Fragen zur Scheidung - Unterhalt

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Frau und ich leben derzeit zusammen in einer Wohnung. Da ich berufsbegleitend studiere leben wir von meinem Einkommen und unterstützenden Transferleistungen vom Arbeitsamt. Meine Frau hat kein Einkommen und macht derzeit einen Deutsch-Sprachkurs, da sie nicht-EU-Staatbürgerin ist. Der Kurs wird ebenfalls vom Arbeitsamt gezahlt. Unsere Tochter ist deutsche Staatsbürgerin und geht in den Kindergarten. Sie hat einen KITA-Gutschein, da meine Frau und ich tagsüber nicht zuhause sind.

Nun denken meine Frau und ich über eine Scheidung nach, was mehrere Fragestellungen mit sich bringt:

  • Sollten meine Frau und ich uns trennen und ich in eine andere Wohnung ziehen, würde meine Frau Sozialleistungen erhalten, die für ihren Lebensunterhalt sowie für die Wohnungsmiete aufkommen? Die Miete für die Wohnung ist verhältnismäßig hoch (777 Euro warm). Könnte das entsprechende Amt von meiner Frau fordern umzuziehen, oder würde es einfach nur einen Teil dieses Mietbetrages übernehmen?
  • Kann man pauschal einen ungefähren Prozentsatz nennen, den ich monatlich an Unterhalt zahlen müsste?
  • Meine Frau besitzt zwar eine deutsche Aufenthaltskarte für fünf Jahre (davon sind zwei bereits vergangen), aber würde meine Frau ihre Legitimität dafür verlieren, sollte sie sich von mir, einem EU-Bürger scheiden lassen?
  • Welche Aspekte sind im Zusammenhang mit unserer gemeinsamen Tochter zu beachten?
  • Die amtliche Trauung hat im Jahre 2009 in Portugal stattgefunden, ändert das irgendetwas an der Rechtslage?
Antwort des Anwalts
  1. Im Falle einer Trennung werden Ihre Frau und Ihre Tochter Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“ ) erhalten. Dabei wird allerdings der von Ihnen zu zahlende Unterhalt als Einkommen angerechnet. Leistungen werden nur dann erbracht, wenn der festgestellte Bedarf hinter dem so berechneten Einkommen zurückbleibt. Zahlen Sie freiwillig keinen Unterhalt, wird das Jobcenter vorleisten und dann den Unterhalt bei Ihnen einklagen.

Ihre Frau wird zudem verpflichtet werden nach dem Ende des Sprachkurses, eine Beschäftigung aufzunehmen, da die Tochter in der Kita versorgt ist.

  1. Im Rahmen des SGB II werden die Kosten einer „angemessenen“ Unterkunft übernommen. Das ist für demnächst 2 Personen deutlichweniger als 777 €.

Das Jobcenter wird max. die ersten 6 Monate die vollen Kosten übernehmen und Ihre Frau zugleich auffordern in eine günstigere Wohnung umzuziehen. Geschieht dieses nicht, werden nur noch die angemessenen Kosten gezahlt und Ihre Frau muss den Restbetrag aus Ihrem Regelsatz zahlen (falls überhaupt möglich).

  1. Aussagen zum Unterhalt sind nur sehr vorsichtig zu treffen, zumal Ihre Frau nach dem geltenden Recht verpflichtet ist, zumindest eine Halbtagsbeschäftigung aufzunehmen und angesichts der kurzen Dauer der Ehe Ihre Unterhaltsverpflichtung auch zeitlich begrenzt ist.

Grob gilt die folgende Aussage:
Sie müssen Unterhaltsleistungen an die Tochter nach der Düsseldorfer Tabelle leisten. Die von Ihrem Nettoeinkommen abhängigen Werte können Sie unter dem Stichwort „Düsseldorfer Tabelle“ im Internet finden.

Für Ihre Frau gilt – grob gesagt – die folgende Rechnung:
Vom bereinigten Nettoeinkommen (Netto minus 5% Altersvorsorge minus Fahrtkosten zur Arbeit minus Leistungen auf bestehende Schulden aus der Ehezeit minus Unterhaltsleistungen) behalten Sie 4/7 und Ihre Frau 3/7. Dabei wird ein eventuelles Einkommen Ihrer Frau bedarfsmindernd berücksichtigt.

  1. Aufenthaltsrechtlich droht für Ihre Frau keine besondere Gefahr solange sie mit ihrer (deutschen) Tochter zusammenlebt. Die bis zur Volljährigkeit verbleibende Zeit sollte auch ausreichen, um in dieser Zeit einen eigenen gesicherten Aufenthaltsstatus zu erreichen. Den aufgrund der Ehe bestehenden Aufenthaltsstatus wird sie allerdings verlieren.

  2. Wenn Ihre Ehe hier in Deutschland anerkannt ist, spielt es keine Rolle, dass sie in Portugal geschlossen worden ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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