Freundin mit Sorgerecht für Tochter will ins Ausland
Ich habe mit meiner brasilianischen Freundin eine zweijährige Tochter. Jetzt will meine Freundin wieder nach Brasilien zurück. Sie hat das alleinige Sorgerecht. Kann ich irgendetwas tun, dass Sie nicht einfach so mit der Kleinen verschwinden kann?
Ob die Kindesmutter gegen Ihren Willen mit Ihrer gemeinsamen Tochter dauerhaft nach Brasilien gehen bzw. auswandern darf, hängt vornehmlich vom Sorgerecht ab. Denn ein Teil des Sorgerechts ist das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht. Da Ihre Freundin das alleinige Sorgerecht hat, liegt damit auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht bei ihr mit der Folge, dass sie auch gegen Ihren Willen mit der Tochter auswandern kann. Dann nützt Ihnen Ihr Umgangsrecht natürlich auf Grund der Entfernung auch nicht allzu viel. Um dies evtl. zu ändern, müssten Sie zumindest versuchen, das gemeinsame Sorgerecht für Ihre Tochter zu erlangen. Dies war nach geltendem Recht bisher bei nicht verheirateten Eltern nahezu ausgeschlossen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2010 den § 1626 a BGB, der das alleinige Sorgerecht der nicht verheirateten Mutter zuspricht, für verfassungswidrig erklärt. Eine neues Gesetz, nach dem auch der nicht verheiratete Vater das gemeinsame Sorgerecht (und damit auch das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht) beantragen und erhalten kann, soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Der Gesetzesentwurf wurde bereits im Bundestag eingebracht. Es ist Ihnen deshalb zu empfehlen, das Mitsorgerecht über das Familiengericht zu beantragen. Sofern es Ihnen zugesprochen wird, stehen Ihre Chancen deutlich besser, eine dauerhafte Ausreise evtl. zu verhindern. Rein theoretisch könnten Sie dann auch versuchen, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich selbst zu beantragen. Es gibt mittlerweile kein Muttervorrecht mehr, d.h. Sie haben bei geteiltem Sorgerecht die gleichen Rechte wie die Kindesmutter. Letztlich entscheiden sodann die allgemeinen Lebensumstände sowie in erster Linie das Kindeswohl.