tätigkeit nicht zu klein wird.

Es macht also keinen Sinn auf einem schriftlichen Bescheid zu bestehen, da dieser negativ sein wird, weil die Sicherung des Lebensunterhaltes derzeit nicht nachgewiesen ist. Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Sachbearbeiters habe ich nicht.

Sind Sie sicher auch in den kommenden Monaten über genügend (Familien)Einkommen zu verfügen, rate ich den Weg über die Fiktionsbescheinigung zu gehen. Sind Sie hinsichtlich des Einkommens nicht sicher, ist es besser zunächst wieder einen Aufenthaltstitel für 2 Jahre zu nehmen.

Es steht Ihnen dann frei jederzeit einen neuen Antrag auf Niederlassungserlaubnis zu stellen, wenn die Sicherung des Lebensunterhaltes sichergestellt ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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