Fragen zur Bearbeitungsdauer bei der Ausländerbehörde

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Bekannte ist seit dem 10.12.2015 verheiratet mit einem deutschen Statsbürger. Am 06.01.2016 hatte sie bei der Deutschen Botschaft in Sarajevo Antrag auf Famillien-zussammenführung gestellt. Er hat ausreichenden Einkommen für beide, mehrere Immobilien , also ist finanziell gesichert. Es gibt einen größen Altersunterschied, daher glauben wir das die Ausländerbehörde aus diesem Grund das noch nicht bearbeitet hat. Es ist alles ordnungsgemäß beantragt. Seitdem wartet sie auf Antwort. Meine Frage wäre :Wie lange kann das die Ausländerbehörde zögern um das zu bearbeiten und wann dürfen wir einen Anwalt einschalten ? Der Antrag ist schon im  Februar 2016 eingegangen. Diese Info hat sie schon erhalten .

Antwort des Anwalts

Die normale Bearbeitungsdauer eines Antrags auf Familienzusammenführung bzw. Familiennachzug im Sinne von § 29 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beträgt erfahrungsgemäß wenigstens einen Monat. Die Anträge werden in der Reihenfolge der Antragstellung bearbeitet. Zu Verzögerungen führen können schon Kleinigkeiten, z.B. wenn Dokumente fehlen, nicht in der erforderlichen Form vorgelegt wurden oder zu alt sind. Das kann sich dann leicht um Monate, oder auch sogar um Jahre verzögern. Bekanntlich sind die deutschen Behörden im Augenblick restlos überlastet, so daß es vermutlich einen Abarbeitungsstau gibt. Hier empfiehlt es sich, am Anfang lediglich regelmäßig Sachstandsanfragen an die Botschaft stellen, vielleicht auch hin- und wieder den Sachbearbeiter anzurufen, sofern das möglich ist. Empfehlenswert ist es auch, höflich nach Hindernissen bei der Entscheidung zu fragen sowie danach, bis wann mit einer Erteilung des Visums zu rechnen ist.
Gegebenenfalls erlaubt § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)  sodann, im Rahmen einer Untätigkeitsklage, direkt das Gericht anzurufen. Die Klage kann grundsätzlich aber nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag erhoben werden.
Voraussetzung ist, daß über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden. Daher sind die oben erwähnten (vergeblichen) Sachstandsanfragen wichtig, um dokumentiert zu haben, daß es für die Behörde keine erkennbaren sachlichen Gründe gibt, die Angelegenheit zu verschleppen.  Dann ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, gegebenenfalls würde das Gericht der Behörde auch Gelegenheit zur Entscheidung geben und die Klage dann bis dahin aussetzen.

Desweitern dürfen nach deutschem Recht in sämtlichen behördlichen Angelegenheiten nach eigenem, freiem Ermessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich jederzeit einen Rechtsanwalt Ihrer freien Wahl einschalten. Das eigentliche Problem hinter Ihrer Frage sind jedoch häufig die dadurch entstehenden zusätzlichen anwaltlichen Kosten, denn Sie müssen den von Ihnen eingeschalteten Anwalt natürlich auch erst einmal selbst bezahlen. Bei rechtlich einfach gelagerten außergerichtlichen Sachverhalten wird die Einschaltung eines Rechtsanwalts regelmäßig als nicht notwendig erachtet. Es gibt zwar einen außergerichtlichen Kostenerstattungsanspruch, der in gewissen Situationen auch die Erstattung von Anwaltskosten durch eine Behörde beinhalten kann. Das dürfte hier aber nicht der Fall sein, vgl. dazu auch die Erstattungsvorschriften im Vorverfahren nach § 80 Verwaltungsverfahrensgesetz , wonach eine Kostenerstattung im Vorverfahren, also nach der Ablehnung eines Antrags, unter gewissen Umständen möglich ist. Selbst wenn der Rechtsanwalt dann möglicherweise erfolgreich eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht, ist es darum wahrscheinlich, daß Ihnen im Ergebnis die dadurch außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht erstattet werden können. Gegebenenfalls müsste die Behörde dann auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als notwendig erklären. Insgesamt empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts jetzt schon eigentlich nur dann, wenn genügend Geld vorhanden ist und Sie bereit sind, das aus eigener Tasche zu bezahlen.
Abschließend soll noch erwähnt werden, daß das Justizbeschleunigungsgesetz, namentlich § 198 GVG, nur Verzögerungen im gerichtlichen Verfahren regelt und darum das außergerichtliche Vorverfahren wie hier nicht mit erfasst. Eine Verzögerungsrüge wäre darum hier leider verfrüht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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